Gemeinderat bestätigt mehrheitlich Nichtzulässigkeit des Bürgerbegehrens

Cover gelb/schwarz von der Gemeindeverordnung
(c) Stadt Gernsbach.

Der Gemeinderat der Stadt Gernsbach hat mehrheitlich in seiner Sitzung am 3. August den Beschluss vom 10. Juli 2026 zur Zulässigkeit des Bürgerbegehrens gegen das Zukunftspaket 2030 aufgehoben und zugleich die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt.

Damit setzt die Stadt die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde beim Landratsamt Rastatt um.

Vorausgegangen war ein erneuter Widerspruch von Bürgermeister Julian Christ gegen den Gemeinderatsbeschluss vom 10. Juli. Aufgrund erheblicher rechtlicher Bedenken hatte er den Beschluss gemäß § 43 Abs. 2 Gemeindeordnung Baden-Württemberg beanstandet und der Kommunalaufsicht zur Prüfung vorgelegt.

Diese stellte mit Bescheid vom 23. Juli die Gesetzeswidrigkeit des Gemeinderatsbeschlusses fest und wies die Stadt an, den Beschluss aufzuheben sowie die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens durch den Gemeinderat feststellen zu lassen. Dem kam der Gemeinderat nun mehrheitlich nach.

Die Rechtsaufsichtsbehörde begründet ihre Entscheidung damit, dass das Bürgerbegehren mehrere gesetzliche Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt. Genannt werden unter anderem die Unbestimmtheit des Antrags, Widersprüche zwischen Antrag und Begründung, ein fehlender Kostendeckungsvorschlag sowie Inhalte, die nach der Gemeindeordnung nicht Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein dürfen.