Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (AbwS) der Stadt Gernsbach vom 21.05.2012

Aufgrund von § 46 Abs. 4, 5 und 6 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20, 27, 29 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Gernsbach am 11.12.2023 folgende Satzungsänderung beschlossen:

In der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) vom 21. Mai 2012 i. d. F. vom 14.12.2021 wird nachstehende Änderung vorgenommen:
 

I. § 42 erhält folgende Fassung:
 
"§ 42 Höhe der Abwassergebühren
 
(1) Die Schmutzwassergebühr (§40) beträgt je m³ Abwasser 2,32 €
 
(2) Die Niederschlagswassergebühr (§40a) beträgt je m² versiegelter Fläche 0,69 €
 
(3) Die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt je m³ Abwasser oder Wasser 0,64 €.
 
(4) Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 40 a während des Veranlagungszeitraumes, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt."

II. Inkrafttreten
 
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.
 

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Unbeachtlich sind ferner nach § 2 Abs. 2 KAG Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze, wenn sie zu einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung führen.

Julian Christ
Bürgermeister