
Bürgerbegehren: Rechtsaufsichtsbehörde beim Landratsamt Rastatt stellt Gesetzwidrigkeit des Gemeinderatsbeschlusses fest
Pressemitteilung des Landratsamts
Der Beschluss des Gernsbacher Gemeinderats vom 10. Juli 2026 zur Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zur Haushaltskonsolidierung ist rechtswidrig.
„Entscheidend waren tatsächlich mehrere Fehler im Bürgerbegehren, von denen jeder einzelne schon zur Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens führt“, heißt es vonseiten der Rechtsaufsichtsbehörde beim Landratsamt Rastatt.
Das hat die Rechtsaufsichtsbehörde beim Landratsamt Rastatt nach intensiver Prüfung mit Bescheid vom 23. Juli festgestellt.
Die Gernsbacher Stadtverwaltung rund um Bürgermeister Julian Christ hatte – anders als die Mehrheit des Gemeinderats – schon im Vorfeld große Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bürgerbegehrens zum Thema „Zukunftspaket 2030“ geäußert.
Nach eingehender rechtlicher Prüfung mit einem externen Gutachter kam die Verwaltung zu dem Ergebnis, dass mehrere gesetzliche Zulässigkeitsvoraussetzungen des Bürgerbegehrens nicht erfüllt seien.
Aus diesem Grund hat Bürgermeister Christ dem Gemeinderat eine Beschlussvorlage vorgelegt, wonach die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt werden sollte. Der Gemeinderat hat diesen Beschlussvorschlag jedoch abgelehnt. Hiergegen hat Christ Widerspruch eingelegt und die Angelegenheit dem Gemeinderat am 10. Juli nochmals zur Entscheidung vorgelegt. Der Gemeinderat jedoch lehnte den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens gegen das Sparpaket auch nach wiederholter Beratung mehrheitlich ab.
In der Folge legte Bürgermeister Christ gegen den Gemeinderatsbeschluss vom 10. Juli erneut Widerspruch ein. Hierzu ist der Bürgermeister gemäß § 43 Absatz 2 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg verpflichtet, wenn Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit eines Gemeinderatsbeschlusses bestehen.
Die Angelegenheit landete deshalb bei der Kommunalaufsicht beim Landratsamt Rastatt, die das Bürgerbegehren ebenfalls für unzulässig hält. Damit haben sich die Zweifel von Bürgermeister Christ bestätigt.
Der Beschluss des Gemeinderats ist demnach rechtswidrig.
Die Stadt Gernsbach wird nun angewiesen, innerhalb eines Monats die Aufhebung des besagten Beschlusses durch den Gemeinderat zu bewirken. Gleichzeitig muss innerhalb eines Monats ein Beschluss des Gemeinderats herbeigeführt werden, in dem die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt wird.
Als Gründe für die Unzulässigkeit zählten etwa die Unbestimmtheit des Antrags, die Widersprüchlichkeit von Antrag und Begründung sowie ein fehlender Kostendeckungsvorschlag. Außerdem seien Elemente miterfasst worden, die nach §21 Abs. 2 der Gemeindeordnung nicht Teil eines Bürgerbegehrens sein dürfen.
