Bekanntmachung der Stadt Gernsbach und des Landkreises Rastatt

Bekanntmachung über die Aufhebung des Umlegungsbeschlusses „Weinau Ost“, Gemarkung Gernsbach-Gernsbach

I. Aufhebung des Umlegungsbeschlusses
Der Umlegungsausschuss hat in seiner Sitzung am 07.02.2024 den Einleitungs-beschluss über die Baulandumlegung „Weinau Ost“ der Gemarkung Gernsbach auf-gehoben.
Ziel des Verfahrens war es die Grundstücke im Planungsgebiet auf der Grundlage der Festsetzungen des Bebauungsplanes „Weinau Ost“ zum Zwecke der Schaffung von Bauland neu zu ordnen.
Da jedoch der Bebauungsplan „Weinau Ost“ nicht umgesetzt worden ist, kann das Umlegungsverfahren aufgehoben werden.
In das Verfahren waren folgende Flurstücke der Gemarkung Gernsbach einbezogen: 
Flurstücks Nr.  :
      497/1  ( hiervon ein nördlicher Teil mit einer Fläche von ca. 470 qm),
      760/2, 762/1, 767/1, 770/1, 770/2, 771, 772, 773, 774, 775, 776, 777/1 und
      788  ( hiervon der südliche Teil mit einer Fläche von ca. 780 qm).
Diese werden nun aus der Umlegung „Weinau Ost“ entlassen.
Die beigefügte Karte war Bestandteil des Umlegungsbeschlusses. 

II. Verfügungs- und Veränderungssperre sowie Vorkaufsrecht der Gemeinde
Mit dieser Bekanntmachung wird die nach § 51 des Baugesetzbuches (BauGB) im Umlegungsgebiet geltende  Verfügungs- und Veränderungssperre aufgehoben und besteht das Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Ziff. 2 BauGB nicht mehr.

III. Bekanntgabe der Aufhebung des Umlegungsbeschlusses
Die Aufhebung des Umlegungsbeschlusses gilt mit dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

IV. Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Aufhebung des Umlegungsbeschlusses kann binnen sechs Wochen seit der Bekanntgabe Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Gemeinde Gernsbach eingereicht werden (§ 217 BauGB). Über den Antrag entscheidet das Landgericht Karlsruhe - Kammer für Baulandsachen - in Karlsruhe.
Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit die Aufhebung des Umlegungsbeschlusses angefochten wird und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen.

Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ohne Rechtsanwalt gestellt werden kann, dass aber für die weiteren prozessualen Erklärungen in der Hauptsache der Antragsteller sich eines vertretungsberechtigten Rechtsanwalts bedienen muss (§ 222 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Gemäß § 224 Nr. 1 BauGB hat der Antrag auf gerichtliche Entscheidung keine aufschiebende Wirkung.

Gernsbach, 13. Februar 2024

Julian Christ 
Bürgermeister und Vorsitzender
des Umlegungsausschusses