Allgemeinverfügung zur Durchführung von verkaufsoffenen Sonntagen

Die Stadt Gernsbach erlässt aufgrund § 8 Absatz 1 und § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) in der derzeit gültigen Fassung folgende All­gemeinverfügung: