Symbolbild Coronavirus

Kontinuierlich gibt es neue Informationen und Maßnahmen zum Coronavirus.

Coronaregeln: seit Sonntag, 03.April gelten Lockerungen

Die neue Coronaverordnung gilt vom 03.04. bis 01.05.2022.

Maskenpflicht

In vielen Bereichen ist die Maskenpflicht entfallen. Auch in Schulen gibt es keine Maskenpflicht mehr. Im öffentlichen Nahverkehr, in Arzt- und Zahnartzpraxen, in Einrichtungen, Fahrzeugen und an Einsatzorten der Rettungsdienste sowie in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe gilt weiterhin die Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2). 

Kontaktbeschränkungen

Es gibt keine Kontaktbeschränkungen und Personenobergrenzen mehr.

Zugangsbeschränkungen

Der Impf- oder Genesenenstatus muss nicht mehr erfasst und geprüft werden. Auch in Clubs oder Diskotheken kann man ohne einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis vorzulegen. In Kindertagesstätten, Schulen, Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen oder im Rettungsdienst gilt weiterhin eine Testpflicht. 

Reisen ins Ausland

Bei Einreise nach Deutschland gilt nach der Coronavirus-Einreiseverordnung, dass Personen ab zwölf Jahren einen Nachweis Ihrer Impfung, ihres Genesenenstaus oder ein negatives Testergebnis mit sich führen müssen. Antigen- oder PCR-Testergebnis dürfen nicht älter als 48 Stunden sein.

Corona-Erkrankung

Positiv getestete Personen müssen unabhängig von ihrem Impfstatus für 10 Tage in Absonderung. Eine Freitestung ist ab dem siebten Tag der Absonderung möglich.

Geänderte Corona-Verordnung seit 19. März 2022

Das neue Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes fährt die bisherigen Corona-Maßnahmen auf wenige Basismaßnahmen zurück. Mit Blick auf die derzeit hohen Inzidenzen nutzt das Land die im Gesetz vorgesehene Übergangsregel, die zumindest bis zum 2. April 2022 ergänzende Schutzmaßnahmen ermöglicht. Entsprechend hat das Land die Corona-Verordnung grundlegend überarbeitet.

Wesentliche Punkte der neuen Verordnung
  • Das bisherige Stufensystem in der Corona-Verordnung (Basis-, Warn- und Alarmstufe) entfällt.
  • Kapazitätsbeschränkungen sowie Kontaktbeschränkungen sind ab 19. März 2022 ebenfalls nicht mehr Teil der Verordnung (da im künftigen IfSG nicht mehr vorgesehen).
  • Die allgemeine Maskenpflicht bleibt auf Grundlage der Übergangsfrist bis 2. April 2022 bestehen: Das gilt insbesondere für die FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen und im öffentlichen Nahverkehr für Personen über 18 Jahre. Im Freien reicht eine medizinische Maske, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Auch an Schulen gilt weiterhin die Maskenpflicht.
  • Ebenfalls Teil der Übergangsregel sind weiterhin Test(nachweis)pflichten, das heißt: 
    - unverändert 3G bei öffentlichen Veranstaltungen, beim Betrieb von Kultur-, Freizeit- und sonstigen Einrichtungen, bei Messen und Ausstellungen, bei Angeboten außerschulischer und beruflicher Bildung, in der  Gastronomie und Beherbergung sowie bei körpernahen Dienstleistungen und so weiter
    - 2G mit zusätzlichem Test in Diskotheken, Clubs.
  • Auch die Regeln betreffend die Pflichten zur Erstellung von Hygienekonzepten bleiben – wie gehabt – bestehen (zum Beispiel bei öffentlichen Veranstaltungen und in Diskotheken und Clubs).
  • Die Testpflicht an Schulen (zwei Mal pro Woche), in Krankenhäusern oder in Pflegeeinrichtungen wird fortgeführt. Die allgemeine Abstandsempfehlung (1,5 Meter) bleibt erhalten.

Information zur Absonderungsbescheinigung:

Das Gesundheitsministerium hat die Auszahlung des Verdienstausfalls vereinfacht. Künftig reicht ein PCR- oder Schnelltestergebnis einer Teststelle als Nachweis, dass man in Quarantäne war. Nicht mehr nötig ist eine Quarantäne-Bescheinigung des Rathauses. Die Vorlage des Testergebnisses bleibt weiterhin freiwillig. Wenn der Arbeitnehmer das nicht möchte, kann weiterhin eine Absonderungsbescheinigung beim Ordnungsamt entweder per Email (ordnungsamt@gernsbach.de oder telefonisch unter 07224 644 47 oder 07224 644 48) beantragt werden. 

Wer positiv getestet wurde, muss zehn Tage in Absonderung. Eine Freitestung ist am siebten Tag (Tag der Testabnahme ist Tag 0) mit einem negativen Schnelltest einer Teststelle möglich. Der Arbeitgeber des Getesteten kann dann beim Staat Entschädigungszahlungen unter www.ifsg-online.de beantragen. Die Regierungspräsidien bearbeiten die Anträge. 

Weitere Informationen zum Entschädigungsverfahren gibt es unter: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/fragen-und-antworten-rund-um-corona/faq-entschaedigungen/ 

Änderung der Corona Verordnung zum 23.02.2022

Die Landesregierung hat die Corona-Verordnung angepasst und lockert die Einschränkungen. Das bisherige Stufensystem wird beibehalten. Die Grenzwerte werden vor dem Hintergrund der derzeit dominierenden Omikron-Variante angepasst. Zudem wird die Alarmstufe I gestrichen. Basisstufe: Zahlen und Grenzwerte der Warn- oder Alarmstufe landesweit nicht erreicht oder überschritten. Warnstufe: 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz (Anzahl der stationär zur Behandlung aufgenommenen Patientinnen und Patienten, die an COVID-19 erkrankt sind, je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen) erreicht oder überschreitet 4 oder ab 250 COVID-19-Patientinnen und -Patienten auf den Intensivstationen.

Damit gilt in Baden-Württemberg ab dem 23.02.2022 wieder die Warnstufe mit folgenden Regelungen:
  • Zutritt zum Rathaus Gernsbach ist ohne 3G Nachweise möglich. Für das Bürgerbüro ist ab sofort keine Terminvereinbarung mehr erforderlich. Weiterhin gilt aber die FFP-2 Maskenpflicht
  • Für Private Treffen und Feiern gilt: 
    - Keine Beschränkungen für geimpfte und genesene Personen 
    - Nehmen nicht geimpfte oder nicht genesene Personen an einem privaten Treffen gilt ein Haushalt plus zehn weitere Personen
  • In der Gastronomie und in Vergnügungsstätten gilt 3 G (geimpft, genesen oder getestet)
  • Im Einzelhandel entfallen die Zugangsbeschränkungen für die Kunden und Kundinnen
  • Veranstaltungen wie Theater-, Opern-, Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadt- und Volksfeste, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse gilt:
    - In geschlossenen Räumen max. 60% Auslastung aber nicht mehr als 6000 Besucher bzw. Zuschauer. Im Freien max. 75 % Auslastung aber nicht mehr als 25.000 Besucher bzw. Zuschauer. In beiden Fällen gilt 3G
  • Für Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Museen, Galerien, Bibliotheken, Freizeitparks, (Spaß-)Bäder, Thermen, Solarien, Zoos, Indoorspielplätze, Fitnessstudios etc.  gilt 3G.
  • Clubs und Diskotheken dürfen wieder öffnen. Es gilt 2Gplus, wobei ausnahmslos alle Personen, also auch geboosterte, vollständig geimpfte und genesene Personen, zusätzlich einen negativen Corona-Test benötigen. Es gilt grundsätzlich die Maskenpflicht mit Ausnahme auf der Tanzfläche
  • Bei körpernahen Dienstleistungen gilt 3G
  • Religiöse Veranstaltungen sind ohne weitere Beschränkungen möglich
  • Beherbergung gilt 3 G (erneuter Test alle 3 Tage erforderlich)
  • Für Messen und Ausstellungen gilt 3 G
  • Weiterhin gilt generell in geschlossenen Räumen die Maskenpflicht. Personen ab 18 Jahren müssen weiterhin eine FFP2- oder vergleichbare Maske tragen. Im Freien muss eine medizinische Maske getragen werden, wenn das Abstandsgebot nicht dauerhaft eingehalten werden kann.

Änderung der Corona Verordnung zum 9.2.2022

Vorgaben zur Datenerhebung weitestgehend aufgehoben

Die Vorgaben zur Datenerhebung durch Betreiberinnen und Betreiber bzw. Veranstalterinnen und Veranstalter werden weitestgehend aufgehoben. Lediglich in einzelnen infektiologisch riskanten Settings, wie beispielsweise Diskotheken und im Zusammenhang des Kontakts mit vulnerablen Gruppen, wird die Datenverarbeitung aufrechterhalten. Selbstverständlich bleibt die Nutzung der Corona-Warn-App weiterhin zulässig und wird von der Landesregierung ausdrücklich empfohlen.

Mehr Zuschauerinnen und Zuschauer bei Veranstaltungen möglich

Auf Basis des Beschlusses der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien erhöht Baden-Württemberg die Personenobergrenzen bei Großveranstaltungen in der Alarmstufe I.
Es gilt grundsätzlich eine Kapazitätsbeschränkung von jeweils 50 Prozent. Im Freien sind bei 2G+ maximal 10.000 Personen und bei 2G-Veranstaltungen 5.000 Personen erlaubt. Im geschlossenen Raum sind bei 2G+ 4.000 Personen und bei 2G-Veranstaltungen 2.000 Personen zugelassen.
Weiterhin müssen bei diesen Veranstaltungen bei mehr als 500 Zuschauerinnen und Zuschauern feste Sitz-/Stehplätze zugewiesen werden. Maximal zehn Prozent der Plätze dürfen Stehplätze sein. Auch für Volks- und Stadtfeste erhöht sich die zugelassene Zahl der Besucherinnen und Besucher bei genereller Beschränkung auf 50 Prozent: maximal 5.000 Besucherinnen und Besucher bei 2G. Maximal 10.000 Besucherinnen und Besucher bei 2G+.

3G-Regelung im Einzelhandel entfällt in der Alarmstufe I

In der Alarmstufe I fällt die 3G-Zutrittsbeschränkung im Einzelhandel weg. Die FFP2-Maskenpflicht bleibt bestehen. Damit wird ein Beitrag zu mehr Einheitlichkeit mit Blick auf die Regeln in den Nachbarbundesländern geschaffen.

Eine Zusammenfassung der Corona-Regelungen finden Sie auf der Seite der Landesregierung:
https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/ZZ_Corona_Regeln_Auf_einen_Blick_DE.pdf 

Außerkrafttreten lokaler Ausgangsbeschränkungen

Der Landkreis Rastatt – Gesundheitsamt – macht Folgendes bekannt:

Im Landkreis Rastatt hat die Sieben-Tage-Inzidenz während der Geltung der Maßnahmen der Alarmstufe II an fünf aufeinanderfolgenden Tagen vor dem 28. Januar 2022 einen Wert von weniger als 1500 erreicht.
Maßgeblich hierfür sind die vom Landesgesundheitsamt BW veröffentlichen Zahlen:

https://www.gesundheitsamt-bw.de/lga/de/fachinformationen/infodienste-newsletter/infektnews/
seiten/lagebericht-covid-19/

Es treten somit gemäß § 17a Abs. 3 CoronaVO ab 28. Januar 2022 im Landkreis Rastatt die lokalen Ausgangsbeschränkungen für nicht-immunisierte Personen gemäß § 17a Abs. 2 CoronaVO außer Kraft.

Änderung der Corona Verordnung zum 28.01.2022

Mit einer weiteren Anpassung der Corona-Verordnung kehrt das Land Baden-Württemberg zum ursprünglichen Stufenplan zurück. Seit dem 28.01.2022 gilt in Baden-Württemberg die Alarmstufe I.

In der Alarmstufe I gilt folgendes:
  • Private Treffen: für Geimpfte und Genesene gibt es keine Kontaktbeschränkungen. Für nicht immunisierte Personen gilt: es darf sich nur ein Haushalt mit zwei weiteren Personen aus einem Haushalt treffen. 
  • Im Einzelhandel der nicht der Grundversorgung zählt, gilt nun wieder geimpft, genesen oder getestet (3G)
  • Im öffentlichen Nah- und Fernverkehr sowie in der Fahrgastschifffahrt und im Luftverkehr gilt für Personen ab 18 Jahren eine FFP2-Maskenpflicht
  • In der Alarmstufe I sind Messen und Ausstellungen nicht erlaubt
  • Clubs, Diskotheken und clubähnliche Lokale dürfen in der Alarmstufe I nicht öffnen. Clubähnliche Faschingsveranstaltungen wie öffentliche Faschingspartys sind nicht erlaubt.
  • Für Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse gilt:
    - 2G: maximal 50 % Auslastung aber nicht mehr als 1500 Zuschauer in geschlossenen Räumen. Im Freien dürfen es nicht mehr als 3000 sein. Bei mehr als 500 Zuschauern müssen feste Sitz-/ Stehplätze zugewiesen werden, davon dürfen maximal 10 % Stehplätze sein
    - 2Gplus: maximal 50 % Auslastung aber nicht mehr als 3000 Zuschauer in geschlossenen Räumen und 6000 im Freien. Bei mehr als 500 Zuschauern müssen feste Sitz-/Stehplätze zugewiesen werden, davon dürfen maximal 10 % Stehplätze sein. 
  • Für Stadt- und Volksfeste gilt die FFP2-Maskenpflicht auch im Freien sowie in der Alarmstufe I zusätzlich eine Besucherobergrenze von 50 %, aber nicht mehr als
    max. 3000 Besucher bei 2G
    max. 6000 Besucher bei 2Gplus
  • Fastnachtsumzüge sind nicht erlaubt
  • In Bereichen, für die für 3G bisher ein negativer PCR-Test erforderlich war, reicht nun ein negativer Schnelltest
  • In der Gastronomie gilt im Innen- und Außenbereich 2G.
  • Ab dem 14.02.2022 gilt bei Veranstaltungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung und entsprechenden Veranstaltungen von Weltanschauungsgemeinschaften 3 G

In Gernsbach sind (Stand 31.01.2022) 181 positive Fälle gemeldet. Die Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis Rastatt beträgt 1499,4 (Stand 31.01.2022). Im Zeitraum vom 24.01.2022 bis 31.01.2022 wurden für Gernsbach 124 neue Fälle gemeldet. Die Sieben-Tage-Inzidenz beträgt für Gernsbach 866,76 (Stand 31.01.2022).

Corona-Regeln ab 20 Dezember 2021

Corona-Regeln ab 20.12.2021

Änderungen bei der Corona-Verordnung Absonderung:

Regelungen für positiv getestete Personen

Seit dem 5. November 2021 werden Sie im Falle eines positiven Coronatests nicht mehr vom Gesundheitsamt angerufen. Dennoch sind Sie gemäß der Corona-Verordnung Absonderung seit dem 15. Dezember 2021 grundsätzlich dazu verpflichtet, sich eigenständig für 10 Tage nach dem Erstnachweis des Erregers abzusondern.
Hinweis: Wurden Sie vor dem 15. Dezember 2021 positiv getestet, dann gilt für Sie noch die Absonderung von 14 Tagen!

Ausnahmen:
  • Sofern Sie mittels Schnelltest positiv getestet wurden, können Sie die Absonderung vorzeitig beenden, wenn der erste nach dem positiven Schnelltest vorgenommene PCR-Test ein negatives Ergebnis aufweist.
  • Sie können die Absonderung mit dem Vorliegen eines negativen Schnelltestergebnisses nach dem siebten Tag vorzeitig beenden, wenn Sie vollständig geimpft sind und während des gesamten Absonderungszeitraums keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus hatten. Der Schnelltest darf frühestens am siebten Tag der Absonderung vorgenommen werden. Diese Freitestungsmöglichkeit entfällt, wenn bei Ihnen der Verdacht auf eine besorgniserregende Virusvariante besteht oder diese bereits nachgewiesen wurde.
  • Zudem müssen Sie Ihre Haushaltsangehörigen über Ihr positives PCR- bzw. Schnelltestergebnis informieren, da sich diese unverzüglich in Absonderung begeben müssen, sofern sie nicht geimpft oder genesen sind. Darüber hinaus wird positiv getesteten Personen empfohlen, ihre Kontakte auf freiwilliger Basis über das positive Testergebnis zu informieren, damit diese ihrerseits Kontakte bestmöglich reduzieren können.

Merkblatt - mein Coronatest ist positiv - was muss ich jetzt tun? siehe unten und auf der Seite der Landesregierung Baden-Württemberg abrufbar. 

Regelungen für Haushaltsangehörige von postiv getesteten Personen

Haushaltsangehörige von positiv getesteten Personen sind gemäß der Corona-Verordnung Absonderung grundsätzlich dazu verpflichtet, sich eigenständig für 14 Tage ab dem positiven Testergebnis der positiv getesteten Person abzusondern. Dies gilt nicht, sofern die Haushaltsangehörigen geimpft oder genesen sind.
Wenn bei der positiv getesteten Person jedoch der Verdacht auf eine besorgniserregende Virusvariante besteht oder diese bereits nachgewiesen wurde, müssen sich auch immunisierte Haushaltsangehörige in Absonderung begeben.
Die Absonderung kann ab dem siebten Tag der Absonderung mit dem Vorliegen eines negativen Schnelltestergebnisses bei Probenentnahme frühestens an diesem Tag vorzeitig beendet werden. Diese Freitestungsmöglichkeit entfällt, wenn bei der positiv getesteten Person der Verdacht auf eine besorgniserregende Virusvariante besteht oder diese bereits nachgewiesen wurde.
Falls Sie eine Bescheinigung über die Absonderung benötigen, melden Sie sich beim Ordnungsamt Gernsbach (ordnunsamt@gernsbach.de oder 07224-644 47).

Corona-Verordnung der Landesregierung wurde zum 20.12.2021 geändert:

  • Zu den zentralen Punkten gehören Kontaktbeschränkungen in der Alarmstufe II für geimpfte und genesene Personen. Bei privaten Zusammenkünften gibt es in geschlossenen Räumen eine Obergrenze von 50 Personen und im Freien von 200 Personen. Für private Zusammenkünfte in der Alarmstufe II bei der nicht geimpfte oder nicht genesene Personen teilnehmen gilt generell ein Haushalt plus eine weitere Person.
  • Messen und Ausstellungen sind in der Alarmstufe II nicht mehr erlaubt. Für Kongresse gelten die gleichen Regelungen wie bei Veranstaltungen.
  • Für die Inanspruchnahme von Physio- und Ergotherapie, Geburtshilfe, Logopädie und Podologie sowie medizinische Fußpflege und ähnliche gesundheitsbezogene Dienstleistungen gilt in allen Stufen 3G. Wobei ein negativer Schnelltest ausreichend ist.
  • In der Alarmstufe II gilt in vielen Bereichen 2G+. Das bedeutet, dass auch geimpfte und genesene Personen einen einen negativen Schnell- oder PCR-Test vorlegen müssen. Im Einzelhandel, der nicht der Grundversorgung dient, gilt 2G.
    Geboosterte Personen, also genesene und geimpfte Personen, die ihre Auffrischimpfung erhalten haben, sind von der Testpflicht bei 2G+ ausgenommen. Dies gilt unmittelbar nach der Booster-Impfung, es gibt dabei keine 14-Tage-Frist wie bei der Grundimmunisierung.
Folgende Personengruppen werden ohne Boosterimpfung bezüglich ihres Immunzustandes Personen nach Boosterimpfung gleichgestellt:
  • Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung oder Genesene mit einer nachfolgenden Impfung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage und nicht mehr als 6 Monate vergangen sind.
  • Genesene auf der Grundlage des Nachweises einer SARS-CoV-2-Infektion durch Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik), die ab dem 28. Tag des Labornachweises wirksam ist, und maximal sechs Monate zurückliegt.

Corona-Regeln ab 24.11.2021

Was tun wenn mein Selbstest, Schnelltest oder PCR-Test positiv ist? Aktualisiert

Corona-Regeln Stand 16.11.2021

Anpassung Coronaverordnung zum 28. Oktober 2021

Anpassung Coronaverordnung zum 28.10.2021

Die Landesregierung hat die Corona-Verordnung mit Wirkung ab heute angepasst.

Das Stufensystem und das 2-G-Optionsmodell bleiben unverändert. Beim 2-G-Optionsmodell entfällt in der Basisstufe auch die Maskenpflicht für Beschäftigte, wenn diese geimpft oder genesen sind und ihren Impf- oder Genesenennachweis freiwillig dem Arbeitgeber vorlegen. Neu ist § 11 der Regelungen für Weihnachtsmärkte vorgibt. Die Stadt Gernsbach plant entsprechend der Regelungen der Corona-Verordnung den Weihnachtsmarkt am 3. Adventswochenende, also vom 10. - 12.12.21. Sobald die Planung komplett steht, werden wir die Öffentlichkeit selbstverständlich umgehend informieren.

Die Basis-, Warn- und Alarmstufe orientieren sich an der Hospitalisierungsinzidenz – also wie viele Menschen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner mit COVID-19 ins Krankenhaus eingeliefert werden – und an der Auslastung der Intensivbetten mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten. Die Warnstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge den Wert von 8,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 250 erreicht oder überschreitet. Dabei gelten die vom Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg veröffentlichten Zahlen.
Stand 26.10.2021 liegt die 7-Tage Hospitalisierungsinzidenz bei 3,9 und auf Intensivstationen werden 234 Covid 19-Patienten behandelt. Die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Rastatt liegt bei 149,5. In Gernsbach wurden seit dem 18.10.2021 19 neue positive (durch PCR-Test bestätigt) gemeldet.

In der Warnstufe gilt in vielen Bereichen für nicht geimpfte oder nicht genesene Personen bei 3G eine PCR-Testpflicht.

In der Warnstufe gibt es zudem wieder Kontaktbeschränkungen. Ein Haushalt darf sich mit fünf weiteren Personen treffen. Ausgenommen von der Personenzahl sind genesene und geimpfte Personen, Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt – dazu zählen auch Schwangere und Stillende, da es hier erst seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung der STIKO gibt. Paare, die nicht zusammen leben, gelten als ein Haushalt.

Meldung vom 28.10.2021

Neue Corona-Verordnung ab 15. Oktober 2021

Neue Corona-Verordnung ab 15. Oktober 2021

Die Landesregierung hat zum 15. Oktober 2021 die Corona-Verordnung angepasst.
Das bisherige Stufensystem, das sich an der Zahl stationärer Neuaufnahmen sowie an der Auslastung der Intensivstationen mit COVID-19 Patient/innen orientiert, bleibt unverändert.
Neu ist vor allem das 2G-Optionsmodell, nach welchem Gastronomen, Dienstleister oder Händler sowie Veranstalter sich dafür entscheiden können, den Zutritt nur noch für geimpfte und genesene Personen zu gestatten. Falls sie sich für diese Option entscheiden, müssen sie dies für die Kundschaft bzw. die Teilnehmenden deutlich sichtbar machen, beispielsweise durch einen Aushang. In diesem Fall entfällt in der Basisstufe dann die Maskenpflicht für die Gäste, Kund/innen und Teilnehmenden.

Die Änderungen im Überblick:

2G-Optionsmodell

In der Basisstufe (Hospitalisierunginzidenz unter 8,0 und nicht mehr als 249 Intensivbetten mit COVID-19-Patienten belegt) gilt:
  • Keine Maskenpflicht für Kund/innen/Besucher/innen/Teilnehmer/innen bei 2G-Optionsmodell
  • Kein Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre bei 2G-Optionsmodell. Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, müssen einen negativen Antigentest vorlegen.
  • Ebenso ausgenommen vom Zutrittsverbot sind Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und Personen, für die es keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt. Dazu zählen auch noch Schwangere und Stillende, da es hier erst seit dem 10. September 2021 eine allgemeine Impfempfehlung der STIKO gibt
  • Für Beschäftigte/Mitarbeitende gilt weiterhin auch bei 2G die Maskenpflicht, da eine Offenlegung des Impfstatus aus Datenschutzgründen nicht zulässig ist.
  • Beim 2G-Optionsmodell müssen Besucher/innen/Teilnehmer/innen/Kund/innen/Gäste den Impf- oder Genesenennachweis vorlegen.
  • Wenn sich eine Einrichtung für das 2G-Optionsmodell entscheidet, muss sie dies, beispielsweise durch einen Aushang, deutlich machen.
  • Beim 2G-Optionsmodell gilt keine Kapazitätsgrenze für Veranstaltungen.
  • Dampfbäder, Dampfsaunen, Warmlufträumen und ähnliche Einrichtungen dürfen mit der 2G-Regel öffnen. Hier gibt es keine Ausnahmen für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre.
  • Bei folgenden Veranstaltungen entfällt ebenfalls in der Basisstufe die Maskenpflicht, wenn das 2G-Optionsmodell gewählt wird:
    - Veranstaltungen der beruflichen Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung sowie Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen.
    - Berufliche Fort- und Weiterbildungen.
    - Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen.
    - Sprach- und Integrationskurse.
    - Praktische und theoretische Ausbildung und Prüfungen in Fahr-, Boots- und Flugschulen.
    - Aufbauseminare nach §2b Straßenverkehrsgesetz und Fahreignungsseminaren nach §4a Straßenverkehrsgesetz in Fahrschulen.
In der Alarmstufe (ab Hospitalisierunginzidenz von 12,0 oder ab 390 mit COVID-19-Patienten belegten Intensivbetten) dürfen nicht geimpfte oder nicht genesene Personen die Außengastronomie mit einem negativen PCR-Test wieder betreten. Der Zutritt zu geschlossenen Räumen ist für Personen, die nicht geimpft oder nicht genesen sind, weiterhin nicht erlaubt (2G). Gleiches gilt für Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiegesetz sowie Spielhallen und andere Vergnügungseinrichtungen.

Regelungen für Beherbergungsbetriebe

  • In der Alarmstufe müssen nicht geimpfte oder nicht genesene Gäste in Beherbergungsbetrieben einen PCR-Test vorlegen. Alle drei Tage ist erneut ein aktueller PCR-Test vorzulegen.
  • Für die Nutzung von zum Beherbergungsbetrieb gehörenden Freizeiteinrichtungen durch Übernachtungsgäste gelten die Regelungen für die jeweiligen Einrichtungen entsprechend.
  • Die zum Beherbergungsbetrieb gehörende Gastronomie dürfen nicht geimpfte und nicht genesene Personen in der Basis- und Warnstufe nach Vorlage eines negativen Corona-Schnelltests oder PCR-Tests nutzen. In der Alarmstufe gilt im Freien ebenfalls die Notwendigkeit zur Vorlage eines PCR-Tests, im Innenbereich gilt 2G.

Weitere neue Regelungen

  • Die Datenverarbeitung gemäß § 8 der Corona-Verordnung ist künftig auch durch Verwendung der Corona-Warn-App oder vergleichbarer Apps möglich.
  • Von Veranstaltern/Dienstleistern/Händlern vor Ort durchgeführte Tests sind nur für die entsprechende Einrichtung gültig.
  • Saunen dürfen betrieben werden. Dabei ist für einen regelmäßigen Luftaustausch zu sorgen. Bei Aufgüssen darf die Luft nicht verwedelt werden.  
  • Die Testannahmepflicht/Testpflicht für nicht geimpfte oder nicht genesene Beschäftigte mit Kontakt zu externen Personen gilt nun auch in der Basisstufe. Entsprechendes gilt für die Testpflicht von Selbständigen mit Kontakt zu externen Personen.
  • Bei Prüfungen ist ein Testnachweis nicht mehr erforderlich, wenn die nicht geimpfte oder genesene Person durchgängig einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten kann oder von anderen Teilnehmenden, die einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis erbracht haben, räumlich getrennt sind.

Aktuelle Änderungen durch die Corona-Verordnung Schule

Änderungen zum 18. Oktober 2021
Änderung der Maskenpflicht im Klassenzimmer oder Betreuungsraum

  • Wegfall der Maskenpflicht am Platz:
    Im Klassenzimmer oder Betreuungsraum: Für Schüler/innen gilt Maskenpflicht nur beim Bewegen im Raum. Sitzen oder stehen die Schüler/innen am Platz, ohne sich fortzubewegen, gilt keine Maskenpflicht.
  • Ausnahmen der Maskenpflicht für bestimmte Schularten
    Grundsätzlich keine Maskenpflicht im Klassenzimmer gilt für die Schüler/innen der
    - Grundschulen,
    - Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit dem Förder-schwerpunkt geistige Entwicklung,
    - Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förder-schwerpunkten mit dem Bildungsgang geistige Entwicklung,
    - Grundstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren,
    - Grundschulförderklassen.
  • Maskenpflicht für Lehrkräfte (und andere am Unterricht mitwirkende Personen):
    Keine Maskenpflicht bei Einhaltung des Mindestabstands.
    Für Personen, die nicht als Schüler/in, Lehrer/in, Betreuer/in oder sonst am Unterricht Mitwirkende/r in gilt eine generelle Maskenpflicht auch im Klassenzimmer.
  • Wiedereinführung der Maskenpflicht im Klassenzimmer- und Betreuungsraum bei:
    - Eintritt der Alarmstufe
    - Auftreten einer Infektion in der Klasse oder Betreuungsgruppe
  • Maskenpflicht gilt unverändert außerhalb der Unterrichts- und Betreuungsräume, beispielsweise im Lehrerzimmer.
  • Selbstverständlich dürfen auf freiwilliger Basis auch weiterhin Masken in den Klassenzimmern und Betreuungsräumen getragen werden.

Neue Coronaverordnung ab 15. September 2021

Neue Coronaverordnung ab 16. August 2021

Neue Coronaverordnung ab 16. August 2021

Nachdem sich Bund und Länder am 10. August 2021 darauf geeinigt hatten, die Corona Beschränkungen anzupassen, entfallen mit der neuen CoronaVO vor allem für vollständig geimpfte sowie genesene Personen die allermeisten bisherigen Beschränkungen. Die bisherigen vier Inzidenzstufen entfallen ebenfalls.

Die Maskenpflicht bleibt erhalten. Das heißt, in geschlossenen Räumen – mit Ausnahme des privaten Bereichs – und im Freien, wenn der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht dauerhaft eingehalten werden kann, gilt weiterhin die Maskenpflicht. 

Nicht-immunisierte (nicht geimpft oder genesen) müssen künftig in mehreren Bereichen einen maximal 24 Stunden alten negativen Antigen-Schnelltest vorweisen. Dies gilt unter anderem für Besuche in Krankenhäusern, Altenheimen, Museen, Hotels, Fitnessstudio, bei Ausstellungen, bei den körpernahe Dienstleistungen (z.B. Friseur etc.) sowie bei Restaurantbesuchen in Innenräumen. 

Für den Besuch von Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen müssen Nicht-immunisierte Personen einen negativen PCR-Test vorweisen – dieser darf höchstens 48 Stunden alt sein. 

Ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder bis einschließlich fünf Jahre sowie Schülerinnen und Schüler der Grund- und weiterführenden Schulen, Schülerinnen und Schüler an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) sowie an Berufsschulen. Der Nachweis erfolgt hier durch ein entsprechendes Ausweisdokument wie etwa durch den Kinderausweis oder Schülerausweis.

Für den Freizeit- und Amateursport in Sportstätten im Freien, Badeseen mit kontrolliertem Zugang und Freibädern gilt die Testpflicht nicht.

Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen sind ohne Beschränkungen zulässig.

Corona-Einreiseregeln ab August 2021

Corona-Einreiseregeln ab August 2021

Risikogebiete werden ab dem 1. August 2021 in zwei Kategorien ausgewiesen: Hochrisikogebiete und Virusvariantengebiete. Die Kategorie der „einfachen“ Risikogebiete entfällt.

Einreise aus dem Ausland (kein Hochrisikogebiet und Virusvariantengebiet):
  • Alle Einreisende sind verpflichtet, bei Einreise über einen Nachweis (Impf-,Test., Genesenen Nachweis) zu verfügen.
  • Kinder unter 12 Jahren sind von der Nachweispflicht befreit.
Einreise aus dem Hochrisikogebiet:
  • Anmeldepflicht über www.einreiseanmeldung.de
  • Einreisende aus dem Hochrisikogebiet sind verpflichtet einen Nachweis (Impf.,Test., Genesen Nachweis) bei Einreise zu verfügen. 
  • Es besteht eine 10-tägige Quarantänepflicht
    - Verkürzung der Quarantäne ab Übersendung des Impf-, Genesen Nachweis ab dem 1. Tag oder
    - Ab 5. Tag Verkürzung der Quarantäne mit negativem Testergebnis
    - Für Kinder unter 12 Jahren endet die Quarantäne automatisch nach dem 5. Tag der Einreise
Einreise aus dem Virusvariantengebiet:
  • Anmeldepflicht über www.einreiseanmeldung.de
  • Einreisende aus dem Virusvariantengebiet sind verpflichtet einen Nachweis über ein negatives Testergebnis zu verfügen (Impf-, Genesen Nachweis reichen nicht aus)
  • Es besteht eine 14-tägige Quarantänepflicht (eine Verkürzung ist nicht möglich)

Die Absonderungspflicht gilt nunmehr vorerst bis zum 30.09.2021.

Corona-Maßnahmen in vier Inzidenzstufen ab 23 Juli 2021

Corona-Maßnahmen in vier Inzidenzstufen ab 23. Juli 2021

Seit dem 13.05.2021 gilt die bundeseinheitliche Coronavirus-Einreiseverordnung (Corona-EinreiseV). Einreisende und Reiserückkehrer sollten sich genau über die geltenden Bestimmungen informieren. Je nachdem wie das Land eingestuft ist, gelten unterschiedliche Regelungen. Die Einstufung der Gebiete (Risikogebiet, Hochinzidenzgebiet oder Virusvariantengebiet) wird auf der Website des Robert Koch Instituts laufend aktualisiert (www.rki.de).
Bei Fragen oder Ausnahmen, wenden Sie sich an das Ordnungsamt Gernsbach (Tel. 07224 644-47 oder ordnungsamt@gernsbach.de) 

Unter
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/FAQs_Reise/Corona-Einreiseregeln_Kurzuebersicht.pdf  (725 KB)
finden Sie eine Übersicht zu den Einreiseregeln.

In Gernsbach wurden seit Montag, 19.07.2021 fünf neue Coronafälle gemeldet. Bei drei Fällen wurde B1.167 (Indien) bestätigt. Die Sieben-Tage-Inzidenz für Gernsbach liegt somit bei 34,5.
Wir bitten daher um strikte Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln.

Corona-Maßnahmen in vier Inzidenzstufen, Seite 1
Corona-Maßnahmen in vier Inzidenzstufen Seite 2
Corona-Maßnahmen in vier Inzidenzstufen, Seite 3
Corona-Maßnahmen in vier Inzidenzstufen Seite 4
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Meldung vom 26.07.2021

Seit 5 Juni Öffnungsstufe 2 im Landkreis Rastatt

Seit dem 05.06.2021 gilt im Landkreis Rastatt die Öffnungsstufe 2

Somit gilt zusammen mit der neuen Corona-Verordnung seit dem 07.06.2021 folgendes:
  • Private Treffen sind mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten möglich. Kinder bis einschließlich 13 Jahre, vollständig geimpfte und genesene Personen zählen nicht dazu.
  • Gastronomie darf von 6 – 22 Uhr öffnen. Die Plätze sind so anzuordnen, dass ein Abstand von mind. 1,5m gewährleistet ist. Es gilt weiterhin die Testpflicht oder geimpft oder genesen. Auch für die Außenbereiche.
  • Körpernahe Dienstleistungen (z.B. Friseur, Kosmetik, Fußpflege etc.) sind erlaubt, wenn ein Termin gebucht wird. Während des gesamten Aufenthalts in der Einrichtung und der Dauer der Dienstleistung müssen alle Beteiligten eine medizinische Maske tragen. Ist dies nicht möglich, wird ein tagesaktueller Test benötigt.
  • Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport bis 20 Personen im Freien mit tagesaktuellem Test (ab dem 6. Lebensjahr) oder geimpft oder genesen ist erlaubt. Für Schüler und Schülerinnen ist die Vorlage eines von ihrer Schule bescheinigten negativen Tests, der maximal 60 Stunden zurückliegt, ausreichend.
  • Fitness- und Yogastudios sowie vergleichbare Einrichtungen für den kontaktarmen Freizeit- und Amateursport sind gestattet. Es gilt eine Begrenzung von 20 qm pro Person.
  • Wellnessbereiche und Saunen innen und außen für Gruppen bis 10 Personen können öffnen
  • Touristische Veranstaltungen im Freien wie Natur- oder Stadtführungen können mit bis zu 20 Teilnehmenden stattfinden.
  • Vergnügungsstätten wie Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungs- und annahmestellen oder Bowling- und Billardcenter dürfen von 6 bis 22 Uhr öffnen. Die Anzahl der Besucher ist auf maximal eine Person pro 2,5 qm Gastraumfläche zu begrenzen. Die Plätze sind so anzuordnen, dass ein Abstand von mind. 1,5 m zwischen den Spielautomaten oder an Tischen befindlichen Personen gewährleistet ist.

In Gernsbach wurde seit dem 31.05.2021 ein weiterer positiver Fall gemeldet. Somit liegt die Sieben-Tage-Inzidenz für Gernsbach bei 6,94. Im Landkreis Rastatt ist die Inzidenz seit dem 07.06.2021 unter 35 (Stand 07.06.2021 33,3). Sofern die nächsten Tage die Zahlen unter 35 bleiben, könnten zum Ende der Woche weitere Lockerungen in Kraft treten. Das Landratsamt veröffentlicht dies immer auf der Internetseite
https://www.landkreis-rastatt.de/Startseite/aktuelles/Mitteilungen.html

Schaubild Stufenplan für sichere Öffnungsschritte ab 7. Juni 2021, Seite 1
Schaubild Stufenplan für sichere Öffnungsschritte ab 7. Juni 2021, Seite 2
Schaubild Stufenplan für sichere Öffnungsschritte ab 7. Juni 2021, Seite 3
Schaubild Stufenplan für sichere Öffnungsschritte ab 7. Juni 2021, Seite 4
Schaubild Stufenplan für sichere Öffnungsschritte ab 7. Juni 2021, Seite 5

Corona-Update vom 31 Mai 2021

Corona-Update vom 31.05.2021

In Gernsbach wurden seit dem 24.05.2021 drei neue positive Fälle gemeldet. Somit liegt die Sieben-Tage-Inzidenz für Gernsbach bei 20,82 (Stand 31.05.2021). Im Landkreis Rastatt liegt die Sieben-Tage-Inzidenz bei 48 (Stand 31.05.2021). Sofern sich der Trend weiterhin fortsetzt und die Zahlen konstant niedrig bleiben, werden weitere Lockerungen der Corona-Verordnungen umgesetzt.

  • Treffen im privaten und öffentlichen Raum sind mit max. fünf Personen aus zwei Haushalten erlaubt. Kinder bis zum 14. Lebensjahr, vollständig geimpfte und genesene Personen zählen nicht dazu.
  • Im Einzelhandel sind im Rahmen des „click-and-meet“ entweder ein Kunde pro 40 qm mit Voranmeldung (plus Dokumentation der Kontaktdaten) und ohne Test oder ein Kunde pro 20 qm ohne Voranmeldung mit Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweis (plus Kontaktdaten) erlaubt.
  • Kontaktarmer Freizeitsport ist auf Sportanlagen im Freien erlaubt. Er dürfen maximal 20 Personen trainieren. Bei der Nutzung von Sportanlagen und Sportstätten besteht die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises bereits für Personen ab 6 Jahren. Hiervon sind auch Kinder unter 14 Jahren und deren Trainerinnen und Trainer beim Vereinssport in 20er-Gruppen umfasst.
  • Die Gastronomie darf von 6 bis 21 Uhr öffnen. Die Tische müssen im Abstand von 1,5 m gestellt werden. In den Innenräumen gilt eine qm-Beschränkung von 2,5 m² pro Gast. Es dürfen sowohl Innen als Außen nur geimpfte, genesene oder getestete Personen empfangen werden.
  • Kulturveranstaltungen sind im Freien mit bis zu 100 Personen erlaubt.

(Meldung vom 31.05.2021)

Inzidenzzahlen im Landkreis unter 100 und Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung ab 14 Mai 2021

Inzidenzzahlen im Landkreis seit letzter Woche unter 100

Sofern sich der Trend weiterhin fortsetzt und die Zahlen niedrig bleiben, gilt ab dem Wochenende der Stufenplan zur schrittweisen Öffnung. In Gernsbach sind seit dem 10.05.2021 sechs neue positive Fälle gemeldet worden. Somit liegt die Sieben-Tage-Inzidenz für Gernsbach bei 41,65 (Stand 17.05.2021).

Seit dem 13.05.2021 gilt die bundeseinheitliche Coronavirus-Einreiseverordnung. Einreisende und Reiserückkehrer sollten sich genau über die geltenden Bestimmungen informieren. Je nachdem wie das Land eingestuft ist, gelten unterschiedliche Regelungen. Die Einstufung der Gebiete (Risikogebiet, Hochinzidenzgebiet oder Virusvariantengebiet) wird auf der Website des Robert Koch Instituts laufend aktualisiert (www.rki.de).

  • Es gilt eine generelle Testpflicht bei Flugreisen. Diese Personen müssen grundsätzlich – unabhängig davon, ob sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben – vor dem Abflug dem Beförderer ein negatives Testergebnis vorlegen.
  • Anmeldepflicht: Bereits bevor Sie einreisen, müssen Sie eine digitale Einreiseanmeldung durchführen, wenn Sie sich innerhalb der zehn Tage vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Auf der Homepage www.einreiseanmeldung.de geben Sie die Informationen zu Ihren Aufenthalten der letzten zehn Tage an.
  • Nach Aufenthalt in einem Risikogebiet müssen Sie außerdem bis spätestens 48 Stunden nach Einreise nachweisen können, dass Sie nicht mit dem Coronavirus infiziert sind. Das Ordnungsamt Gernsbach wird die Vorlage eines Nachweises von Ihnen verlangen. Nachweise sind entweder ein Testergebnis oder ein ärztliches Zeugnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Impf- und Genesenennachweise können einen negativen Testnachweis ersetzen und von der Einreisequarantäne befreien. Dies gilt jeweils nicht bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet.
  • Wenn Sie sich in einem Risikogebiet, Hochinzidenzgebiet oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben, müssen Sie sich grundsätzlich direkt nach Ankunft nach Hause - oder in eine sonstige Beherbergung am Zielort - begeben und zehn Tage lang absondern (häusliche Quarantäne). Bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet beträgt die Absonderungszeit vierzehn Tage. Während der Quarantäne ist es nicht erlaubt, das Haus oder die Wohnung zu verlassen und Besuch zu empfangen.
  • Die häusliche Quarantäne kann vorzeitig beendet werden, wenn ein Genesenennachweis, ein Impfnachweis oder ein negativer Testnachweis übermittelt wird. Nach Voraufenthalt in Hochinzidenzgebieten kann eine Testung frühestens fünf Tage nach Einreise vorgenommen werden. Nach Aufenthalt in Virusvariantengebieten dauert die Quarantäne 14 Tage und eine vorzeitige Beendigung der Quarantäne ist nicht möglich.
Schaubild mit den Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung in Baden-Württemberg ab 14.05.2021, Seite 1
Schaubild mit den Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung in Baden-Württemberg ab 14.05.2021, Seite 2
Schaubild mit den Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung in Baden-Württemberg ab 14.05.2021, Seite 3

(Meldung vom 18.05.2021)

Die Inzidenzzahlen im Landkreis Rastatt sind weiter rückläufig

Die Inzidenzzahlen im Landkreis Rastatt sind weiter rückläufig

In Gernsbach sind in den letzten sieben Tagen (seit 03.05.2021) 9 positive Fälle gemeldet worden. Somit liegt die 7-Tage-Inzidenz für Gernsbach bei 62,47 (Stand 10.05.2021).

Der Bund hat für genesene und geimpfte Personen Ausnahmen beschlossen. Die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung trat am 09.05.2021 in Kraft. Die Erleichterungen und Ausnahmen der Verordnung gelten für Personen, die vollständig geimpft sind (seit der zweiten Impfung müssen zwei Wochen vergangen sein) oder die nach durchlaufener COVID-19-Erkrankung vollständig genesen sind. Es müssen mindestens 28 Tage nach der Infektion vergangen sein und die Infektion darf nicht länger als sechs Monate zurückliegen. Geimpfte und genesene Personen werden negativ getesteten Personen gleichgestellt. Sie müssen kein negatives Testergebnis als Zugangsvoraussetzung zu Dienstleistungen (z.B. Friseur) oder Warenangeboten (z.B. Einzelhandel) vorlegen.
Die Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen gelten nicht für geimpfte und genesene Personen. Wenn bei einer privaten Zusammenkunft geimpfte und genesene Personen teilnehmen, gelten diese nicht als weitere Person. Nach Einreise aus einem Risikogebiet oder einem Hochinzidenzgebiet sind geimpfte und genesene Personen von den Absonderungspflichten ausgenommen. Die Ausnahme gilt nicht für die Einreise aus einem Virusvariantengebiet.
Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, Abstandsgebote und Hygienemaßnahmen bleiben jedoch auch für geimpfte, genesene und getestete Personen bestehen.

(Meldung vom 10.05.2021)

Schulen & Kindergärten könnten ab 07 Mai 2021 öffnen

Schulen und Kindergärten könnten ab Freitag 07.05.2021 öffnen

Die Inzidenzzahlen im Landkreis Rastatt sind rückläufig. Schulen und Kindergärten könnten ab Freitag, 07.05.2021 wieder öffnen.
Nach § 28 b Infektionschutzgesetz muss der Inzidenzwert an fünf aufeinander folgenden Werktagen unterschritten werden, damit die Lockerungen am übernächsten Werktag greifen können.

Seit 29.04.2021 liegt die Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis Rastatt unter 165. (29.04.2021: 163,8 (Tag 1), 30.04.2021 163,3 (Tag 2), 01.05.2021 Feiertag, 02.05.2021 Sonntag, 03.05.2021 (Tag 3), 04.05.2021 (Tag 4), 05.05.2021 (Tag 5). 07.05.2021 = übernächster Tag und Öffnung von Schulen und Kindergärten im vorgeschriebenen Rahmen möglich.
Falls die Inzidenzzahlen weiterhin sinken und unter 150 fallen, dann darf der derzeit geschlossene Einzelhandel mit Terminvereinbarung öffnen. Voraussetzung ist auch hier, dass die Zahlen an fünf aufeinander folgenden Werktagen unter 150 fallen, dann gilt ab dem übernächsten Tag, dass Ladengeschäfte für einzelne Kunden mit Termin öffnen können. Die Zahl der gleichzeitig anwesenden Kunden richtet sich nach der Verkaufsfläche (40m² pro Kunde), der Kunde muss einen tagesaktuellen (nicht älter als 24 Stunden) negativen Test verfügen und die Kontaktdaten müssen notiert werden.
In Gernsbach sind in den letzten sieben Tagen (seit 26.04.2021) 14 neue positive Fälle gemeldet worden. Somit liegt die 7-Tage-Inzidenz für Gernsbach bei 97,19 (Stand 03.05.2021).

(Meldung vom 03.05.2021)

Corona-Verordnung seit 24 April 2021

Änderung des Infektionsschutzgesetzes und Anpassung der Corona-Verordnung seit 24.04.2021

Aufgrund der Änderung des Infektionsschutzgesetzes und der Anpassung der Corona-Verordnung gilt seit 24.04.2021 folgendes:
  • Treffen sind mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und einer weiteren nicht zum Haushalt gehörenden Personen möglich. Allerdings hat der Bund die Altersgrenze für die von der Personenzahl ausgenommenen Kinder auf einschließlich 13 Jahre abgesenkt (vorher: einschließlich 14 Jahre).
  • Die Ausgangsbeschränkung gilt nun von 22 Uhr (vorher 21 Uhr) bis 5 Uhr. Zusätzlich ist zwischen 22 Uhr und 24 Uhr im Freien allein ausgeübte körperliche Bewegung erlaubt. Dies gilt jedoch nicht für Sportstätten.
  • Allgemeinbildende Schulen müssen nun ab einer 7-Tage-Inzidenz von über 165 im jeweiligen Stadt- oder Landkreis in den Distanzunterricht gehen. Für die Klassenstufen 1 bis 7 wird weiterhin eine Notbetreuung angeboten.
  • Kitas, Kindergärten und Kindertagesbetreuungen dürfen ab einer 7-Tage-Inzidenz von über 165 im jeweiligen Stadt- oder Landkreis nur noch Notbetreuung anbieten.
  • Bis zu einer 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- und Landkreis von bis zu 150 bleiben Click&Meet-Angebote im ansonsten geschlossenen Einzelhandel möglich. Voraussetzung ist ein durch eine offizielle Stelle durchgeführter negativer Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf und die Erhebung der Kontaktdaten des/der Kunden/Kundin. Es gelten weiter die bisherigen Kundenbeschränkungen pro Verkaufsfläche – dies gilt auch für Bau- und Raiffeisenmärkte.
  • Um Friseur- und Fußpflegedienstleistungen wahrnehmen zu können, ist ein durch eine offizielle Stelle durchgeführter negativer Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf, erforderlich. Zusätzlich muss der/die Kunde/Kundin soweit es die Dienstleistung zulässt eine FFP2-/KN95-/N95-Makse tragen.
  • Kinder bis einschließlich 13 Jahren dürfen in Gruppen von maximal fünf Kindern kontaktlosen Sport im Freien ausüben. Anleitungspersonen brauchen einen durch eine offizielle Stelle durchgeführten negativen Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf.

Die Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis Rastatt liegt aktuell bei 187,5 (Stand: 25.04.2021). In Gernsbach sind in den letzten sieben Tagen (seit 19.04.2021) 17 positive Indexfälle gemeldet worden. Somit liegt die Sieben-Tage-Inzidenz für Gernsbach bei 118,01 (Stand: 25.04.2021).

