
Mobile Bordsteinrampen auf öffentlicher Verkehrsfläche
In letzter Zeit werden in Gernsbach vermehrt mobile Bordsteinrampen von Privatpersonen benutzt.
Auffahrkeile bzw. Borsteinrampen dürfen jedoch auf öffentlicher Verkehrsfläche nicht angebracht werden, da diese eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit im öffentlichen Raum darstellen und weder behördlich zugelassen noch genehmigungsfähig sind.
Das Ordnungsamt weist darauf hin, dass es sich bei der Ablagerung der Gegenstände gem. § 16 Straßengesetz Baden-Württemberg um eine Sondernutzung ohne Erlaubnis handelt. Dies stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Zu beachten ist, dass Auffahrkeile oder Rampen lediglich während des Gebrauchs auf eine öffentliche Verkehrsfläche gelegt werden dürfen. Danach müssen diese wieder entfernt werden.
(Erstellt am 25. Februar 2026)