Öffentliche Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Karlsruhe

Die Firma Glatfelter Gernsbach GmbH (Hördener Str. 3-7, 76593 Gernsbach) beantragt für die Entnahme von Oberflächenwasser aus dem Unterwasserkanal der ehemaligen Firma Pfleiderer zu Produktions- und Kühlzwecken, die Entnahme von Oberflächenwasser aus dem Floßkanal zu Kühlzwecken, die Einleitung von gereinigtem betrieblichem Abwasser aus der Abwasserbehandlungsanlage in den Floßkanal und zeitweise in die Murg sowie die Einleitung von Kühlwasser und Niederschlagswasser für die Werksentwässerung in den Floßkanal und teilweise direkt in die Murg, die Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis nach §§ 8 und 9 Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. § 15 Abs. 1 WHG. 

Mit dem Vorhaben sind keine baulichen Veränderungen verbunden. Eine Änderung der Maschinenkapazität ist nicht geplant.

Beantragt werden die Entnahmemengen 11.000.000 m³/a, 37.500 m³/d, 2.500 m³/h, 700 l/s aus dem Unterwasserkanal und 50.000 m³/a, 1.500 m³/d, 150 m³/h, 190 l/s aus dem Floßkanal sowie die Einleitungen in den Floßkanal mit 10.000.000 m³/a, 30.000 m³/d, 1.700 m³/h aus dem Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage und 40.000 m³/a, 4.000 m³/d, 340 m³/h Kühlwasser. Die wasserrechtlichen Erlaubnisse vom 10.02.2004 für die Entnahme von Oberflächenwasser sowie vom 01.12.2008 für die Einleitung von betrieblichem Abwasser, Kühlwasser und Niederschlagswasser waren bis zum 31.12.2022 befristet. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat derzeit den vorzeitigen Beginn der beantragten Benutzungen nach § 17 WHG mit den bestehenden Entnahme- und Einleitmengen bis zum 31.01.2024 zugelassen. Es wird beabsichtigt, eine erneute Zulassung vorzeitigen Beginns für den Zeitraum ab dem 01.02.2024 zu erteilen, die bis zum Ablauf des 30.04.2024 befristet sein wird.

Das Regierungspräsidium Karlsruhe führt ein förmliches Erlaubnisverfahren gemäß § 93 des Wassergesetzes Baden-Württemberg (WG) durch. Die Öffentlichkeit ist nach Maßgabe der §§ 93 Abs. 1 WG, 72, 73, 74 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 S. 1 und Abs. 5, 75 Abs. 4 und 76 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) an dem Verfahren zu beteiligen. Das Vorhaben wurde in der Ausgabe des Gernsbacher Stadtanzeigers vom 20.07.2023 ortsüblich bekannt gemacht. Das Vorhaben wurde auch am 20.07.2023 auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Karlsruhe und in der Ausgabe des Staatsanzeigers für Baden-Württemberg vom 21.07.2023 bekannt gemacht. In der jeweiligen Bekanntmachung wurde auf die Auslegung der Antragsunterlagen in den Diensträumen der Stadtverwaltung Gernsbach sowie des Regierungspräsidiums Karlsruhe hingewiesen. Auch auf die Einsichtmöglichkeit über die Internetseite des Regierungspräsidiums Karlsruhe wurde hingewiesen. Die jeweilige Auslegung bzw. Einsichtmöglichkeit bestand im Zeitraum vom Montag, 31.07.2023, bis einschließlich Mittwoch, 30.08.2023. Im Rahmen der Bekanntmachung des Vorhabens wurde auch auf die an die Auslegung anschließende zweiwöchige Einwendungsfrist hingewiesen. Dieser Hinweis war fehlerhaft, da das Ende der Einwendungsfrist um einen Tag zu früh angegeben wurde. Die Einwendungsfrist endete damit nicht – wie zunächst bekannt gemacht – mit Ablauf des 12.09.2023. Aufgrund des fehlerhaften Hinweises wurde der Fristablauf nicht in Gang gesetzt.