Landkreis Rastatt – Corona Regelungen ab 19 April 2021

Landkreis Rastatt – Corona Regelungen

Das Gesundheitsamt Rastatt hat am 16.04.2021 festgestellt, dass die Sieben-Tages-Inzidenz im Landkreis Rastatt am 15.04.2021 seit drei Tagen in Folge überschritten wurde. Stand 19.04.2021 liegt sie bei 203,1. Daher gilt im Landkreis Rastatt folgendes:

  • Private Zusammenkünfte sind nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und einer weiteren Person zulässig. Kinder unter 14 Jahren zählen nicht dazu
  • Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr ist nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes gestattet
  • Kein Präsenzbetrieb an Schulen und Kindergärten und Kindertagesstätten. Notbetreuung ist weiterhin möglich.
  • Friseure dürfen weiterhin geöffnet bleiben: man benötigt für den Friseurbesuch einen tagesaktuellen negativen Test oder den Nachweis über die vollständige Impfung. Der tagesaktuelle Test entfällt auch für genesene Personen, die nachweisen können, dass sie infiziert waren und die Infektion nicht länger als sechs Monate zurückliegt.
Schaubild mit den Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung in Baden-Württemberg ab 19.04.2021, Seite 1
Schaubild mit den Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung in Baden-Württemberg ab 19.04.2021, Seite 2
Schaubild mit den Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung in Baden-Württemberg ab 19.04.2021, Seite 3
Schaubild mit den Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung in Baden-Württemberg ab 19.04.2021, Seite 4
Schaubild mit den Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung in Baden-Württemberg ab 19.04.2021, Seite 4

Corona-Verordnung: Aktuelle Regelungen ab 29 März 2021

Corona-Verordnung:

Aktuelle Regelungen (ab 29.3.2021)

Mit wie vielen Personen darf ich mich treffen?
Treffen sind mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten erlaubt. Kinder unter 14 Jahren zählen nicht mit. Paare, die nicht zusammenleben gelten als ein Haushalt. Dies gilt auch über die Osterfeiertage.

Darf ich noch durch Deutschland reisen?
Grundsätzlich sollte auf nicht notwendige Reisen und Besuche verzichtet werden. Das betrifft selbstverständlich nicht unaufschiebbare geschäftliche oder dienstliche Reisen, Reisen zur Wahrnehmung des Besuchsrechts oder für die Betreuung von pflegebedürftigen und kranken Personen. Weiterhin sind Reisen für Besuche in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen möglich. Bitte setzen Sie sich aber vorher mit der Einrichtung in Verbindung, da es hier aufgrund lokaler Ausbruchsgeschehen auch zu Einschränkungen der Besuchsmöglichkeiten kommen kann.

Wann darf ich noch in einem Hotel und anderen Beherbergungsbetrieben übernachten?
Jegliche gewerblichen Übernachtungsstätten wie Hotels, Gasthöfe, Ferienwohnungen, Campingplätze oder Jugendherbergen dürfen keine touristischen Übernachtungen anbieten. Davon ausgenommen sind Dienst- und Geschäftsreisen oder wenn andere Gründe, wie die Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen, das Besuchsrecht bei Kindern, die Teilnahme von Auszubildenden und Studierenden an wohnortsentfernt stattfindenden Prüfungen oder ein Arzt- oder Krankenhausbesuch, eine Übernachtung in diesen Einrichtungen erfordern.
 
Als touristische Übernachtungsangebote gelten auch Wohnmobilstellplätze – auch wenn diese gebührenfrei genutzt werden können.

Einreisen aus dem Ausland:
Flugreisende müssen ab dem 30. März vor Abflug nachweisen, dass sie nicht mit dem Coronavirus infiziert sind. Der Test darf nicht älter als 48 Stunden sein. Andenfalls ist eine Beförderung nicht möglich. Die Kosten für die Testung müssen die Flugreisenden übernehmen.
 
Es gibt drei Arten von Risikogebieten im Ausland: die normalen Risikogebiete, Hochinzidenzgebiete und Virusvariantengebiete. Auf der Seite des Robert-Koch-Instituts kann man sehen, wie das Land aus dem oder in das man reist eingestuft ist. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html Die Seite wird laufend aktualisiert, bitte regelmäßig und auch kurzfristig vor der Einreise sich informieren.
 
Für Einreisen aus allen Gebieten gilt, dass man sich vor der Einreise auf der Homepage www.einreiseanmeldung.de registriert. Eine Bestätigung darüber ist bei Einreise mit sich zu führen und auf Anforderung vorzulegen.

Nach einem Aufenthalt in einem Risikogebiet gilt:

  • die Pflicht, bis spätestens 48 Stunden nach der Einreise im Besitz eines Negativtests zu sein. Daher kann der Test auch kurz nach Einreise nachgeholt werden. Das Ordnungsamt Gernsbach wird die Vorlage des Testergebnisses in der Regel verlangen.
  • Es gilt eine 10 tägige Quarantäne. Man muss gleich nach der Ankunft in häusliche Absonderung und darf das Haus bzw. Wohnung nicht verlassen. Es darf kein Besuch empfangen werden. Am fünften Tag nach der Einreise kann man sich ein weiteres  Mal auf das Coronavirus testen lassen und wenn das Testergebnis negativ ist, kann die Quarantäne verkürzt werden.
  • Es gibt einige Ausnahmeregelungen. Weitere Informationen erteilt Ihnen das Ordnungsamt Gernsbach unter 07224/644-47 oder ordnungsamt@gernsbach.de

Nach einem Aufenthalt in einem Hochinzidenzgebiet gilt:

  • Bei der Einreise muss ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 (nicht älter als 48 Stunden) mitgeführt werden
  • Es gilt eine 10 tägige Quarantäne. Man muss gleich nach der Ankunft in häusliche Absonderung und darf das Haus bzw. Wohnung nicht verlassen. Es darf kein Besuch empfangen werden. Die Absonderungszeit kann nicht durch einen zweiten Test verkürzt werden.

Nach einem Aufenthalt in einem Virusvariantengebiet gilt:

  • Bei der Einreise muss ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 (nicht älter als 48 Stunden) mitgeführt werden
  • Es gilt eine 14 tägige Quarantäne. Die Quarantänezeit kann nicht verkürzt werden.

(Meldung vom 30. März 2021)

Ausgangsbeschränkung ab 31 März 2021

Ausgangsbeschränkung ab 31. März 2021

Für den Landkreis Rastatt und die Stadt Baden-Baden

Das Gesundheitsamt des Landkreises Rastatt erlässt für das Gebiet des Landkreises Rastatt und des Stadtkreises Baden-Baden eine Allgemeinverfügung zur Ausgangsbeschränkung ab Mittwoch, 31. März 2021.

Damit gilt eine nächtliche Ausgangssperre in der Zeit zwischen 21 Uhr und 5 Uhr des Folgetages.

Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung ist ab dem Inkrafttreten der Allgemeinverfügung in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags demnach nur aus triftigen Gründen gestattet. Hierzu gehört insbesondere die Teilnahme an religiösen Feiern, etwa an einer Osternacht oder einer anderen gottesdienstlichen Andacht. Außerdem gelten als triftige Gründe auch die Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum sowie die Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst. Erlaubt ist auch der Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft, die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen, die Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich, die Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen. Ferner sind unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren sowie Maßnahmen der Tierseuchenprävention und zur Vermeidung von Wildschäden erlaubt.

Die nächtliche Ausgangsbeschränkung ist bis zum 18. April 2021 befristet. Falls das Gesundheitsamt vor Ablauf dieser Frist feststellt, dass die 7-Tages-Inzidenz für den Landkreis Rastatt und/oder den Stadtkreis Baden-Baden fünf Tage in Folge unter 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner liegt, macht es dies unverzüglich ortsüblich bekannt. Die Ausgangsbeschränkungen gelten dann am Tag nach der Bekanntmachung für die jeweilige Gebietskörperschaft nicht mehr.

(Meldung vom 30. März 2021)

Interkommunales Testzentrum in der Stadthalle Gernsbach - 2x wöchentlich kostenlose Testungen möglich

Interkommunales Testzentrum in der Stadthalle Gernsbach. (c) Stadt Gernsbach

Zusammen ist es den drei Kommunen der Verwaltungsgemeinschaft Gernsbach, Weisenbach und Loffenau gelungen, ein interkommunales Testzentrum auf die Beine zu stellen.

Die Wendelinus-Apotheke aus Weisenbach wird dabei federführend mit Unterstützung des DRK Ortsverbands Gernsbach und den beteiligten Kommunen das gemeinsame Testzentrum betreiben.
 
Die Tests sind für die Bürgerinnen und Bürger kostenfrei und werden effizient an einem Ort - zentral in der Stadthalle Gernsbach - durchgeführt. So wird schon ab Freitag, 26. März 2021, das interkommunale Testzentrum mit zweimal wöchentlichen Testungsterminen (jeweils dienstags und freitags von 15:00 – 18:00 Uhr) an den Start gehen.
 
Mit diesem sehr niederschwelligen Angebot ohne Terminvereinbarung soll gerade auch unseren älteren Mitbürgerinnen und Mitbürgern entgegen gekommen werden, zumal die Wendelinus-Apotheke bereits sehr gute Erfahrungen mit diesem System gemacht hat. Daneben wird natürlich das ständige Testangebot in der Wendelinus-Apotheke in Weisenbach sowie bei einigen lokalen Arztpraxen fortgeführt.
 
Bürgermeister Julian Christ betont die gute und schnelle Zusammenarbeit der Verwaltungsgemeinschaft Gernsbach-Loffenau-Weisenbach und hebt das Engagement der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer des Deutschen Roten Kreuz dankbar hervor: „Wir haben alle die Sorgen unserer Bürgerinnen und Bürger erkannt und zeitnah gehandelt. Ein großes Dankeschön an alle Beteiligten!“

(Meldung vom 26.03.2021)

Was muss ich beachten, wenn ich aus dem Ausland einreise?

Was muss ich beachten, wenn ich aus dem Ausland einreise?

Aktuell gibt es drei Arten von Risikogebieten:
Neben den bekannten Risikogebieten wurden Gebiete definiert, von denen aufgrund besonders hoher Inzidenzen (Hochinzidenzgebiet) oder der Verbreitung von Mutationen des Virus (Virusvarianten-Gebiet) ein besonderes Eintragsrisiko besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert Koch-Institut auf seiner Internetseite veröffentlicht; sie wird laufend aktualisiert. Einreisende sollten sich daher vor einem Grenzübertritt informieren https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html

Für Einreisen aus allen Gebieten gilt, dass man sich vor der Einreise auf der Homepage www.einreiseanmeldung.de registriert. Eine Bestätigung darüber ist bei Einreise mit sich zu führen und auf Anforderung vorzulegen.

Nach einem Aufenthalt in einem Risikogebiet gilt:
  • die Pflicht, bis spätestens 48 Stunden nach der Einreise im Besitz eines Negativtests zu sein. Daher kann der Test auch kurz nach Einreise nachgeholt werden. Das Ordnungsamt Gernsbach wird die Vorlage des Testergebnisses in der Regel verlangen.
  • Es gilt eine 10 tägige Quarantäne. Man muss gleich nach der Ankunft in häusliche Absonderung und darf das Haus bzw. Wohnung nicht verlassen. Es darf kein Besuch empfangen werden. Am fünften Tag nach der Einreise kann man sich ein weiteres Mal auf das Coronavirus testen lassen und wenn das Testergebnis negativ ist, kann die Quarantäne verkürzt werden.
  • Es gibt einige Ausnahmeregelungen. Weitere Informationen erteilt Ihnen das Ordnungsamt Gernsbach unter 07224/644-47 oder ordnungsamt@gernsbach.de
Nach einem Aufenthalt in einem Hochinzidenzgebiet gilt:
  • Bei der Einreise muss ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 (nicht älter als 48 Stunden) mitgeführt werden
  • Es gilt eine 10 tägige Quarantäne. Man muss gleich nach der Ankunft in häusliche Absonderung und darf das Haus bzw. Wohnung nicht verlassen. Es darf kein Besuch empfangen werden. Am fünften Tag nach der Einreise kann man sich ein weiteres Mal auf das Coronavirus testen lassen und wenn das Testergebnis negativ ist, kann die Quarantäne verkürzt werden.
  • Es gibt einige Ausnahmeregelungen. Weitere Informationen erteilt Ihnen das Ordnungsamt Gernsbach unter 07224/644-47 oder ordnungsamt@gernsbach.de
Nach einem Aufenthalt in einem Virusvariantengebiet gilt:
  • Bei der Einreise muss ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 (nicht älter als 48 Stunden) mitgeführt werden
  • Es gilt eine 10 tägige Quarantäne. Die Quarantänezeit kann nicht verkürzt werden.

Pandemiebekämpfung Baden-Württemberg ab 8 März 2021

Lockdown in Baden-Württemberg ab 14 Februar 2021

Lockdown in Baden-Württemberg vom 11 Januar - 14 Februar 2021

Neue Sprechzeiten der Corona-Hotline

Neue Sprechzeiten der Corona-Hotline

Die Corona-Hotline des Gesundheitsamtes ist ab dem 1. Februar 2021 nur noch Montag bis Samstag von 8:00 bis 16:30 Uhr telefonisch zu erreichen. Sonntags sind die Mitarbeiter des Gesundheitsamtes somit vorerst nicht mehr im Einsatz, da die Anzahl der eingehenden Anrufe stark zurückgegangen ist. Die Hotline des Landkreises Rastatt kann unter der Telefonnummer 07222 381-2300 kontaktiert werden.

Corona-Verordnung ab 16 Dezember

Winter-Lockdown in Baden-Württemberg vom 16 Dezember bis 10 Januar

Neue Corona-Verordnung: Änderung der Einreise-Bestimmungen

Neue Corona-Verordnung: Änderung der Einreise-Bestimmungen

Coronavirus mit eingezeichneter Weltkugel, die im Weltall schwebt
Bildquelle: Miroslava Chrienova auf Pixabay

Mit Wirkung vom 8. November hat das Land Baden-Württemberg die Bestimmungen für Einreisen aus Risikogebieten nach Baden-Württemberg geändert.

Eine wesentliche Änderung der neuen Verordnung betrifft den Zeitraum der Quarantäne für Einreisende. Dieser wurden von den bisher vorgeschriebenen 14 Tagen auf zehn Tage verkürzt. Mit Vorlage eines negativen Testergebnisses kann die Dauer der Quarantäne auf fünf Tage verkürzt werden. Dabei darf der Test frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt werden.

Die Bestimmungen betreffen Personen, die nach Baden-Württemberg einreisen und sich in den letzten zehn Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Sie sind ab sofort verpflichtet, sich vor Einreise unter
https://www.einreiseanmeldung.de/#/ digital anzumelden. Ständig aktualisierte Infos zu den Risikogebieten finden Sie auf der Homepage des Robert-Koch-Instituts.

Die neue Verordnung sieht einige Ausnahmen zur Quarantänepflicht vor. So gibt es jetzt neben den bereits zuvor festgelegten Erleichterungen auch eine Ausnahmeregelung vor für Personen, die aus einem Risikogebiet nach Baden-Württemberg einreisen, wenn der Aufenthalt höchstens 72 Stunden dauerte und zum Zwecke des Besuchs von Verwandten ersten Grades oder etwa zu einer dringenden medizinischen Behandlung erfolgte. Alle Infos zu der neuen Verordnung sowie zu den Ausnahmeregelungen sind auf der Serviceseite des Landes Baden-Württemberg zusammengefasst.

Nach Mitteilung der Landespressestelle basiert die neue Verordnung auf einer von Bund und Ländern erarbeiteten Musterverordnung zur möglichst einheitlichen Vorgehensweise und trägt den wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung, dass COVID-typische Symptome im Durchschnitt fünf Tage, jedoch spätestens zehn Tage nach einer Infektion auftreten. Damit soll während der sehr dynamischen Infektionslage das Risiko minimiert werden, durch Einreisen nach Baden-Württemberg neue Infektionsherde ins Land zu tragen.

Corona-Verordnung ab dem 2 November

Aktuelle Corona-Verordnung für Baden-Württemberg

Eine hohe Welle im Atlantik
Bildquelle: Elias Sch. auf pixabay

Vom 2. bis 30. November gilt die weiter angepasste Corona-Verordnung in Baden-Württemberg.

Mit den verschärften Maßnahmen reagiert die Landesregierung auf die aktuelle besorgniserregende Entwicklung des Infektionsgeschehens. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Regeln finden Sie hier:

Alle Infos zu der neuen Verordnung sowie die FAQs finden Sie auf der Homepage des Landes Baden-Württemberg.

