Hundesteuer

Die Stadt Gernsbach ist nach § 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg verpflichtet, eine Hundesteuer zu erheben.

Die Steuerschuld entsteht am 1. Januar eines Jahres für jeden an diesem Tag gehaltenen Hund, der über drei Monate alt ist. Wird ein Hund erst nach dem 1. Januar drei Monate alt oder wird ein über drei Monate alter Hund erst nach diesem Zeitpunkt gehalten, so entsteht die Steuerschuld und beginnt die Steuerpflicht am ersten Tag des folgenden Kalendermonats.

Wer in Gernsbach einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb eines Monats nach dem Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, bei der Stadtkämmerei, Sachgebiet Steuern, in der Igelbachstr. 11, Zimmer 211 (E-Mail: stadtkaemmerei@gernsbach.de, Telefon 07224/644-223), anzuzeigen. Wird die Hundehaltung nach Beginn des Steuerjahres beendet, so ist dies ebenfalls innerhalb eines Monats der Stadtkämmerei unter Rückgabe der Steuermarke mitzuteilen. Ist der Hund veräußert worden, sind gleichzeitig auch Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben. Die hiernach zur Anmeldung verpflichteten Hundehalter werden gebeten, die Anmeldung schriftlich, telefonisch oder persönlich bei der Stadtkämmerei vorzunehmen. An- und Abmeldungsformulare finden Sie auch im Internet unter www.gernsbach.de (Suchbegriff: Hundesteuer). Zuwiderhandlungen bezüglich der Anzeigepflicht müssen als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.

Für Hunde, die im Steuerjahr 2023 in Gernsbach gemeldet und besteuert wurden, ist eine erneute Anmeldung für 2024 nicht erforderlich. Der Hundehalter muss die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes laufenden, anzeigepflichtigen Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke versehen.

Stadt Gernsbach
- Stadtkämmerei -