Bürgerbegehren: Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit erneut abgelehnt

Gelb/schwarzes Cover der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
(c) Stadt Gernsbach

Der Gemeinderat der Stadt Gernsbach hat sich in seiner erneuten Sitzung am 10. Juli 2026 nochmals mit der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zum „Zukunftspaket 2030“ befasst.

Bereits in der Sitzung am 6. Juli 2026 hatte der Gemeinderat den Antrag der Verwaltung auf Feststellung der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens nach Widerspruch des Bürgermeisters erneut zu beraten. Grundlage der Beschlussvorlage der Verwaltung war die rechtliche Bewertung des von der Stadt beauftragten Juristen Prof. Dr. Werner Finger von der Kanzlei Deubner Kirchberg. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass mehrere gesetzliche Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Bürgerbegehren nicht erfüllt sind.

Im Rahmen der erneuten Beratung erhielten auch diesmal die Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens Gelegenheit, ihre Rechtsauffassung und ihre Position gegenüber dem Gemeinderat ausführlich darzulegen.

Im Anschluss lehnte der Gemeinderat den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens mit 9 zu 4 Stimmen ab.

Gegen diesen Beschluss hat Bürgermeister Julian Christ erneut Widerspruch eingelegt. Hierzu ist der Bürgermeister gemäß § 43 Absatz 2 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg verpflichtet, wenn Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit eines Gemeinderatsbeschlusses bestehen.

Die Angelegenheit wird nun der Rechtsaufsichtsbehörde beim Landratsamt Rastatt zur rechtlichen Prüfung und Entscheidung vorgelegt.