Gruppenauskünfte

an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen

Nach § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen zu parlamentarischen Vertretungskörperschaften unter den dort näher genannten Voraussetzungen eine Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Geburtsdaten dürfen nicht mitgeteilt werden. 

Der Person oder die Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung der Wahl verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen oder zu vernichten. 

Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen (§ 50 Abs. 5 BMG). Erklärungen über einen Widerspruch sind – möglichst schriftlich – bei der Stadtverwaltung Gernsbach, Bürgerbüro, Igelbachstr. 11, 76593 Gernsbach, einzureichen. 

Der Widerspruch hat bis zu seinem ausdrücklichen Widerruf Gültigkeit, d. h. wurde schon einmal der Datenübermittlung widersprochen, so muss nicht erneut widersprochen werden.