Bekanntmachung

Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes der Innenentwicklung "Wohnanlage Casimir-Katz-Straße" im Bereich der Grundstücke Flst. Nr. 1816 und 1709/6 (Teilfläche von ca. 75 m²), Gemarkung Gernsbach

- Durchführung des Verfahrens nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB -
- Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB – 
 
Der Gemeinderat der Stadt Gernsbach hat in seiner öffentlichen Sitzung am 17. Juli 2023  den vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Innenentwicklung „Wohnanlage Casimir-Katz-Straße" im Bereich der Grundstücke Flst. Nr. 1816 und 1709/6 (Teilfläche von ca. 75 m²), Gemarkung Gernsbach sowie die örtlichen Bauvorschriften zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Innenentwicklung „Wohnanlage Casimir-Katz-Straße“ gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzungen beschlossen. 
 
Mit dieser Bekanntmachung treten der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Wohnanlage Casimir-Katz-Straße“ im Bereich der Grundstücke Flst. Nr. 1816 und 1709/6 (Teilfläche von ca. 75 m²), Gemarkung Gernsbach sowie die örtlichen Bauvorschriften zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Innenentwicklung „Wohnanlage Casimir-Katz-Straße“ in Kraft. 
Der Bebauungsplan mit Begründung kann bei der Stadt Gernsbach, Stadtbauamt, Zimmer 304 (Frau Merkel), Igelbachstraße 11, 76593 Gernsbach während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen. 
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen. 
Gemäß § 215 Absatz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Gernsbach unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind. 
Gemäß § 4 Absatz 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i.d.F. vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582), zuletzt berichtigt durch Gesetz vom 17.06.2020 (GBl S. 403), wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften sind unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich bei der Stadtverwaltung Gernsbach, Igelbachstraße 11, 76593 Gernsbach geltend zu machen.
 
 
 Julian Christ
Bürgermeister