Corona-Verordnung ab dem 19 Oktober

Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg

Gültig ab dem 19. Oktober

Corona-Viren
© Pixabay

Aufgrund rasant steigender Infektionszahlen gilt jetzt für Baden-Württemberg die 3. Pandemiestufe. Um der weiteren Ausbreitung der Pandemie entgegenzuwirken, wurde die Corona-Verordnung angepasst.

Ab sofort gilt:
  • Landesweite Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den dem Fußgängerverkehr gewidmeten Bereichen, wie Fußgängerzonen oder Marktplätzen und öffentlichen Einrichtungen sowie öffentlich zugänglichen Bereichen im Freien, soweit die Gefahr besteht, dass der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
  • Ansammlungen werden auf zehn Personen oder zwei Hausstände begrenzt.
  • Das private Zusammentreffen von Personen wird auf maximal zehn Personen oder zwei Hausstände begrenzt.
  • Die Teilnehmerzahl für Veranstaltungen wird auf 100 begrenzt.

Alle aktuellen Informationen sowie die jeweils gültige Corona-Verordnung finden Sie unter www.baden-wuerttemberg.de.

Änderungen Corona-Verordnung zum 30 September

Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg

Änderungen zum 30. September 2020

Die Landesregierung hat die Verlängerung der Corona-Verordnung des Landes bis 30. November beschlossen. Ab 30. September gelten zusätzlich einige Änderungen der bisherigen Vorschriften und Regelungen, die unter anderem die Maskenpflicht betreffen. Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmenden bleiben weiterhin untersagt.

Die wichtigsten Regelungen und Änderungen im Überblick:

  • Die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg wird bis zum 30. November 2020 verlängert.
  • Die Maskenpflicht gilt nun auch für Kundinnen und Kunden in Gaststätten, Restaurants, Bars etc., wenn sie sich nicht am Platz befinden – etwa auf dem Weg zum Tisch, zur Toilette oder zum Buffet.
  • Die Maskenpflicht gilt ferner nun auch in Freizeitparks und Vergnügungsstätten in geschlossenen Räumen und in Wartebereichen.
  • Bei Verstößen gegen die Maskenpflicht gelten Zutritts- und Teilnahmeverbote.
  • Beim praktischen Fahr-, Boots- oder Flugunterricht sowie bei praktischen Prüfungen gilt nun ebenfalls eine Maskenpflicht.
  • Wer aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen kann, muss dies nun in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen.
  • Verantwortliche müssen Besucherinnen und Besucher sowie Kundinnen und Kunden ihrer Einrichtungen über die Maskenpflicht informieren.
  • Die Beschreibung der typischen Symptome einer COVID-19 Erkrankung wird an die neuesten Erkenntnisse der Robert Koch-Instituts angepasst.Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmenden bleiben weiterhin untersagt.
  • Die §§ 4 bis 8 gelten künftig auch für Boots- und Flugschulen (Hygieneanforderungen, Hygienekonzepte, Datenverarbeitung, Zutritts- und Teilnahmeverbot sowie Arbeitsschutz).
  • Die Beschränkungen für Veranstaltungen und Betriebsverbote werden unabhängig von der Laufzeit der Verordnung laufend im Hinblick auf das aktuelle Infektionsgeschehen überprüft und gegebenenfalls umgehend angepasst.

Neue Coronaverordnung, 23 Juni

23.6.: Landesregierung fasst Corona-Verordnung komplett neu

Die Corona-Verordnung wurde in den vergangenen Monaten aufgrund der veränderten Lage zumeist für Lockerungen von Maßnahmen mehrfach geändert. Jetzt wurde die komplette Verordnung neu gefasst und ist damit übersichtlicher und leichter verständlich.

Die wichtigsten Änderungen der neuen Verordnung im Überblick:

- Ab dem 1. Juli dürfen sich im öffentlichen Raum nun genau wie im privaten Raum 20 Personen treffen. Die neue Verordnung unterscheidet dann nicht mehr zwischen privaten und öffentlichen Räumen. Die Regelungen dazu finden Sie jetzt in Paragraf 9.

- Ab dem 1. Juli ist bei privaten Veranstaltungen mit nicht mehr als 100 Teilnehmenden kein Hygienekonzept wie in Paragraf 5 gefordert mehr nötig. Dies gilt etwa für Hochzeitsfeiern, Taufen und Familienfeiern.

- Ab dem 1. Juli sind Veranstaltungen mit bis zu 250 Personen möglich, wenn den Teilnehmenden für die gesamte Dauer der Veranstaltung feste Sitzplätze zugewiesen werden und die Veranstaltung einem im Vorhinein festgelegten Programm folgt. Also etwa Kulturveranstaltungen, Vereinstreffen oder Mitarbeiterversammlungen.

- Ab dem 1. August sind Veranstaltungen mit weniger als 500 Personen wieder erlaubt.

- Untersagt sind weiterhin Tanzveranstaltungen mit Ausnahme von Tanzaufführungen sowie Tanzunterricht und -proben.

- Bis zum 31. Oktober sind Veranstaltungen mit über 500 Teilnehmenden weiter untersagt.

- Clubs und Diskotheken dürfen weiterhin nicht öffnen. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes bleiben ebenfalls untersagt.

❗️ Abstandsregelungen und Maskenpflicht bleiben bestehen. ❗️

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/alle-meldungen/meldung/pid/landesregierung-fasst-corona-verordnung-komplett-neu/

Weitere Lockerungen Corona-Landesverordnung

Weitere Lockerungen Corona-Landesverordnung

Weiterer Fahrplan zur schrittweisen Lockerungen der Corona-Beschränkungen im Landtag BW beschlossen:

Ab dem 11. Mai sind in einer ersten Lockerung der Kontaktbeschränkungen auch Geschwister von Fünf-Personen-Grenze bei Ansammlungen in privaten Räumen ausgenommen. Künftig darf man auch mit den Personen eines weiteren Hausstands – also einer anderen Familie oder Wohngemeinschaft – rausgehen. Ansonsten hat sich die Ministerpräsidentenkonferenz darauf verständigt, die sonstigen Kontaktbeschränkungen bis zum 5. Juni aufrecht zu erhalten.

Die Landesregierung plant grundsätzlich in mehreren Stufen die Maßnahmen der Corona-Verordnung zurück zu nehmen. Der Stufenplan gilt vorbehaltlich der aktuellen Infektionslage in Baden-Württemberg. Für die allermeisten Öffnungen und Lockerungen gelten strenge Hygienevorgaben und Infektionsschutzmaßnahmen.

So haben sich Bund und Länder darauf geeinigt, dass Landkreisen oder kreisfreien Städten mit mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb der letzten sieben Tage sofort wieder ein konsequentes Beschränkungskonzept umsetzten müssen.

Weitere Infos finden Sie unter diesem Link:  https://www.baden-wuerttemberg.de

(Meldung vom 6.5.2020)

ab 4. und 6. Mai: Weitere Lockerungen der Landes-Corona-Verordnung

(c) Baden-Württemberg.de

Kontaktbeschränkungen, Maskenpflicht und Schließungen gelten weiter.

Ab dem 4. Mai:
- unter Beachtung der strengen Hygiene- und Schutzauflagen -
- Gottesdienste sind wieder erlaubt.
- Friseursalons und Fußpflege dürfen wieder öffnen.
- Schrittweiser Einstieg in außerschulische berufliche Bildung.
- Erste Öffnungsschritte bei Werkstätten für Menschen mit Behinderung.
- Lockerungen der Ausgangsbeschränkungen für Pflegeheimbewohner/innen
- Die Grenze von 800 Quadratmetern bei Einzelhandelsgeschäften entfällt.

Ab dem 6. Mai:
- unter Beachtung der strengen Hygiene- und Schutzauflagen -
- Spielplätze dürfen wieder öffnen
- Zoos und Tierparks dürfen wieder öffnen.
- Museen, Ausstellungen und Galerien dürfen wieder öffnen.

Weitere Maßnahmen:
Erarbeitung von Konzepten für Schulen, Kindergärten, Sport, Gastronomie, Tourismus und Hotels.
Nagelstudios, Tattoo-Studios, Kosmetiksalons und andere körpernahe Dienstleistungen bleiben vorerst weiter geschlossen. Das Thema ist aber bei der Landesregierung angekommen und wird derzeit geprüft.

Nähere Informationen finden Sie unter diesem Link: www.baden-württemberg.de

(Meldung vom 02.05.2020)

ab 27.4.: Masken tragen und weiterhin Abstand halten

(c)  Baden-Württemberg.de

Ab Montag, 27. April 2020 sind in Baden-Württemberg Kinder ab 6 Jahren und Erwachsene verpflichtet, im Öffentlichen Personennahverkehr, an Bahnsteigen und Bushaltestellen und in Verkaufsräumen von Ladengeschäften oder in Einkaufszentren Mund- und Nasenschutz zu tragen.

Das Landratsamt weist darauf hin, dass nicht-medizinische Masken oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung verwendet werden können. Mittlerweile seien Masken wieder in Apotheken erhältlich oder könnten auch selbst hergestellt werden. Außerdem hält die Verordnung des Landes auch an der Regelung des Abstandshalten und an den Kontaktbeschränkungen fest. Das heißt, dass sich Personen nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts im öffentlichen Raum aufhalten dürfen und dabei einen Mindestabstand von 1,50 Metern einzuhalten haben.
 
Landrat Toni Huber und die Oberbürgermeister und Bürgermeister im Landkreis appellieren an die Bevölkerung, die Maskenpflicht ernst zu nehmen. Sie sei ein wichtiger Beitrag zur Eindämmung einer weiteren Verbreitung des Coronavirus. Auch wenn die Fallzahlen derzeit langsamer ansteigen, gäbe es noch keine Entwarnung. Die jetzt vorgenommenen vorsichtigen Lockerungen sollten keine Unbekümmertheit hervorrufen. „Um einen Rückfall zu vermeiden und uns gegenseitig zu schützen müssen wir weiterhin Abstand halten, Kontakte meiden, Hygieneregeln beachten und Maske tragen!“ (PM lra)

Weitere Infos sowie die Sechste Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung finden Sie unter diesem Link : https://www.baden-wuerttemberg.de

(Meldung vom 25.04.2020)

ab 20 April: Vorsichtige Lockerungen der Corona-Verordnung im Bereich von Wirtschaft und Schulen

ab 20.04.2020: Vorsichtige Lockerungen der Corona-Verordnung im Bereich von Wirtschaft und Schulen

(c)  Land Baden-Württemberg

Mit der fünften Änderung der Corona-Verordnung beschließt die Landesregierung vorsichtige Lockerungen im Bereich von Wirtschaft und Schulen. Das Vorgehen orientiert sich am Schutz der Gesundheit und steht gleichzeitig im Einklang mit den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Interessen.

Öffnung von Läden bis zu 800 Quadratmeter
In Baden-Württemberg dürfen ab dem 20. April kleinere und mittlere Ladengeschäfte mit bis zu 800 Quadratmetern Verkaufsfläche bei Einhaltung der Hygienevorgaben und Abstandsregelungen wieder öffnen.
Zudem können Autohäuser und Fahrradhändler sowie Buchhandlungen unabhängig von ihrer Größe wieder geöffnet werden. Die Möglichkeit des Außer-Haus-Verkaufs bei Gaststätten wird erweitert um Eisdielen und Cafés. Auch Bibliotheken können unter Auflagen wieder geöffnet werden. Friseurbetriebe dürfen voraussichtlich ab dem 4. Mai wieder ihre Dienstleistungen anbieten.

Geöffnet bleiben auch weiterhin folgende Geschäfte:
- Der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste
- Getränkemärkte
- Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien
- Tankstellen
- Banken und Sparkassen, Poststellen
- Reinigungen, Waschsalons
- Der Zeitungsverkauf
- Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte
- Der Großhandel
Handwerker- und Dienstleistungsbetriebe (mit Ausnahmen im Bereich der Körperpflege) können ihrer Tätigkeit, wie in den letzten Wochen, grundsätzlich weiter nachgehen.

Geschlossen bleiben weiterhin:
- Gastronomiebetriebe, abgesehen vom Außerhaus-Verkauf
- Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen
- Messen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
- Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
- Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern
- Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
- Spielplätze
- Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massage-Studios, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe
Die Regelung, dass über die üblicherweise bestehenden Sonntagsöffnungen hinaus weitere Geschäfte am Sonntag geöffnet haben dürfen, wird aufgehoben.

Schulen öffnen am 4. Mai für Abschlussklassen
In Baden-Württemberg werden ab dem 4. Mai erst einmal nur diejenigen Schülerinnen und Schüler der allgemein bildenden Schulen wieder in die Schule gehen, bei denen in diesem oder im nächsten Jahr die Abschlussprüfungen anstehen, sowie die Abschlussklassen der beruflichen Schulen. Zu weiteren Schritten der Öffnung wird das Kultusministerium ein Konzept erarbeiten, ebenso zu den notwendigen Hygienevorgaben.

Kindertageseinrichtungen und Kindergärten bleiben weiter geschlossen. Denn dort wäre das Infektionsrisiko besonders hoch, da sich Kinder in diesem Alter noch nicht ausreichend an die notwendigen Abstands- und Hygieneregeln halten können. Die Notbetreuung in den Kindertageseinrichtungen, Grundschulen und an den weiterführenden Schulen wird weiter aufrechterhalten und ausgeweitet. Nähere Infos zur Handhabung in Gernsbach sowie den Antrag für die Notbetreuung finden Sie unter diesem Link: https://www.gernsbach.de/pb/787631.html

Hochschulen öffnen am 20. April mit digitalem Betrieb
Der Studienbetrieb an den Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften, der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) und den Akademien des Landes bleibt bis zum 3. Mai ausgesetzt, wird aber ab dem 20. April digital wieder aufgenommen. Präsenzveranstaltungen sind nur unter besonderen Schutzmaßnahmen zulässig und auch nur, wenn sie zwingend notwendig sind. Mensen und Cafeterien bleiben geschlossen.

Aufruf zum Maskentragen
Die Anpassung der Verordnung sieht außerdem vor, dass das Abstandsgebot und Kontaktbeschränkungen aufrecht erhalten bleiben. Bürgerinnen und Bürger bleiben aufgefordert, generell auf private Reisen und Besuche – auch von Verwandten –  zu verzichten.
Ergänzend sprach Ministerpräsident Kretschmann die dringende Empfehlung aus, ab sofort in der Öffentlichkeit, vor allem in Bussen und Bahnen sowie beim Einkauf in Geschäften nicht-medizinische, sogenannte Alltagsmasken zu tragen. „Ein Schal, ein Tuch oder eine selbst gemachte Stoffmaske über Mund und Nase reicht aus. So kann jeder mithelfen, die Verbreitung des Virus weiter zu verlangsamen und Menschenleben zu retten.“
Ab Montag, dem 27. April gilt dann in Baden-Württemberg Maskenpflicht im ÖPNV und in Geschäften.

Veranstaltungen weiterhin grundsätzlich nicht möglich
In Baden-Württemberg bleiben Veranstaltungen zunächst bis zum 3. Mai 2020 grundsätzlich untersagt – außer sie dienen der Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (etwa Gerichtstermine), der Daseinsfür- oder -vorsorge oder dem Betrieb von geöffneten Einrichtungen.
Darüber hinaus sollen nach dem Beschluss von Bund und Ländern Großveranstaltungen voraussichtlich bis mindestens 31. August nicht möglich sein. Hierzu müssen die Details noch festgelegt werden.
Auch die Einschränkungen hinsichtlich der Religionsausübung bleiben zunächst bestehen. Es sollen Gespräche mit den Kirchen und Religionsgemeinschaftenfolgen, um gemeinsam Lösungen zu entwickeln, wie in Zukunft wieder Gottesdienste unter Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln stattfinden können.
Ebenfalls weiterhin untersagt sind Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich. Ausnahmen gelten für den Bereich des Spitzensports.
Auch die Besuchsverbote in Krankenhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen bleiben bestehen.

Weitere ausführliche Informationen sowie die modifizierte Corona-Verordnung finden Sie auf unserer Homepage unter www.gernsbach.de/corona oder auf den Seiten des Landes Baden-Württemberg unter www.baden-wuerttemberg.de.

(Meldung vom 19.04.2020)

23.3.: Bund-Länder-Beschluss Kontaktbeschränkungen

Hier das Wichtigste im Überblick:

Um einen unkontrollierten Anstieg der Coronavirus-Infektionen zu verhindern und unser Gesundheitssystem leistungsfähig zu halten, haben sich Bund und Länder auf weitere Maßnahmen zur Beschränkung sozialer Kontakte geeinigt.

Weitere Infos hierzu finden Sie unter diesem Link: http://bpaq.de/BLBeschluss

(Meldung vom 23.03.2020)

Rathaus Gernsbach mit allen Außenstellen für Publikumsverkehr geschlossen

Das Rathaus, das Bürgerbüro, die Tourist-Info, das Stadtarchiv, der Bauhof, die Stadtwerke und die Kläranlage sind für den Publikumsverkehr weitgehend geschlossen.

