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Naturschutz

Natur- und Landschaftsschutz sind relativ junge gesellschaftliche Zielsetzungen und öffentliche Interessen. Ihr Ursprung liegt in Bürgerbewegungen des ausgehenden 19. Jahrhunderts, die die Naturzerstörung und Landschaftsveränderungen im Zuge der industriellen Revolution mit großer Sorge betrachteten. Zweck des heutigen Naturschutzes ist es, die Tier- und Pflanzenwelt mit ihren natürlichen Lebensgrundlagen, die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft sowie die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu bewahren, zu pflegen und zu entwickeln.

Die wichtigsten Rechtsgrundlagen für das Handeln der Naturschutzbehörden sind im Landesnaturschutzgesetz Baden-Württemberg und im Bundesnaturschutzgesetz geregelt. Einige Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes gelten unmittelbar, im Übrigen ist das Bundesnaturschutzgesetz ein Rahmengesetz, das durch das Landesnaturschutzgesetz mit Leben erfüllt wird. Die wichtigste Regelung im Landesnaturschutzgesetz ist die Eingriffsregelung in den §§ 20 und 21. Danach sind Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des Gesetzes Vorhaben im Außenbereich, die dazu geeignet sind, den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild erheblich zu beeinträchtigen. Lediglich die Nutzung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft gilt nicht als Eingriff.

Die Untere Naturschutzbehörde wird bei allen Vorhaben im Landkreis Rastatt beteiligt, bei denen ein Eingriff vorliegen könnte. Die Naturschutzbehörde prüft in jedem Einzelfall, ob der Eingriff zulässig und ausgleichbar ist. Eine Beeinträchtigung ist ausgeglichen, wenn nach Beendigung des Eingriffs keine oder keine erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes zurückbleiben und das Landschaftsbild wiederhergestellt oder landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Ist der Eingriff auf diese Art und Weise nicht vollständig ausgleichbar, so bietet das Gesetz die Möglichkeit, den Eingriff auf sonstige Weise auszugleichen (Ersatzmaßnahmen). Können für den konkreten Eingriff keine Ersatzmaßnahmen an anderer Stelle durchgeführt werden, so ist zwingend eine Ausgleichsabgabe zu entrichten, die an die bei dem Ministerium bestehende Stiftung "Naturschutzfonds" zu bezahlen ist.

Diese Eingriffsfragen, die insbesondere bei Bauvorhaben, bei wasserrechtlichen oder straßenrechtlichen Vorhaben auftreten, stellen einen beträchtlichen Teil der Arbeitstätigkeit der Unteren Naturschutzbehörde dar.

Schutzgebiete

Ein wesentliches Instrument des Naturschutzes zum Flächen- und damit praktizierten Artenschutz stellt die Ausweisung von Schutzgebieten dar. Die strengste Kategorie, die nach § 26 des Naturschutzgesetzes möglich ist, sind die Naturschutzgebiete, die vom Regierungspräsidium als Höhere Naturschutzbehörde ausgewiesen werden. Naturschutzgebiete sind Gebiete, in denen in besonderem Maße der Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen

  • zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Biotopen sowie von Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
  • aus ökologischen, wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder kulturellen Gründen oder
  • wegen der Seltenheit, Vielfalt, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit ihrer naturhaften Ausstattung

erforderlich ist.

Landschaftsschutzgebiete

Landschaftsschutzgebiete sind gemäß § 29 Naturschutzgesetz Gebiete, in denen ein besonderer Schutz der Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit, in einzelnen Teilen oder wegen besonderer Pflege oder Entwicklungsmaßnahmen erforderlich sind, um

  • die Leistungs- und Funktionsfähigkeit eines ausgewogenen Naturhaushalts,
  • die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
  • die Vielfalt, Eigenart oder Schönheit der Natur und Landschaft oder
  • ihre besondere Bedeutung für naturverträgliche Erholung der Allgemeinheit

zu erhalten, zu entwickeln oder wieder herzustellen.

