Festsetzung der Grundsteuer 2024

Öffentliche Bekanntmachtung

Gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes werden die Gemeinden ermächtigt, die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung dann festzusetzen, wenn sich gegenüber dem Vorjahr keine Änderung ergibt.

Für Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Grundsteuermessbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2023 veranlagten Höhe festgesetzt. Die Grundsteuer 2024 wird mit den zuletzt festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, die Grundsteuer in einer Summe am 1. Juli zu zahlen, wenn dies bis zum 30. September für das Folgejahr beantragt wird.

Die Grundsteuerpflichtigen, deren Grundsteuer sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, erhalten keinen Grundsteuerbescheid. Ein entsprechender Vermerk ist auf dem Bescheid aufgedruckt. Die Grundsteuerbescheide verlieren ihre Gültigkeit erst dann, wenn sich in den Besteuerungsverhältnissen etwas ändert. In diesen Fällen werden durch die Stadtkämmerei neue Grundsteuerbescheide zugestellt. Werden Grundstücke im Laufe des Kalenderjahres (Steuerjahres) verkauft, so ist nach den gesetzlichen Bestimmungen der bisherige Eigentümer bis zum Ablauf des Kalenderjahres zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet.

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Die Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung durch Widerspruch bei der Stadt Gernsbach schriftlich oder zur Niederschrift angefochten werden.

Konten der Stadtkasse Gernsbach 

  • Sparkasse Rastatt-Gernsbach IBAN DE83 6655 0070 0060 0027 14 BIC SOLADES1RAS
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Stadt Gernsbach
Stadtkämmerei