Stimmengleichheit im Gemeinderat

Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens abgelehnt

Der Gemeinderat der Stadt Gernsbach hat sich in seiner Sitzung am 6. Juli 2026 mit der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zum „Zukunftspaket 2030“ befasst.

Cover der Gemeindeordnung in gelb und schwarz.
Stadt Gernsbach

Die Vertrauenspersonen hatten die Unterschriftenlisten im Mai 2026 im Rathaus eingereicht. Nach Prüfung durch das Einwohnermeldeamt wurden 2.782 gültige Unterschriften festgestellt. Das erforderliche Quorum von 793 gültigen Unterschriften wurde damit deutlich überschritten.

Gemäß § 21 Absatz 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg entscheidet ausschließlich der Gemeinderat über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens. Grundlage der Beschlussvorlage der Verwaltung war die rechtliche Bewertung des von der Stadt beauftragten Juristen Prof. Dr. Werner Finger von der Kanzlei Deubner Kirchberg.

Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass mehrere gesetzliche Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Bürgerbegehren nicht erfüllt sind.

Der Gemeinderat folgte der Beschlussvorlage der Verwaltung nicht. Der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens wurde mit Stimmengleichheit abgelehnt. Für einen Beschluss des Gemeinderats ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Gegen den Beschluss des Gemeinderats wurde von Bürgermeister Julian Christ Widerspruch eingelegt. Hierzu ist der Bürgermeister gemäß § 43 Absatz 2 der Gemeindeordnung verpflichtet, wenn Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit eines Gemeinderatsbeschlusses bestehen.

Dementsprechend wird der Gemeinderat nach den gesetzlichen Vorgaben in einer erneuten Sitzung am 10. Juli 2026 um 21 Uhr nochmals die Beschlussvorlage zur Zulässigkeit des Bürgerbegehrens behandeln.

Ziel der Gemeinderatssitzung ist es, eine rechtskonforme Entscheidung auf Grundlage der geltenden gesetzlichen Bestimmungen herbeizuführen.