Naturparks

Naturparks sind gemäß § 30 Naturschutzgesetz großräumige Gebiete, die als vorbildliche Landschaften für eine naturnahe Erholung einheitlich zu planen, zu entwickeln und zu pflegen sind und die

  • sich überwiegend durch Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft auszeichnen
  • sich wegen ihrer Naturausstattung für die Erholung größerer Bevölkerungsteile besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird,
  • Gebiete einschließen, die nach den Erfordernissen der Raumordnung für die Erholung vorgesehen sind,
  • der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird und
  • besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern.

Naturdenkmale

Naturdenkmale sind gemäß § 31 Naturschutzgesetz Gebiete mit einer Fläche bis zu 5 ha (flächenhafte Naturdenkmale) oder Einzelbildungen der Natur (Naturgebilde), deren Schutz und Erhaltung

  • zur Sicherung und Entwicklung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
  • aus wissenschaftlichen, ökologischen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder kulturellen Gründen oder
  • wegen ihrer Eigenart, Seltenheit, Schönheit oder landschaftstypischen Kennzeichnung

erforderlich sind.

Naturschutzbeauftragte und Naturschutzwarte

Die fachliche Beratung der Naturschutzbehörden obliegt

- für das Ministerium der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz
- für die Unteren Naturschutzbehörden den Beauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege (Naturschutzbeauftragte).

Im Landkreis Rastatt sind derzeit sieben Naturschutzbeauftragte, die vom Landkreis auf die Dauer von fünf Jahren bestellt sind, ehrenamtlich tätig.

Die Naturschutzbeauftragten des Landkreises Rastatt:

- K.A. Gutzweiler
- Kay Karius
- Markus Krebs
- Hans-Werner Maternowski
- Thomas Nissen
- Dr. Volker Späth
- Heinz Wicht

Das Europäische Netz "Natura 2000"

Mit dem europäischen Schutzgebietssystem Natura 2000 haben sich die Staaten der Europäischen Union die Erhaltung der biologischen Vielfalt in Europa zum Ziel gesetzt. Natura 2000 ist ein europaweites Netz von Schutzgebieten um das europäische Naturerbe für Generationen zu bewahren. Die rechtliche Grundlage dieses grenzüberschreitenden Naturschutznetzwerks bilden die Vogelschutz- (79/409/EWG) und die Fauna-Flora-Habitat (FFH) - Richtlinie (92/43/EWG) der Europäischen Union. Nach den Vorgaben dieser beiden Richtlinien benennt jeder Mitgliedstaat Gebiete, die für die Erhaltung seltener Tier- und Pflanzenarten sowie typischer oder einzigartiger Lebensräume von europäischer Bedeutung wichtig sind. Der Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass sich der ökologische Zustand dieser Gebiete nicht verschlechtert.

In Baden-Württemberg weisen vielgestaltige, oft auch einzigartige, landestypische Lebensräume auf, wie Magerrasen, Schlucht- und Hangmsichwälder der Schwäbischen Alb, Binnendünen in der Oberrheinniederung, Borstgrasrasen des Schwarzwaldes oder Hochmoore in Oberschwaben.

Weitere Informationen zu den FFH-Gebieten finden Sie auf der Seite der

Landesanstalt für Umwelt, Messung und Naturschutz Baden-Württemberg

und des

Bundesamt für Naturschutz - Natura 2000

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Auszug aus der Karte Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg

Daten und Kartendienst der LUBW

Schutzgebietsverzeichnis

Sie wollen wissen, ob auf Ihrem Grundstück ein Schutzgebiet ausgewiesen ist? Auskunft gibt das monatlich aktualisierte Schuztgebiets-Kataster der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW)

Ansprechpartner

Albert Betting
Sachgebietsleiter
Telefon 07224 644311
Aufgaben

Bauverwaltung, Baurecht, Stadtsanierung und Liegenschaften