Ausgangsbeschränkung ab 31. März 2021

Für den Landkreis Rastatt und die Stadt Baden-Baden

Das Gesundheitsamt des Landkreises Rastatt erlässt für das Gebiet des Landkreises Rastatt und des Stadtkreises Baden-Baden eine Allgemeinverfügung zur Ausgangsbeschränkung ab Mittwoch, 31. März 2021.

Damit gilt eine nächtliche Ausgangssperre in der Zeit zwischen 21 Uhr und 5 Uhr des Folgetages.

Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung ist ab dem Inkrafttreten der Allgemeinverfügung in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags demnach nur aus triftigen Gründen gestattet. Hierzu gehört insbesondere die Teilnahme an religiösen Feiern, etwa an einer Osternacht oder einer anderen gottesdienstlichen Andacht. Außerdem gelten als triftige Gründe auch die Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum sowie die Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst. Erlaubt ist auch der Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft, die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen, die Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich, die Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen. Ferner sind unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren sowie Maßnahmen der Tierseuchenprävention und zur Vermeidung von Wildschäden erlaubt.

Die nächtliche Ausgangsbeschränkung ist bis zum 18. April 2021 befristet. Falls das Gesundheitsamt vor Ablauf dieser Frist feststellt, dass die 7-Tages-Inzidenz für den Landkreis Rastatt und/oder den Stadtkreis Baden-Baden fünf Tage in Folge unter 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner liegt, macht es dies unverzüglich ortsüblich bekannt. Die Ausgangsbeschränkungen gelten dann am Tag nach der Bekanntmachung für die jeweilige Gebietskörperschaft nicht mehr.