Landkreis Rastatt - Untere Flurbereinigungsbehörde

Öffentliche Bekanntmachung vom 09. Mai 2023 über das Nichtbestehen der UVP-Pflicht

Zusammenlegung Weisenbach

Das Landratsamt Rastatt - untere Flurbereinigungsbehörde - hat den Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen in der Zusammenlegung Weisenbach (Teilgebiet I - Änderung Nr. 5: Modernisierung des bestehenden desolaten Asphaltweges, der von der Steinedeckstraße südlich in die Feldflur führt, auf einer Länge von ca. 500 m vom Ortsende bis zum Waldrand) für zulässig erklärt.
Die Vorprüfung nach § 9 in Verbindung mit § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung hier nicht erforderlich ist, da durch die Wegbaumaßnahme kein erheblicher Eingriff in den Naturhaushalt vorliegt.
Die Öffentlichkeit wird hiervon gemäß § 5 Absatz 2 UVPG unterrichtet. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Diese Bekanntmachung kann auch auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o.g. Verfahren (www.lgl-bw.de/2827) eingesehen werden.

gez. Mario Würtz  
Leitender Fachbeamter