Öffentliche Bekanntmachung

über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Östliche Casimir-Katz-Straße“, Gemarkung Gernsbach im Bereich der Grundstücke Flst. Nr. 463, 566, 565, 571/1, 1709/3 und 1709/7.

Zur Sicherung des mit Beschluss vom 17. Juli 2023 eingeleiteten Bebauungsplanverfahrens wurde in öffentlicher Sitzung des Gemeinderates der Stadt Gernsbach am 17. Juli 2023 die nachfolgende Veränderungssperre beschlossen. 
 
Satzung
über die Veränderungssperre für das Gebiet „Östliche Casimir-Katz-Straße“ Gemarkung Gernsbach
 
Auf Grund von § 14 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 184) in Verbindung § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2023 (GBl. S. 229, 231) hat der Gemeinderat der Stadt Gernsbach am 17. Juli 2023 folgende Satzung beschlossen: 
§ 1
Anordnung der Veränderungssperre
 
Zur Sicherung der Planung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Östliche Casimir-Katz-Straße“ wird eine Veränderungssperre angeordnet.
§ 2
Geltungsbereich der Veränderungssperre
 
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Östliche Casimir-Katz-Straße“ und erstreckt sich auf die im Lageplan vom 26. Mai 2023 abgegrenzten Grundstücke Flst. Nr. 463, 566, 565, 571/1, 1709/3 und 1709/7, Gemarkung GernsbachFür den räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre ist der Lageplan vom 26.05.2023 maßgebend.
§ 3
Inhalt und Rechtswirkung der Veränderungssperre
 
(1)  Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:
1.    Vorhaben i.S. des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden oder bauliche Anlagen beseitigt werden;
2.    keine erheblichen oder wesentlich wertsteigernden Veränderungen von  Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig ist, vorgenommen werden.
 
(2)  Vorhaben, die vor dem In-Kraft-Treten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem In-Kraft-Treten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. 
 
(3)  In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
 
§ 4
In-Kraft-Treten
 
Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB).
 
 
§ 5
Geltungsdauer
 
Die Veränderungssperre tritt am 02. August 2025 außer Kraft. 
 
Gernsbach, den 24. Juli 2023
 
 


 
Julian Christ 
Bürgermeister