Öffentliche Bekanntmachung

des Landkreises Rastatt - Untere Flurbereinigungsbehörde -

Änderungsbeschluss 2 vom 5. Oktober 2023 zur Flurbereinigung Gernsbach/Loffenau

1. Das Landratsamt Rastatt - Untere Flurbereinigungsbehörde- ordnet hiermit eine geringfügige Änderung des Flurbereinigungsgebiets der Flurbereinigung Gernsbach/Loffenau nach § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) an.

In das Flurbereinigungsgebiet werden einbezogen:
Von der Stadt Gaggenau (Gemarkung Hörden, Landkreis Rastatt) die Grundstücke Flst. Nr. 89/2, 2117/12, 2125, 2125/1, 2126, 2127, 2127/1, 2129, 2130, 2131, 2132, 2133, 2134, 2135, 2136, 2136/1, 2137, 2138, 2139, 2140, 2141, 2142, 2143, 2144, 2145, 2146, 2147, 2148, 2149, 2150, 2151, 2152, 2153, 2154, 2155, 2156, 2157, 2158, 2159, 2160, 2161, 2162, 2163, 2164, 2165 und 3239/1.
 
Von der Stadt Gernsbach (Gemarkung Gernsbach, Landkreis Rastatt) die Grundstücke Flst. Nr. 3831/4, 4651/1, 6160, 6161, 6162, 8704/2, 8705 und 8706.
Aus dem Flurbereinigungsgebiet werden ausgeschlossen:
Von der Gemeinde Loffenau (Gemarkung Loffenau, Landkreis Rastatt) das Grundstück Flst. Nr. 348.
 
Die Fläche der neu einbezogenen Grundstücke beträgt rd. 13 ha.
Die Fläche der ausgeschlossenen Grundstücke beträgt rd. 500 m².
Das geänderte Flurbereinigungsgebiet umfasst nunmehr eine Fläche von rd. 417 ha.
Seine Abgrenzung ist aus der Gebietskarte (Änderung 2) in der Fassung vom 5. Oktober 2023 ersichtlich. 
 

2.  Am Flurbereinigungsverfahren sind neu beteiligt:
Als Teilnehmer die Eigentümer und Erbbauberechtigten der zum Erweiterungsgebiet gehörenden Grundstücke;
als Nebenbeteiligte die Inhaber von Rechten an diesen Grundstücken sowie die Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebiets mitzuwirken haben.

3.  Dieser Beschluss mit Begründung und Gebietskarte liegt 1 Monat lang - vom ersten Tag seiner öffentlichen Bekanntmachung an gerechnet -
im Rathaus der Stadt Gernsbach (Igelbachstr. 11, 76593 Gernsbach)
im Rathaus der Gemeinde Loffenau (Untere Dorfstr. 1, 76597 Loffenau)
im Rathaus der Stadt Gaggenau (Hauptstr. 71, 76571 Gaggenau)
jeweils während der üblichen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.
Die Wirkungen dieses Beschlusses treten am Tage nach der Bekanntgabe sämtlicher Unterlagen in der betreffenden Gemeinde ein.
Zusätzlich kann der Beschluss mit Begründung und Gebietskarte auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o. g. Verfahren (www.lgl-bw.de/3151) eingesehen werden.

4.    Veränderungssperre nach § 34 Flurbereinigungsgesetz:
4.1  Inhaber von Rechten, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Verfahren berechtigen, z. B. Pachtrechten, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von 3 Monaten beim Landratsamt Rastatt – Untere Flurbereinigungsbehörde –, Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt anzumelden. 
Werden Rechte erst nach Ablauf der 3-Monatsfrist angemeldet oder nachgewiesen, so kann das Landratsamt-Untere Flurbereinigungsbehörde - die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines vorbezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsakts in Lauf gesetzt worden ist.
4.2  In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung des Landratsamtes nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.
Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung des Landratsamtes errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden. 
Sind entgegen diesen Vorschriften Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Das Landratsamt kann den früheren Zustand, notfalls mit Zwang, wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dient.
4.3  Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur mit Zustimmung des Landratsamtes beseitigt werden, andernfalls muss das Landratsamt Ersatzpflanzungen anordnen. Auch für die Neuanpflanzung von Obstbäumen ist die Zustimmung des Landratsamtes erforderlich.
4.4  Auf den in das Flurbereinigungsverfahren einbezogenen Waldgrundstücken dürfen Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde vorgenommen werden. Andernfalls kann diese anordnen, dass die abgeholzte oder verlichtete Fläche wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen ist.
4.5  Wer gegen die unter Nr. 4.2 bis 4.4 genannten Vorschriften verstößt, kann wegen Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt werden.
4.6  Neben den unter 4.1 bis 4.4 genannten Einschränkungen gelten die Beschränkungen nach dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz sowie dem Naturschutzrecht (Dauergrünlandumwandlungsverbot, Biotop- und Artenschutz) unverändert weiter.
 

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Änderungsbeschluss kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Rastatt (Sitz: Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt) eingelegt werden. 
 

Begründung
Die Einbeziehung der Grundstücke auf den Gemarkungen Gernsbach und Hörden ist erforderlich, um eine bessere Erschließung des Talbereichs nördlich des Laufbachs im Bereich der Gewanne „Laufrain“ und „Lauf“ zu erreichen. 
Die Einbeziehung eines weiteren Grundstücks auf der Gemarkung Gernsbach ist erforderlich, um eine geplante Wegebaumaßnahme vollständig im Flurbereinigungsgebiet durchführen zu können.
Der Ausschluss des Flurstücks auf der Gemarkung Loffenau ist zweckmäßig, da die Ziele der Flurbereinigung auch ohne dieses Grundstück erreicht werden können.
 

Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft ist zu der Änderung des Flurbereinigungsgebiets gehört worden.
 

gez. Mario Würtz
Leitender Fachbeamter