Der ordnungsgemäße Hinweis auf die Einwendungsfrist wird hiermit nachgeholt: Einwendungen können innerhalb von zwei Wochen nach erneuter ortsüblicher Bekanntgabe der Einwendungsfrist erhoben werden, also bis einschließlich 15.02.2024. Die Einwendungen können schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden

  1. bei der Stadt Gernsbach (Postanschrift: Igelbachstr. 11, 76593 Gernsbach) oder
  2. beim Regierungspräsidium Karlsruhe, Schlossplatz 1-3, 76131 Karlsruhe (Postanschrift: Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat 54.3, 76133 Karlsruhe).

Wir bitten, in jedem Fall den Namen und die vollständige Adresse der Einwendenden anzugeben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Erlaubnisverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dieser Einwendungsausschluss gilt nicht nur im Verwaltungsverfahren, sondern auch in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren. Wegen nachteiliger Wirkungen der Benutzung können nach Fristablauf Auflagen nur verlangt werden, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen während des Verfahrens nicht voraussehen konnte. Außerdem können nach Ablauf der für Einwendungen bestimmten Frist eingehende Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis, einer gehobenen Erlaubnis oder einer Bewilligung in demselben Verfahren nicht berücksichtigt werden. Es wird auch darauf hingewiesen, dass Ansprüche zur Abwehr von nachteiligen Wirkungen durch eine Gewässerbenutzung, die durch eine unanfechtbare gehobene Erlaubnis zugelassen ist, nach Maßgabe des § 16 WHG nicht mehr oder nur noch eingeschränkt geltend gemacht werden können.

Gleichförmige Eingaben (mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte) werden nach § 17 LVwVfG behandelt. Danach ist bei solchen Eingaben erforderlich, dass auf jeder mit mindestens einer Unterschrift versehenen Seite derjenige Unterzeichner, der die übrigen vertreten soll, mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist. Gleichförmige Eingaben, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, können unberücksichtigt bleiben, wenn die Behörde dies zuvor durch öffentliche Bekanntmachung mitgeteilt hat, § 72 Abs. 2 LVwVfG. Die Behörde kann ferner gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt lassen, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben. 
Die Einwendungen werden dem Antragsteller und den Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist, bekannt gegeben. Name und Anschrift des Einwendenden werden vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht, sofern dies ausdrücklich verlangt wird und diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen diese Entscheidung einzulegen, wird hiermit ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der oben genannten Einwendungsfrist gegeben.  

Sofern Einwendungen form- und fristgerecht erhoben werden, werden diese nach Ablauf der Einwendungsfrist mit der Antragstellerin, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, erörtert. Der Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, die Antragstellerin und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin direkt benachrichtigt. Form- und fristgerecht erhobene Einwendungen werden auch bei Ausbleiben der Antragstellerin oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert. Bei Zulassung des Vorhabens entscheidet die Behörde in der Entscheidung über die Einwendungen, über die im Erörterungstermin keine Einigung erzielt worden ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen sowie über die Stellungnahmen der Vereinigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn insoweit mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil der gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis und die Rechtsbehelfsbelehrung im amtlichen Veröffentlichungsblatt des Regierungspräsidiums Karlsruhe und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird. Zusätzlich wird der Inhalt der Entscheidung auf der Homepage des Regierungspräsidiums Karlsruhe unter www.rp-karlsruhe.de zugänglich gemacht. Auch die hier vorliegende Bekanntmachung ist auf der Homepage des Regierungspräsidiums Karlsruhe unter https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/service/bekanntmachung/seiten/bekanntmachungen-bereich-umwelt-landkreis-rastatt/ zugänglich.

Gemäß der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) weisen wir darauf hin, dass die erhobenen Einwendungen und die darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für dieses Verfahren von Referat 54.3 des Regierungspräsidiums Karlsruhe als Verantwortlichem erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um den Umfang der jeweiligen Betroffenheit beurteilen zu können. Die Verarbeitung der Daten ist zur Erfüllung unserer Aufgaben als zuständige Behörde für das wasserrechtliche Verfahren erforderlich und erfolgt auf Grundlage von § 4 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) i. V. m. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 e) DSGVO. 

Sowohl die Antragstellerin als auch ihre Beauftragte sind zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet. Die Daten werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für den genannten Zweck erforderlich ist.
 
Karlsruhe, den 29.01.2024 
Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat 54.3