Corona-Verordnung:

Aktuelle Regelungen (ab 29.3.2021)

Mit wie vielen Personen darf ich mich treffen?
Treffen sind mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten erlaubt. Kinder unter 14 Jahren zählen nicht mit. Paare, die nicht zusammenleben gelten als ein Haushalt. Dies gilt auch über die Osterfeiertage.

Darf ich noch durch Deutschland reisen?
Grundsätzlich sollte auf nicht notwendige Reisen und Besuche verzichtet werden. Das betrifft selbstverständlich nicht unaufschiebbare geschäftliche oder dienstliche Reisen, Reisen zur Wahrnehmung des Besuchsrechts oder für die Betreuung von pflegebedürftigen und kranken Personen. Weiterhin sind Reisen für Besuche in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen möglich. Bitte setzen Sie sich aber vorher mit der Einrichtung in Verbindung, da es hier aufgrund lokaler Ausbruchsgeschehen auch zu Einschränkungen der Besuchsmöglichkeiten kommen kann.

Wann darf ich noch in einem Hotel und anderen Beherbergungsbetrieben übernachten?
Jegliche gewerblichen Übernachtungsstätten wie Hotels, Gasthöfe, Ferienwohnungen, Campingplätze oder Jugendherbergen dürfen keine touristischen Übernachtungen anbieten. Davon ausgenommen sind Dienst- und Geschäftsreisen oder wenn andere Gründe, wie die Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen, das Besuchsrecht bei Kindern, die Teilnahme von Auszubildenden und Studierenden an wohnortsentfernt stattfindenden Prüfungen oder ein Arzt- oder Krankenhausbesuch, eine Übernachtung in diesen Einrichtungen erfordern.
 
Als touristische Übernachtungsangebote gelten auch Wohnmobilstellplätze – auch wenn diese gebührenfrei genutzt werden können.

Einreisen aus dem Ausland:
Flugreisende müssen ab dem 30. März vor Abflug nachweisen, dass sie nicht mit dem Coronavirus infiziert sind. Der Test darf nicht älter als 48 Stunden sein. Andenfalls ist eine Beförderung nicht möglich. Die Kosten für die Testung müssen die Flugreisenden übernehmen.
 
Es gibt drei Arten von Risikogebieten im Ausland: die normalen Risikogebiete, Hochinzidenzgebiete und Virusvariantengebiete. Auf der Seite des Robert-Koch-Instituts kann man sehen, wie das Land aus dem oder in das man reist eingestuft ist. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html Die Seite wird laufend aktualisiert, bitte regelmäßig und auch kurzfristig vor der Einreise sich informieren.
 
Für Einreisen aus allen Gebieten gilt, dass man sich vor der Einreise auf der Homepage www.einreiseanmeldung.de registriert. Eine Bestätigung darüber ist bei Einreise mit sich zu führen und auf Anforderung vorzulegen.

Nach einem Aufenthalt in einem Risikogebiet gilt:

  • die Pflicht, bis spätestens 48 Stunden nach der Einreise im Besitz eines Negativtests zu sein. Daher kann der Test auch kurz nach Einreise nachgeholt werden. Das Ordnungsamt Gernsbach wird die Vorlage des Testergebnisses in der Regel verlangen.
  • Es gilt eine 10 tägige Quarantäne. Man muss gleich nach der Ankunft in häusliche Absonderung und darf das Haus bzw. Wohnung nicht verlassen. Es darf kein Besuch empfangen werden. Am fünften Tag nach der Einreise kann man sich ein weiteres  Mal auf das Coronavirus testen lassen und wenn das Testergebnis negativ ist, kann die Quarantäne verkürzt werden.
  • Es gibt einige Ausnahmeregelungen. Weitere Informationen erteilt Ihnen das Ordnungsamt Gernsbach unter 07224/644-47 oder ordnungsamt@gernsbach.de

Nach einem Aufenthalt in einem Hochinzidenzgebiet gilt:

  • Bei der Einreise muss ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 (nicht älter als 48 Stunden) mitgeführt werden
  • Es gilt eine 10 tägige Quarantäne. Man muss gleich nach der Ankunft in häusliche Absonderung und darf das Haus bzw. Wohnung nicht verlassen. Es darf kein Besuch empfangen werden. Die Absonderungszeit kann nicht durch einen zweiten Test verkürzt werden.

Nach einem Aufenthalt in einem Virusvariantengebiet gilt:

  • Bei der Einreise muss ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 (nicht älter als 48 Stunden) mitgeführt werden
  • Es gilt eine 14 tägige Quarantäne. Die Quarantänezeit kann nicht verkürzt werden.