Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Erhebung einer Abgabe zur Förderung des Fremdenverkehrs

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2 und 44 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Gernsbach am 23.10.2023 folgende Satzung beschlossen:
 

§ 1 Aufhebung der Satzung: Die Satzung der Stadt Gernsbach über die Erhebung einer Abgabe zur Förderung des Fremdenverkehrs vom 6. April1964 mit allen Satzungsänderungen wird aufgehoben.
 

§ 2 Inkrafttreten: Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2024 in Kraft.

Hinweis gemäß § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Gernsbach unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Ausgefertigt:
Gernsbach, 24.10.2023
Julian Christ
Bürgermeister