Rückschnitt von Pflanzen im öffentlichen Verkehrsraum

Die Stadtverwaltung trägt die Verantwortung dafür, dass sich alle Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer sicher auf unseren Straßen und Plätzen bewegen können.

Diese Sicherheit kann durch Bepflanzungen beeinträchtigt sein, die im Laufe der Zeit in das so genannte Lichtraumprofil des öffentlichen Verkehrsraums hineinragen, an Einmündungen die Sicht behindern oder Verkehrszeichen und Straßenleuchten verdecken. Grundsätzlich ist zu beachten, dass unterhalb von 2,50 Meter keine Pflanzen in Gehwege und Radwege hineinragen dürfen. Fahrbahnen müssen bis zu einer Höhe von 4,50 Meter freigehalten werden. GrundstückseigentümerInnen sollten daher darauf achten, ihre Pflanzen so weit zurückzuschneiden, dass diese keine Beeinträchtigungen für Verkehrsteilnehmer darstellen. Auch abgestorbene Äste müssen aus Bäumen entfernt werden, um Unfälle zu vermeiden.

Es ist laut Bundesnaturschutzgesetz verboten, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September Hecken zu schneiden. Maßnahmen zur Beseitigung verkehrsgefährdender Situationen bleiben von dieser Bestimmung jedoch unberührt.
Grundstückseigentümer müssen wissen, dass sie für Unfälle und Schäden haften, die durch Überwuchs ihrer Bepflanzung ausgelöst wurden. Die Stadtverwaltung bittet betroffene Bürgerinnen und Bürger um Einhaltung dieser Regeln.