
Bebauungsplan „Östliche Casimir-Katz-Straße“
Bekanntmachung des Inkrafttretens des Bebauungsplans „Östliche Casimir-Katz-Straße“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltbericht.
Der Gemeinderat der Stadt Gernsbach hat in seiner öffentlichen Sitzung am 29. September 2025 den Bebauungsplan „Östliche Casimir-Katz-Straße“ mit zeichnerischem Teil, einschließlich planungsrechtlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan mit gemeinsamer Begründung, jeweils in der Fassung vom 14. Juli 2025 gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB), § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) als jeweils selbständige Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 2.770 m².
Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ist dem zeichnerischen Teil zu entnehmen.
Geltungsbereich Bebauungsplan " Östliche Casimir-Katz-Straße“– ohne Maßstab
Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans „Östliche Casimir-Katz-Straße“ wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan „Östliche Casimir-Katz-Straße“ und die Örtlichen Bauvorschriften hierzu können einschließlich der gemeinsamen Begründung sowie der Übersichtskarte im Rathaus Gernsbach, Igelbachstraße 11, 76593 Gernsbach während der üblichen Dienststunden von jedermann eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden. Zudem ist der Bebauungsplan im Internet unter (Startseite > Bürger in Gernsbach > Bauen > Bauleitplanung) sowie unter folgendem Link https://www.gernsbach.de/startseite/buerger/bauleitplanung.html zugänglich.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Absatz 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Gernsbach geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, dazulegen.
Außerdem wird auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach
Stadt Gernsbach
Bebauungsplan „Östliche Casimir-Katz-Straße“
im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltbericht
erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Gernsbach, den 16.10.2025
Julian Christ
Bürgermeister