Besuche externer Dritter sind nur in Notfällen und nur nach vorheriger telefonischer Anmeldung möglich.
Bisher vereinbarte Termine mit Externen sind auf unbestimmte Zeit zu verschieben, da wir noch nicht abschätzen können wie lange die Corona-Krise tatsächlich andauert.

Kontakt Rathaus: Telefon 07224 6440, stadt@gernsbach.de
Sekretariat Bauamt: 07224 644-31
Sekretariat Hauptamt 07224- 644-902
Sekretariat Finanzverwaltung 07224 644-21
 

Informationen für Gewerbetreibende

Abhol- und Lieferservice - Angebote der Gastronomie

Abhol- und Lieferservice - Angebote der Gastronomie

Unterstützung in der Corona-Krise

(c) pixabay.

Die Gernsbacher Gastronomiebetriebe sind auch in Zeiten von Corona mit individuellen Angeboten für Sie da.
In der folgenden Übersicht finden Sie die aktuellen Angebote.

Diese alphabetische Übersicht wurde erstellt auf Grundlage der Rückmeldungen der örtlichen Gastronomie und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Übersicht wird laufend aktualisiert. 
Erkundigen Sie sich auch direkt bei Ihrem Lieblingslokal nach Abhol-und Lieferservices. Gerne können Sie Ihr Lieblingslokal auch durch den Kauf von Gutscheinen, die zu einem späteren Zeitpunkt eingelöst werden können, unterstützen.
Viele der Gastronomiebetriebe in Gernsbach öffnen ab dieser Woche wieder und freuen sich auf Ihren Besuch.

Unterstützung lokaler Anbieter

Unterstützung lokaler Anbieter

Bitte nutzen Sie die Abhol- und Lieferservice-Angebote der örtlichen Gastronomie, des Einzelhandels und der Dienstleister

Eine Übersicht hierzu finden Sie unter https://www.gernsbach.de/pb/4089401.html

Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über Sportstätten

Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über Sportstätten (Corona-Verordnung Sportstätten – CoronaVO Sportstätten)

(Meldung vom 08.5.2020)

Mundschutzpflicht: Kommunikation für Gehörlose und stark schwerhörige Menschen eingeschränkt

Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über Sportstätten (Corona-Verordnung Sportstätten – CoronaVO Sportstätten)

(Meldung vom 8.5.2020)

Eingeschränkter Schulbetrieb startet am 4 Mai: Vorbereitungen auf die Abschlussprüfungen

Eingeschränkter Schulbetrieb startet am 4. Mai: Vorbereitungen auf die Abschlussprüfungen

Albert-Schweitzer-Gymnasium in Gernsbach (c) Stadt Gernsbach

Am 4. Mai 2020 startet in Baden-Württemberg schrittweise und stark eingeschränkt der Schulbetrieb. Der stufenweise Einstieg der Schulen in den Präsenzunterricht beginnt mit Schülerinnen und Schülern den Abschlussklassen des Albert-Schweitzer-Gymnasiums (ASG), der Realschule Gernsbach und der Von-Drais-Gemeinschaftsschule.

Die Gemeinschaftsschule startet mit 40 Schülern die in diesem Jahr ihren Abschluss machen, bzw. ihren Realschulabschluss für das nächste Jahr vorbereiten, die Realschule mit 166 Schülern der 9. und 10. Klasse und das ASG mit 93 Schülern, die dieses bzw. nächstes Jahre ihr Abitur machen. Die Handelslehranstalt beginnt mit den Prüfungsklassen mit insgesamt 149 Schülerinnen und Schülern.
 
Prüfungsklassen konzentrieren sich ausschließlich auf die Vorbereitung der Abschlussprüfungen, es werden in dieser Zeit keine Klassenarbeiten geschrieben.
Schülerinnen und Schüler, die sich unsicher fühlen, aus welchen Gründen und Bedenken auch immer, müssen nicht am Haupttermin der Abschlussprüfung teilnehmen und können stattdessen den ersten Nachtermin wählen.
 
Es gelten hohe Anforderungen des Infektionsschutzes, wie der Einhaltung der Abstandsgebote, kleinere Gruppengrößen und zusätzlicher hygienischer Maßnahmen. Dazu werden in den Schulen beispielsweise genügend Waschgelegenheiten für die Hände, ausreichend Seife und Einweghandtücher vorgehalten sowie die Sitzordnungen in den Klassenräumen zur Wahrung des Mindestabstands von 1,5 Metern angepasst.
 
Bei Schülerinnen und Schülern mit relevanten Vorerkrankungen entscheiden die Erziehungsberechtigten über die Teilnahme. Gleiches gilt, wenn im Haushalt Personen leben, die einer der genannten Risikogruppen angehören. Für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund relevanter Vorerkrankungen einer Risikogruppe angehören und daher nicht am Präsenzunterricht teilnehmen können, werden individuelle Möglichkeiten für die Teilnahme an Prüfungen eröffnet.
 
Weitere Infos finden Sie auf den Seiten des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport unter diesem Link: www.km-bw.de
 
 

(Meldunng vom 28.04.2020)

Stundung der Elternbeiträge für die Kinderbetreuung in Gernsbach auch für den Mai

Stundung der Elternbeiträge für die Kinderbetreuung in Gernsbach auch für den Mai

Die Stadt Gernsbach, die kirchlichen Kindergartenträger und die Spielwiese gGmbH werden zunächst auch für den Mai die Elternbeiträge für die Kinder, die aufgrund der Corona-Pandemie nicht in den Kindertagesstätten, Krippen, den Horten und den Verlässlichen Grundschulen betreut werden konnten, aussetzen bzw. bis längstens zum Jahresende stunden.

Dementsprechend erfolgt auch keine Abbuchung der Beiträge für das Mittagsessen der Kinder.

Wir weisen darauf hin, dass dies zunächst eine Stundung der Elternbeiträge für die Kinderbetreuung darstellt und noch kein Erlass der KiGa-Gebühren bedeutet.
Wenngleich die Baden-Württembergische Landesregierung bereits finanzielle Hilfen für die Kommunen zugesagt hat, muss abschließend noch der Gernsbacher Gemeinderat den Erlass der Gebühren freigeben.
 
Bürgermeister Christ betont: „Es war uns wichtig, der Empfehlung des Landkreises zu folgen und derzeit die Elternbeiträge für die Kinderbetreuung zu stunden, um so unseren Gernsbacher Familien in dieser Zeit der großen Herausforderungen zur Seite zu stehen.“
 

(Meldung vom 28.04.2020)

Sozialschutz-Paket der Bundesregierung schafft erleichterten Zugang zu sozialen Grundsicherungsleistungen

Sozialschutz-Paket der Bundesregierung schafft erleichterten Zugang zu sozialen Grundsicherungsleistungen

(Bild: Gerd Altmann auf Pixabay)

Die Bundesregierung hat den Zugang zu Leistungen der sozialen Grundsicherung durch das Sozialschutz-Paket vorübergehend erheblich erleichtert, denn viele Menschen sind durch die Corona-Krise in finanzielle Bedrängnis geraten und machen sich Sorgen um ihre finanzielle Existenz.

Der Bezug von Leistungen der Grundsicherung kommt jetzt auch für von Kurzarbeit Betroffene oder Arbeitslosengeldempfängerinnen und –empfänger in Frage, deren Einkommen unter den Satz der Grundsicherung sinkt. Zudem können Freiberufler, Solo-Selbständige oder Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer in finanzieller Not, denen ein Großteil der Aufträge verloren gegangen ist, Grundsicherung beantragen.

Weiter wurden vor allem die Voraussetzungen für den Bezug von Grundsicherung erleichtert.

Aussetzen der Vermögensprüfung

Wer zwischen dem 1. März und dem 30. Juni 2020 einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung stellt und erklärt, über kein erhebliches Vermögen zu verfügen, kann sein erspartes Vermögen in den ersten sechs Monaten des Leistungsbezuges behalten, soweit es nicht eine besondere Höchstgrenze überschreitet.

Kostenübernahme für Unterkunft und Heizung

Wenn ein Anspruch auf Grundsicherung vorliegt, übernimmt das Jobcenter auch die Kosten der Unterkunft (Grundmiete, Schuldzinsen) inklusive Heizung und Nebenkosten. Diese Kosten werden bei Neuanträgen, die vom 1. März bis zum 30. Juni 2020 beginnen, für die Dauer von sechs Monaten in der tatsächlichen Höhe anerkannt.

Kein Weiterbewilligungsantrag notwendig

Grundsicherungsleistungen werden in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Für Bewilligungszeiträume vom 31. März bis einschließlich 30. August werden die Leistungen automatisch weiter bewilligt. Ein Weiterbewilligungsantrag ist nicht erforderlich.

Die Jobcenter in der Region Karlsruhe-Rastatt bitten Antragstellerinnen und Antragsteller darauf zu achten, die erforderlichen Unterlagen und Anlagen möglichst vollständig einzureichen. Anträge müssen unterschrieben sein und es muss eine Telefonnummer für Rückfragen angegeben werden.

Antrag auf Grundsicherung richtig stellen

Wer einen vereinfachten Antrag auf Grundsicherung stellen möchte, muss alle erforderlichen Daten in das PDF-Dokument eingeben, welches online unter www.arbeitsagentur.de/corona-grundsicherung bereit gestellt wird. Anschließend muss das ausgefüllte PDF-Dokument ausgedruckt und unterschreiben werden. Selbstständige füllen zusätzlich die vereinfachte Anlage für Einkommen aus Selbstständigkeit aus. Alle Dokumente müssen ausgedruckt und unterschrieben werden. Der komplette Antrag (bei Selbstständigen mit Anlage) wird anschließend beim zuständigen Jobcenter eingereicht – per Post, Hausbriefkasten oder E-Mail. Antragstellerinnen und Antragsteller werden gebeten, auf die Antwort des Jobcenters zu warten. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind bemüht, alle Anträge so schnell wie möglich zu bearbeiten.

Aktuelle Informationen, einen Überblick über die Neuregelungen in der Grundsicherung und abrufbare Anträge gibt es unter: www.arbeitsagentur.de/corona-grundsicherung. Zudem wurde eine Sonderhotline für Selbständige, Freiberufler und alle Betroffenen unter der kostenfreien Nummer: 0800 4 5555 23 neu geschaltet.

Auch wenn derzeit persönliche Vorsprachen in den Jobcentern nicht möglich sind, informieren die Jobcenter im Bezirk der Agentur für Arbeit Betroffene ebenfalls darüber, welche Unterstützung sie in dieser Situation im Bereich der Grundsicherung erhalten können.

Jobcenter Landkreis Rastatt

07222 - 930 311           Hotline für Bestandskunden

07222 - 930 333           Sonderhotline für Neukunden

jobcenter-landkreis-rastatt.kundenservice@jobcenter-ge.de

Corona – Bürgermeister Christ appelliert an Land und Bund

Corona – Bürgermeister Christ appelliert an Land und Bund

(c) Stephan Kaminski Fotografie 

Nachdem auf Bundesebene die Diskussion über mögliche Lockerungen der bisherigen Kontaktsperre Fahrt aufgenommen hat, meldet sich Gernsbachs Bürgermeister Julian Christ zu Wort: 

„Die bisherigen Maßnahmen zur Verlangsamung des Virus waren richtig und notwendig. Gleichzeitig brauchen die Menschen eine Perspektive für eine schrittweise Lockerung der bisherigen Beschränkungen.“
 
Christ zufolge gehe es um die Wahrung der Verhältnismäßigkeit einzelner Maßnahmen mit Blick darauf, dass an anderer Stelle eine soziale Krise bevorstehe, etwa wenn Kinder keine Spielplätze mehr besuchen dürften, Gläubige keine Gottesdienste wahrnehmen dürften und bei Beerdigungen nur der kleinste Familienkreis zugelassen werde.
 
„Auch mit Blick darauf, dass uns Corona noch eine Weile begleiten wird, schließe ich mich der Stellungnahme des Städtetages Baden-Württemberg sowie der Nationalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina an und appelliere an die Verantwortlichen in Land und Bund, eine Lockerung der bisherigen Maßnahmen in Stufen vorzunehmen“, so Christ abschließend. 

Das Impulspapier des Städtetags Baden-Württemberg finden Sie unter https://www.gernsbach.de/pb/4095462.html

 

(Meldung vom 14.04.2020)

Impulspapier des Städtetags Baden-Württemberg: Coronakrise – Wie geht es weiter nach dem 19 April 2020?

Impulspapier des Städtetags Baden-Württemberg: Coronakrise – Wie geht es weiter nach dem 19. April 2020?

Vor vier Wochen hat die Landesregierung Baden-Württemberg die ersten rigiden Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus Sars-CoV-2 ergriffen, die in der Zwischenzeit mit einem täglich wachsenden Risiko für die Wirtschaft aber auch für das Zusammenleben der Menschen in unserem Land zur Kontaktsperre bis zum 19. April 2020 verschärft werden mussten. Alle Bundesländer haben dies gemeinsam mit der Bundeskanzlerin beschlossen und weitgehend einheitlich vollzogen. Eine öffentliche Diskussion der Frage, wie es nach dem 19. April 2020 mit Schulschließungen, Einschränkungen bei Gaststätten und kirchlichen und anderen Veranstaltungen, mit dem öffentlichen Leben im Allgemeinen in diesem Land weitergehen kann, hat längst begonnen und muss absehbar beantwortet werden.

Es kann und muss dabei nicht primär um die Frage gehen, wann die Öffnung beginnt. Dies sollte einheitlich für ganz Deutschland unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Prognosen geschehen. Dabei wird es kein einfaches Zurück zum Status Quo Ante geben, wie die Bundeskanzlerin verdeutlicht hat, sondern um ein Stufenkonzept für die unterschiedlichen Sektoren. Die Akteure in dieser Situation sollten darlegen, wie eine solche Öffnung in den Bereichen gestaltet werden kann, in denen sie sich besonders betroffen sehen. Denn die gesellschaftliche Akzeptanz der Mittel zur Eindämmung des Virus kann nicht auf Dauer von oben verordnet werden, sondern muss aus der respektvollen Abwägung verschiedener Szenarien wachsen.

Akzeptanz setzt Anhörung oder Einbeziehung voraus. Da auf der Ebene der Kommunen die meisten Lebensbereiche berührt sind, gewinnen Städte und Gemeinden ein gutes Bild über Akzeptanz in der Zivilgesellschaft und haben den besten Überblick über die organisatorischen Notwendigkeiten bei einem schrittweisen Übergang in eine „Normalität mit der Pandemie“.

1. Ausgangslage aus epidemiologischer Sicht

Zunächst wurde postuliert, dass mindestens eine Verdoppelungszeit für Neuinfektionen von 10 Tagen erreicht sein müsse, bevor man weiter nachdenken könne. Dieses Ziel hat die Bundeskanzlerin zuletzt auf 12-14 Tage mit Blick auf die längere Behandlungsdauer von schwerkranken Corona-Patienten und die damit verbundene Belastung des Gesundheitssystems angehoben, um trotz wahrscheinlich mehrmonatiger Fortdauer der Pandemie die Überlastung des Systems zu verhindern. Inzwischen scheint es für den Augenblick gelungen, die Kurve der schweren Infektionen so niedrig zu halten, dass ausreichend Kapazitäten zur Verfügung stehen bzw. geschaffen werden können. Leider lassen sich keine verlässlichen Zahlen aus der Wirkungsweise der unterschiedlichen Stufen der Einschränkungen herleiten, weil diese für eine wissenschaftlich haltbare Analyse zu kurz aufeinanderfolgten.

Dennoch zeigt ein Blick auf die Zahl der neuen Fälle in Baden-Württemberg eine gewisse Tendenz.

Aus der Entwicklung bestätigter Fälle nach dem Lagebericht des IVwS vom 10.4.2020 könnten sich gewisse Stufen ablesen lassen. Am 11.3.2020 wurden erstmal mehr als 100 Infizierte verzeichnet, am 17.3.2020 erstmal über 500 und pendelte sich in der darauffolgenden Woche auf durchschnittlich 705 Fälle ein. Am 23.3.2020, gab es erstmals über 1.000 Infizierte, in der Zeit bis zum 4.4.2020 durchschnittlich täglich 1.098 Neuinfektionen. Die relativ hohen Schwankungen dürften darauf zurückzuführen sein, dass an den Wochenenden wenig getestet bzw. ausgewertet wurde.

Interessant ist, dass am 5.4.2020 die Zahl von 1.335 am Vortag auf 772 gemeldete Fälle rapide abfiel und sich in der vergangenen Woche bei durchschnittlich 757 Fällen eingependelt hat bei vergleichsweise geringeren Schwankungen.

