
Zukunftspaket 20230: Bürgerbegehren rechtlich nicht zulässig
In seiner Sitzung am 6. Juli in der Stadthalle befasst sich der Gemeinderat mit der Beschlussfassung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zum „Zukunftspaket 2030“.
Insgesamt wurden 2.782 Unterschriften als gültig anerkannt. Nach eingehender rechtlicher Prüfung kommt die Verwaltung zu dem Ergebnis, dass mehrere gesetzliche Zulässigkeitsvoraussetzungen des Bürgerbegehrens nicht erfüllt sind. In die Prüfung hat die Verwaltung mit Rechtsanwalt Prof. Dr. Finger von der Kanzlei Deubner Kirchberg einen erfahrenen Juristen eingebunden.
„Nach den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, insbesondere § 21 GemO, muss die Fragestellung eines Bürgerbegehrens eindeutig und hinreichend bestimmt sein sowie die Wirkung eines endgültigen Gemeinderatsbeschlusses entfalten. Dies ist hier nicht der Fall“, erklärt Rechtsanwalt Prof. Dr. Werner Finger.
Darüber hinaus ist bei Bürgerbegehren, die zu Mehrbelastungen im städtischen Haushalt führen, zwingend ein durchführbaren Kostendeckungsvorschlag vorzulegen. Auch diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Zudem ist es rechtlich nicht möglich, über Teile des „Zukunftspakets 2030“ abzustimmen, da u. a. Beschlüsse über Steuern, Gebühren und Beiträge gesetzlich von Bürgerentscheiden ausgeschlossen sind. Ein pauschaler Beschluss zur kompletten Rücknahme des Zukunftspakets ist somit rein rechtlich nicht möglich.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Verwaltung in Abstimmung mit Rechtsanwalt Prof. Dr. Finger dem Gemeinderat in der Beschlussvorlage, das eingereichte Bürgerbegehren für unzulässig zu erklären, da die gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten wurden.