Diese Entwicklung könnte so interpretiert werden, dass die mit der durch die Corona-Verordnung vom 17.3.2020 erstmals angeordneten Schulschließungen, Veranstaltungsverbote und Einschränkungen bei den gastronomischen Angeboten wohl nicht in der Lage waren, das sich langsam exponentiell ausbreitende Virus zu bremsen. Immerhin verharrte die Zahl der Neuinfektionen (nur) auf hohem Niveau, während sich nach der zweiten Phase, gekennzeichnet durch das Inkrafttreten der bundesweiten Kontaktsperren am 21.3.2020, wohl eine Wirkung ablesen lassen könnte. Diese trat 14 Tage nach Inkrafttreten ein. Das RKI geht zwar nur von einer Inkubationszeit von 5-6 Tagen (Median) aus. Die Zeit zwischen Symptomatik, Meldung, Testung, Analyse und Meldung an das LGA muss jedoch hinzugerechnet werden. Auch in Wuhan waren Rückläufe bei den gemeldeten Infektionen erst 16 Tage nach dem Shutdown zu verzeichnen. Deutschland steht besser da als viele andere Länder. Durch das neu eingeführte bundesweite Register für Beatmungskapazitäten, an dem sich jetzt alle Akutkrankenhäuser zu beteiligen haben, werden Kapazitäten gesteuert. Im Übrigen stehen in den meisten Regionen von Baden-Württemberg durchaus derzeit Krankenhausbetten auch auf den Intensivstationen leer, weil man dies gezielt durch Verschiebung anderer OPs angesteuert hat.
Inzwischen zeigen die Zahlen für BW und wohl auch für die Bundesrepublik, dass sich die Replikationsrate auf R0<1 bewegt und die Zahl der Infizierten nicht weiter steigt, sondern unter Berücksichtigung der Genesenen zu sinken beginnt. Diese Entwicklung bedeutet, dass sich der Shutdown gelohnt hat, nun aber alle weiteren Maßnahmen darauf ausgerichtet sein müssen, die Zahl der Neuinfektionen nicht exponentiell steigen zu lassen. Schließt man sich dem o.g. Interpretationsversuch an, reichen Schulschließungen und Veranstaltungsverbote allein jedenfalls nicht aus. Maßnahmen müssen sich immer an dem Ziel orientieren, durch etwaige Erkrankungen nicht das Gesundheitssystem zu überlasten und dadurch neue Gefahren für die Erkrankten herbeizuführen.
An dieser Stelle ist eine differenzierende Betrachtung je nach Alterskohorte angezeigt. Eine erhebliche Steigerung der aktiven Infektionsfälle in der Gruppe der Älteren, insbesondere der über 70jährigen, könnte bald zu einer Überlastung der Intensiv- und Beatmungskapazitäten führen.

Je effizienter neue Maßnahmen die negativen Wirkungen von Lockerungen ausgleichen können, desto weniger gravierend müssen Differenzierungen der Regelungen nach Alter ausfallen. Nach wie vor wissenschaftlich wohl nicht ausdiskutiert ist, ob eine Immunisierung durch Infektion Teil einer Strategie sein sollte oder die Minderung des Infektionsgeschehens weiter im Vordergrund steht.
Da bei jüngeren Menschen selten schwere Verläufe von COVID 19 beobachtet wurden, würde es bei Ihnen möglich, ihnen mehr Freiheiten zuzugestehen, wenn es dafür sinnvolle und gesellschaftlich akzeptierte Differenzierungsmöglichkeiten gibt, z.B. mit der vielfach diskutierten Corona-App. Ältere Menschen hingegen tragen jedoch nach allgemeiner Einschätzung ein höheres Risiko schwerer Krankheitsverläufe und müssten deshalb wirksamer geschützt werden. Abgesehen von dieser statistisch-medizinischen Betrachtung geht es hier natürlich um eine ethische und gesellschaftspolitische Dimension.

2. Gesellschaftliche Akzeptanz und die Rolle der Zivilgesellschaft

Neben der reinen Betrachtung von Zahlen und Infektionszusammenhängen hat die Diskussion über die gesellschaftliche Dimension erst zaghaft begonnen. Angesichts der Wucht der Pandemie wird bisher kaum in Frage gestellt, dass die harten Maßnahmen notwendig und legitim sind. Auch die Rechtsprechung hat sie bisher weitgehend bestätigt. Nur das Verbot jeglicher Osterausflüge von Einheimischen in Mecklenburg-Vorpommern, welches es bei uns nicht gibt, wurde vom OVG Greifswald aufgehoben. Interessant ist, dass nach Umfragen die große Mehrheit der Bevölkerung diese Maßnahmen bisher akzeptiert, aber hinsichtlich der Nutzung einer datenschutzkonformen App Bedenken hegt. Hier also beginnt nun eine gesellschaftliche Debatte, die nun nachgeholt werden muss, da eine Diskussion um Öffnungsszenarien nicht angezeigt erschien. In der kommenden Phase muss es gelingen, den Status einer passiven Regelbefolgung hin zu einer aktiven Solidargemeinschaft zu verändern. Längerfristige Einschränkungen erfordern die aktive Einbindung und Mitgestaltung durch die Zivilgesellschaft. Das bedeutet nicht, dass Entscheidungen der Exekutive vertagt oder verändert werden müssen. Aber gerade bei der Frage von Lockerungen und Exitstrategien sind der Dialog und das Zuhören wichtig, zumal es in der nächsten Phase auch um gezielte Ungleichbehandlung unterschiedlicher Bevölkerungsgruppen gehen wird.

Wenn aus den dargestellten medizinischen Gründen heraus die Risikogruppe der Älteren und Hochaltrigen sowie der Menschen mit Vorerkrankungen stärker in ihrer Mobilität eingeschränkt werden sollen als der Rest der Bevölkerung, sollte nicht nur davon gesprochen werden, sie (passiv) zu schützen und zu versorgen. Vielmehr geht es darum, diese Menschen je länger je mehr zu selbstverantwortlichen Akteuren ihres eigenen Schutzes zu machen, ihr Verständnis und ihre Zustimmung zu gewinnen und ihnen Handlungsspielräume zu eröffnen. Dies gilt umso mehr, wenn auf Empfehlungen und weniger auf Verbote gesetzt wird.

Dies gilt in gleicher Weise für die Gesamtheit der Bevölkerung, wenn man beispielsweise Maßnahmen wie die freiwillige Nutzung der Corona-App umsetzen will oder Akzeptanz für eine (Teil-)Verpflichtung sucht.

3. Szenarien zur allmählichen Lockerung der Kontaktsperre

Alle sind sich einig, dass die derzeitige Situation mit einem weitgehenden Shutdown des öffentlichen Lebens nicht lange durchzuhalten ist.

Die Nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina hat am 3. April 2020 eine zweite Ad-hoc-Stellungnahme mit dem Titel „Coronavirus-Pandemie – Gesundheitsrelevante Maßnahmen“ veröffentlicht. Das Papier konzentriert sich auf gesundheitsrelevante Maßnahmen, die zu einer schrittweisen Normalisierung des öffentlichen Lebens beitragen können.

Drei werden als besonders wichtig erachtet:
1. flächendeckende Nutzung von Mund-Nasen-Schutz, 2. kurzfristige Verwendung mobiler Daten und 3. Ausbau der Testkapazitäten.

Die Leopoldina verweist darauf, dass gesellschaftliche und ökonomische Folgen berücksichtigt und in die Entscheidungen einbezogen werden müssen und arbeitet derzeit an einer weiteren Stellungnahme mit Empfehlungen für ein nachhaltiges „Wiederhochfahren“ des öffentlichen Lebens und der Wirtschaft. Interessante und nachdenkliche Beiträge in den Medien beschäftigen sich damit. Nicht nur der Ruf nach einer Verhinderung langfristiger Ökonomischer Schäden gebietet die schrittweise Öffnung des öffentlichen Lebens. Dabei geht es nicht um einen „Exit“ aus den Eindämmungsmaßnahmen, sondern um einen Ersatz flächiger Kontaktverbote und Schließungen, durch Maßnahmen eines wirksameren Verfolgung der Neuinfektionen und durch effizientere Schutz-Maßnahmen für solche Patienten, bei denen mit schweren Verläufen zu rechnen ist. Der Städtetag Baden-Württemberg hat mit den Fachleuten aus seiner Mitgliedschaft und den Bürgermeistern und Oberbürgermeistern diskutiert, wie diese Frage aus Sicht der Städte zu beantworten wäre. Das Ergebnis beansprucht keine wissenschaftliche Genauigkeit, sondern versteht sich als Bericht aus der kommunalen Praxis. Diese geht durchweg davon aus, dass man mit der Wirtschaft beginnen müsse, Kita und Schule dem folgen könnten und größere Veranstaltungen auf längere Sicht nicht möglich sein werden. Beim Sport sollte differenziert werden hinsichtlich der Kontaktintensität und beim Tourismus wird das Thema Gruppenreisen etc als besonders schwierig angesehen. Eine besondere Betrachtung ist der generationengerechten Differenzierung gewidmet.

Ferner sind bei der Differenzierung von Maßnahmen zwei Dimensionen zu berücksichtigen:

Die Wahrscheinlichkeit vieler unterschiedlicher und naher Kontakte einerseits und die Erforderlichkeit/Bedeutung der Aktivitäten. Im Einzelnen sind hierzu bereits sehr differenzierte Überlegungen angestellt worden. Insbesondere sei verwiesen auf die unter Einbeziehung von medizinischen Experten entwickelte Heidelberger Stufenkonzeption, die in der Anlage beigefügt ist.

a) Einzelhandel und Gastronomie

Bei allen Äußerungen steht wie erwartet der dringende Wunsch im Vordergrund, als erstes den kleinen mittelständischen Gewerbetreibenden die Rückkehr an den Markt zu ermöglichen. Hier ist die Gefahr am größten, dass sie eine längere Schließzeit nicht überstehen, Gleichzeitig hat die Krise das Bewusstsein geschärft, dass Einzelhandel und Gastronomie der Lebensnerv unserer Innenstädte sind. Während größere Betriebe schrittweise OnlineKapazitäten aufbauen können und dabei auch Erfolge erzielen, die künftig als hybride Angebote bestehen können, ist dies für den kleinen Einzelhandel kaum möglich und für die klassische Gastronomie gar nicht.

Es besteht Einigkeit, dass eine schrittweise Öffnung von flankierenden Maßnahmen begleitet sein muss. Dabei kann es um allgemeine Maßnahmen des Gesundheitsschutzes gehen, wie im Folgenden erörtert wird. Es muss bei Einzelhandel und Gastronomie darüber hinaus spartenbezogene Maßnahmen geben wie Hinweise zur Umsetzung der Abstandsregeln und quantitative Aufenthaltsbeschränkungen wie etwa die Zahl der Kunden pro Quadratmeter Verkaufsfläche etc. Dabei sind die Akteure der Selbstorganisation der Wirtschaft wichtige Partner.

Die Heidelberger Stufenkonzeption schlägt vor, in einer ersten Stufe ab dem 20. April 2020 den Einzelhandel allgemein wieder zu öffnen, dabei bezüglich der Auflagen über die bei bisher schon geöffneten Geschäften angeordneten Maßnahmen hinauszugehen und diese dabei einzubeziehen. Vorgeschlagen werden obligatorischer Mund- und Nasenschutz, eine Beschränkung bezüglich der Kundenfrequenz (1 Kunde pro 20 qm Verkaufsfläche), bei Verkaufsflächen von mehr als 500 qm Eingangskontrolle, Sicherheitsabstand von 1.5 m und zusätzliche Abstände an den Kassen zum Schutz der KassiererInnen. Für die Gastronomie wird an dieser Stelle vorgeschlagen, verpflichtend höchstens jeden zweiten Tisch zu besetzen, mindestens 2 m Abstand zum Nachbartisch einzuhalten bzw. nur je einen Tisch pro 20 qm vorzusehen. Dabei sollten höchstens 4 Personen pro Tisch erlaubt sein oder bei langen Tischen 2 m Abstand einzuhalten zwischen den Gästen. MNS – Pflicht gilt für das Bedienpersonal, für Gäste, bis sie am Tisch sitzen. Selbstbedienung oder Büffets sollen nicht erlaubt sein.

Zu betrachten sind hier auch unterschiedliche Typologien. Was im Café sinnvoll sein mag, ist im Restaurant vielleicht anders umsetzbar und in der Bar gar nicht. In jedem Fall sind bei der Festlegung der Kategorien die betroffenen Verbände (Einzelhandelsverband,Dehoga etc) einzubeziehen und um ihre aktive Mitwirkung zu bitten. Denn jedwede Kontrolle der Maßnahmen muss vorrangig durch die Betriebe dargestellt werden. Sie müssen zur Einhaltung verpflichtet werden und die Maßnahmen gegenüber der Kundschaft durchsetzen.

Mit dieser Zielsetzung haben sowohl das Bundesinnenministerium als auch die IHK RheinNeckar Ansätze entwickelt, die sich mit der schrittweisen und differenzierten Öffnung bzw. Wiederhochfahren der Wirtschaft befassen. Die Grundidee ist, dass der Staat nicht im Vorhinein pauschal festlegen soll, welche Branchen bzw. Geschäftstypen ihren Geschäftsbetrieb wann wieder aufnehmen dürfen und welche nicht. Stattdessen müssen die einzelnen Geschäfte auf Basis eines Zertifizierten Schutzsystems infektionsschützende Kriterien erfüllen, damit ein Betrieb genehmigt wird. (Ausnahme: systemrelevante Betriebe, bei der Erfüllung der Kriterien nicht möglich). Nach dem Vorbild von Brandschutzkonzepten betrieblichen Katastrophenschutzplänen erstellt jeder Betrieb einen eigenen Infektionsschutzplan und benennt einen Infektionsschutzbeauftragten, der für dessen Einhaltung verantwortlich ist. Es ist ferner Aufgabe der kommunalen Ordnungsdienste, durch algorithmisch gesteuerte Stichproben die Einhaltung dieser Infektionsschutzpläne zu gewährleisten.

b) Kitas und Schulen

Allgemein wird die Auffassung vertreten bzw akzeptiert, dass die flächige Aufhebung der Schulschließungen verfrüht wäre. Es wird empfohlen, zunächst nur für die Prüfungsjahrgänge den Schulbetrieb aufzunehmen. Hier wäre auch eine Erweiterung um ein bis zwei Klassen-Stufen denkbar.

Einlasskontrolle, Mundschutz und Abstandsregeln werden vorausgesetzt und dürften in diesen Altersgruppen umsetzbar sein.

Die Berufsschulen könnten grundsätzlich öffnen. In den beruflichen Schulen wird zwar befürchtet, dass die Kapazitäten hierfür nicht ausreichen werden, wenn die Vorgaben des Infektionsschutzes wie insbesondere Abstandsgebote etc zu beachten sind. Für diese wichtigen Ereignisse in einer wenig vulnerablen Gruppe wird man das vielleicht hinzunehmen haben unter Auflagen. Jedenfalls gilt auch hier, dass die Maßnahmen unter Einbeziehung der Betroffenen zu erfolgen hat.
Insbesondere bei den Kindern hingegen sind das Abstandsgebot und das Tragen von Masken kaum durchzusetzen.

Im Übrigen benötigt ein umfassendes Hochfahren der Schülerbeförderung eine Vorlaufzeit von 1-2 Wochen, zumal auch hier die Abstandsfrage zu klären ist.
Es wird vorgeschlagen, die Kitas und Grundschulen länger geschlossen zu halten, um in dieser Phase die Wirksamkeit der Ersatzmaßnahmen in anderen Bereichen zu beobachten und evtl. die Zahl aktiver Fälle weiter zu senken.

Die Kindertagesstätten werden aber deutlich stärker belegt werden müssen, da die Nachfrage aus den kritischen Bereichen steigt und diese evtl. auch erweitert werden müssen. Das System der Notbetreuung sollte somit in ein Konzept 'Notbetreuung Plus' ausgeweitet werden. Alle Städte rechnen damit, dass sich nach dem 20.4.2020, jedenfalls parallel zur Wiederbelebung von Einzelhandel und Gastronomie die Betreuungszahlen in den Kindertageseinrichtungen auch unter Beibehaltung der jetzigen Zugangsregeln stark ausweiten werden. Bisher haben auch Eltern aus der kritischen Infrastruktur teilweise auf die Betreuung verzichtet.

In einer ersten1-2 wöchigen Phase sollte beobachtet werden, wie sich die Inanspruchnahme entwickelt, wobei die „schwerwiegenden Gründe“ in „besondere Gründe“ bei berufstätigen Eltern geändert werden könnten, um ihnen die notwendige Ganztagesbetreuung zu sichern. Kinder aus Kindeswohlgefährdung sind wie bisher aufzunehmen. In der nächsten Phase könnten die Zugangsregeln angepasst oder generell die Kapazität hochgefahren werden unter Berücksichtigung gewisser Grenzen. Diese ergeben sich zum einen daraus, dass in einigen Einrichtungen bis zu 30 % Betreuungspersonal fehlt, weil es selbst zu den vulnerablen Personen gehört. Zusätzlich sind die Gruppengrößen zu reduzieren. Die Stadt Mannheim hat hierfür eine maximale Gruppengröße von 12 Kindern in KiGa und Hort sowie von 6 Kindern für den Krippenbereich vorgeschlagen. Auf offene Gruppenkonzepte ist zu verzichten, um eine Vermischung der Gruppen zu verhindern. Dasselbe gilt für das Fachpersonal.

Für die Grundschulen sollte zunächst nur der - wie bei den Kitas – langsam erweiterte Notbetrieb eingeführt werden. Je nach Umfang der Inanspruchnahme wird auch ein anderes Wiedereinstiegsszenario diskutiert. Dabei würde jede Grundschulklasse in 5 Gruppen eingeteilt, die jeweils an einem Tag der Woche beschult und in den Hauptfächern unterrichtet werden. Während dieses Tages würden die SuS Aufgaben für den Rest der Woche erhalten. Bei Szenarien solcher Art ist aber zu bedenken, dass die Komplexität der Steuerung für alle Beteiligten sprunghaft erhöht wird und zusammen mit den indirekten Folgen für Eltern und Unternehmen das Ganze schwer administrierbar wird. Auch die Notbetreuung wäre parallel weiterzuführen, - eine anspruchsvolle Organisationsaufgabe, um die Verfügbarkeit der Lehrkräfte zu sichern. Insgesamt bedarf es, wie im Kita-Bereich, auch einer längerfristigen Prognose, wie sich die hohen Anteile der vulnerablen Personen erklären.

c) Hochschulen

Aus kommunaler Sicht gilt hier Ähnliches wie für die Abschlussklassen. Eine Minderung der Präsenzveranstaltungen ist in diesem Bereich sicher möglich und wurde in den Hochschulen, die keine Semesterferien haben, bereits auf den Weg gebracht.

Auch für Hochschulen scheint das Modell der eigenverantwortlichen Erstellung eines Infektionsschutzplans zielführend. Jede Hochschule kann die kritischen Punkte einschätzen und gegebenenfalls ausräumen, wenn der Staat klare Vorgaben hinsichtlich Abstand und Dichte am Arbeitsplatz, in der Vorlesung und im Seminar macht. Die Hochschulen haben in den vergangenen Monaten begonnen, Vorlesungsmodule aufzuzeichnen und stellen fest, dass es zwar etwas schwieriger ist, Studierende zu motivieren, ein Vorteil aber darin liegt, dass die Vorlesung jederzeit wieder abrufbar ist.

d) Kirchen und Religionsgemeinschaften

Das hohe Gut verfassungsrechtlich garantierter Religionsfreiheit gebietet, auch das strenge Gottesdienstverbot zu lockern. Den Kirchen und Glaubensgemeinschaften ist aufzugeben, ebenfalls für jede Einrichtung ein Infektionsschutzkonzept zu erarbeiten und zu überwachen. Dabei gelten dieselben infektionsschutzrechtlichen Anforderungen wie bei sonstigen Ansammlungen oder Kontakten im öffentlichen Raum. Mit dieser Maßgabe könnten kirchliche Veranstaltungen durchgeführt werden.

e) Tourismus

Der Bereich des Tourismus ist in weiten Teilen des Landes von ähnlich hoher Bedeutung wie Einzelhandel und die städtische Gastronomie. Auch hier sind kritische Betriebsgrößen, deren Überleben bei weiter andauernden Schließungen gefährdet wäre.

Das Heidelberger Stufenkonzept sieht für Hotels die Öffnung unter vergleichbaren Auflagen wie bei der übrigen Gastronomie vor. Das erscheint für Einzelreisende plausibel. Für Gruppenreisen sollte Rahmenbedingungen diskutiert werden, deren Umsetzung dann auch hier mittels betriebsbezogener Infektionsschutzpläne möglich ist.

Ein Öffnungskonzept müsste sich generell an den epidemiologischen Erkenntnissen orientieren, welche Aspekte des Reisens sich als Treiber erwiesen haben und ob es ausgleichende Mechanismen und Auflagen geben kann. In diesem Feld könnte auch eine Altersdifferenzierung eine Rolle spielen. Insbesondere bei Reisegruppen ist auf die für den regionalen Tourismus wichtige Gruppe der „fitten“ Senioren einzugehen.

Ein wichtiger Aspekt sind überregionale Fortbildungen, Kongresse, Messen. Hier ist nach Teilnehmerzahl – Dauer – Interaktion als relevanten Faktoren zu differenzieren. Bis zum Sommer dürften Kongresse und Messen ausgeschlossen sein. Ermöglichen könnte man aber Einzelveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl und ohne Formate wie Empfänge u.ä..

f) Sport

Breiten Raum nimmt in den Kommunen die Frage der Lockerung bei sportlichen Aktivitäten ein. Vorgeschlagen wird, hier grundsätzlich Einzelsportarten ohne Körperkontakt unter Auflagen zuzulassen und die Gruppen- und Mannschaftssportarten eher an der Wiederinbetriebnahme der Schulen zu orientieren. Auch das Heidelberger Stufenkonzept hat sich differenziert mit den Möglichkeiten einer stufenweisen Lockerung im Sport auseinandergesetzt. Zum einen handelt es sich insbesondere bei jugendlichen Sportlern um dieselben Gruppen. Allerdings findet durch Vereinssport eine starke Durchmischung der Infektionsketten statt, die wiederum allenfalls bei Nutzung der App hingenommen werden sollte. Ferner sollten in einer 1. Phase die Hallen geschlossen bleiben und in der 2. Stufe nach denselben Kriterien geöffnet werden wie sie auf Wirtschaftsbetriebe anzuwenden sind. Auch Vereine könnten ein Infektionsschutzkonzept aufsetzen.

Ähnliche Anforderungen könnten an die stufenweise Öffnung von Fitnessstudios und Schwimmbäder gestellt werden. Während letztere zunächst geschlossen bleiben, würde in der zweiten Stufe entsprechend der Empfehlung der DLRG eine Belegung von max. 1 Badegast pro 4,5 qm im Schwimmerbecken und von 2,7 qm im Nichtschwimmerbereich erfolgen können.

g) Kulturangebote und -veranstaltungen

Bei den außerschulischen Bildungsangeboten könnte den berufsbezogenen Fortbildungen Vorrang vor freizeitbezogenen Angeboten gegeben werden. Hinsichtlich von Kulturveranstaltungen iwS sollte über eine differenzierte Vorgehensweise nachgedacht werden. Wenn bestätigt wird, dass die landesweiten Maßnahmen mir der ersten Fassung der Coronaverordnung vom 17.3.2020 Wirkung gezeigt haben, müsste es möglich sein, mit kleineren Veranstaltungen zu beginnen oder Vorkehrungen durch Gestaltung und Sitzordnung vorzunehmen. So könnten Perspektiven für die Kommunaltheater aufzuzeigen sein.

Festivals und andere Veranstaltungen mit großer Besucherdichte werden wohl bis auf weiteres ausgeschlossen sein. Eine Öffnung der Museen analog zu Regelungen des Einzelhandels wären ebenso in einer ersten Phase denkbar. Je nach Größe der Häuser wären Beschränkung der Zahl der BesucherInnen und hygienische Vorgaben wie Mund-Nasen-Schutz ausreichend, zumal die ohnehin gewährleistete Aufsicht in den Ausstellungsräumen die Einhaltung der Abstandregeln sichert. Gegebenenfalls braucht es dazu auch einen gewissen Vorlauf, der sich mit dem stufenweisen Aufbau decken würde.

Die Intention dieses Impulspapiers geht vor allem dahin, die Diskussion um die Abfolge und Bedingungen von Wiedereröffnungen zu befördern und auch zu verdeutlichen, dass für die meisten der genannten Bereiche – insbesondere für den Bereich der Kulturwirtschaft in gleicher Weise wie für die kleinen Gewerbetreibenden – Existenzen auf dem Spiel stehen, für welche die jetzt beschlossenen Stützungsmaßnahmen auf längere Sicht nicht reichen, obwohl bereits einige Städte sich gezwungen sehen, vor Ort eigene Lösungsansätze zu entwickeln. Das gilt insbesondere für Veranstaltungshäuser und Kinos, also klassisch mittelständischen Unternehmen.

h) Veranstaltungen im öffentlichen Raum

Bei Veranstaltungen im öffentlichen Raum müsste man wohl aus verfassungsrechtlichen Gründen Demonstrationen und Kundgebungen eher zulassen als alle anderen Veranstaltungen, wenn Abstandsregeln gesichert werden.

Es erscheint vertretbar, alle anderen Veranstaltungen im öffentlichen Raum zunächst weiter auszuschließen und in privaten Räumen/Geländen nur Sitzungen, Unterricht und Sporttreiben und bis max. 20 Personen zuzulassen.

Etwaige Grenzen der Teilnehmerzahlen sollten mit den Epidemiologen nochmals diskutiert werden auch unter Berücksichtigung der Wirkung von Auflagen wie insbesondere Mundschutz. Dabei dürfte es auch darauf ankommen, inwieweit die Einhaltung von Abstandsregeln möglich ist und wie gut sie überwacht werden können. So sind namentlich Konzertveranstaltungen mit Bestuhlung gut überprüfbar. Manche Festivals hingegen leben von der Nähe der BesucherInnen und so gehörten Karneval und OpenAir-Gottesdienste zu den Ereignissen mit dem höchsten Ansteckungspotenzial.

i) Mobilität I – Pandemiebekämpfung über Grenzen hinweg

Die rasante Ausbreitung des Virus ist nicht zuletzt eine Folge der Mobilität unserer Gesellschaft. Die jeweils erste Infektionskette in weiteren Ländern war eine Folge von privater oder beruflicher Mobiltät. Ob Skiurlauber oder Konferenzteilnehmerin, sie haben Corona über die Grenzen eingebracht. Die Staaten reagieren mit Grenzschließungen, weil sich die Gesundheitssysteme anders nicht dieser Herausforderung gewachsen sehen.

In Baden-Württemberg , aber auch in anderen Bundesländern haben die Grenzschließungen zu nahezu unlösbaren Alltagsproblemen geführt. Zwar hat man mit Passierscheinen für Grenzgänger einen operativ gangbaren Weg gefunden. Man kann jedoch weder logisch erklären, wie Berufspendler einerseits und Quarantäneerfordernis andererseits zueinander passen, noch entspricht es dem Lebensgefühl der Menschen an diesen sonst so offenen Grenzen. Die schrittweise Öffnung des öffentlichen Lebens diesseits und jenseits der Grenze zu Frankreich und zur Schweiz muss für die Fragen des Alltags und des Gesundheitsschutzes ein grenzüberschreitendes Management versuchen.

Dabei geht es nicht nur um das übergeordnete Ziel europäischer Solidarität, was für sich genommen eine zentrale Anforderung an die deutsche Politik auch in Zeiten der Pandemie sein muss. Die Bereitstellung von Beatmungskapazität in deutschen Kliniken für elsässische Patienten war ein wichtiges Zeichen. Es geht künftig aber auch um nachvollziehbare Maßnahmen und ein gemeinsames Verständnis von Schutzmaßnahmen in Grenzräumen. Akzeptanz für Einschränkungen setzt ein Minimum ein Gemeinsamkeit voraus und kann nicht durch neue Grenzzäune erreicht werden.

j) Mobilität II – Gesundheitsschutz im öffentlichen Nahverkehr

In den letzten Jahren war es zum Selbstverständnis guter Politik geworden, den öffentlichen Nahverkehr als die bessere Mobilität zu fördern. Auch wenn die Gründe dafür weiterhin gelten, wird es kaum zu vermeiden sein, dass viele Menschen das Auto für Reisen wieder als die bessere, weil sichere Alternative ansehen werden. Noch sind Züge und Busse leer, weil die Berufspendler und Schüler fehlen. Sobald sich das ändert, wird die oft drangvolle Enge in der Rush hour, aber selbst die Nähe zum Sitznachbarn in Bus, Bahn und Flugzeug für viele Menschen eine Bedrohung darstellen.

Zumindest eine Mundschutzpflicht für öffentliche Verkehrsmittel wird nicht zu umgehen sein. Schwieriger wird es bei den Abstandsregeln. Es ist kaum möglich, diese wirklich zu garantieren, wenn alle Pendler wieder zur Arbeit gehen. Um die Akzeptanz der Abstandsregel insgesamt nicht zu gefährden, wird es einer eingehenden, erklärenden Debatte, insbesondere auch mit Hinweisen der Wissenschaft, bedürfen.

4. Maßnahmen des Gesundheitsschutzes

Dem Städtetag ist klar, dass eine schrittweise Öffnung nicht ohne flankierende Maßnahmen des Gesundheitsschutzes verantwortet werden kann. Die Städte sind bereit, sich dafür aktiv einzusetzen, sehen aber gleichzeitig auch Potenziale für einen wirksamen Einsatz der verschiedenen Maßnahmen, die auch in der Äußerung der Leopoldina angesprochen sind.

Der flächendeckende Einsatz von Mund-Nasen-Schutz gewinnt langsam an Akzeptanz. Dabei ist klar, dass die Bevölkerung nicht den ohnehin nach wie vor raren medizinischen Schutz benötigt, sondern einfache, auch selbst genähte Modelle ausreichen. Denn es geht darum, die Ausbreitung durch eigene, möglicherweise infektiöse Tröpfchenpartikel zu verhindern. Mittlerweile ist durch neuere Studien belegt, dass diese Masken den Fremdschutz signifikant erhöhen, auch wenn der spürbare Schutz für den Träger selbst nicht nachgewiesen ist. Bei der Arbeit, bei persönlicher Begegnung unter 2 m, im öffentlichen Personenverkehr, beim Einkaufen und Besuch von Veranstaltungen, für das Gastronomie-Personal und für Gäste, wenn sie nicht am Tisch sitzen, sollte der Mund-Nasen-Schutz verpflichtend sein. Die Testkapazitäten sind in letzter Zeit ausgebaut worden und in Deutschland vergleichsweise hoch. Für einen flächendeckenden Einsatz wird es absehbar nicht reichen. Deswegen kommt es entscheidend auf die Teststrategie an. Auch hier müssen die Menschen verstehen, warum welche Prioritäten wichtig sind.

Prof. Dr. Christian Drosten von der Charité Berlin berichtet in seinem 27. NDR-Podcast am 3.4.2020 eindrücklich von einem engen Zusammenhang von Infektionsketten und der Möglichkeit, eine App einzusetzen. Zum einen habe eine englische Studie ergeben, dass ca 46 % der Infektionen präsymptomatisch verlaufen, sich also nahezu die Hälfte der Patienten ansteckt, bevor sie Symptome verspüren. Dies dauert 2-3 Tage, in denen sie bereits weitere Menschen anstecken können, da ihnen ja selbst die Erkrankung nicht bekannt ist. Weitere kostbare Zeit vergeht bis zur Testung und Auswertung des PCR. Diese Zahlen zeigen, das im fortgeschrittenen Verlauf der Pandemie ein wirksames Containment durch Nachverfolgung der Infektionen nicht mehr möglich ist, diese Vorgehensweise jedenfalls nicht mehr ausreichend ist.

Die von Bundesgesundheitsminister Spahn zuerst ins Spiel gebracht und dann von einer Gruppe freier Programmierer beschriebene Corona-App könne hier Abhilfe schaffen, wenn sie von ca 60% der Bevölkerung (freiwillig) benutzt werde. Wenn der Nutzer der App signalisiert, er sei erkrankt, meldet sie das an alle diese Personen, die selbst daraus Konsequenzen ziehen können, ohne dass es vom ursprünglichen Nutzer bemerkt wird. Gleichzeitig ist sie in der Lage, den Nutzer bei der Abstrichstelle anzumelden und somit die Zeit bis zur Diagnose zu reduzieren. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, den Zeitpunkt des Beginns von Symptomen als Beginn der Erkrankung zu definieren und die entsprechende Meldung ohne Test auszulösen. Damit müsste sich der Nutzer selbst in Quarantäne begeben und seine Kontaktpersonen ebenfalls. Für den Nutzer selbst würde zwar die Maßnahme erst nach seiner bereits erfolgten Infektion greifen. Seine Kontaktpersonen wären jedoch gewarnt und könnten sich testen lassen, bevor sie selbst infektiös werden. Für sie würde die Quarantäne angeordnet werden.

Vorteil dieses Verfahrens sei laut Drosten, dass eben nur die jeweils „gewarnten“ Personen Beschränkungen hinnehmen müssten, während im Übrigen das Leben weitgehend frei von Beschränkungen ablaufen könne. Die App würde den Weg öffnen für eine Wiederaufnahme der wirtschaftlichen Aktivitäten, aber auch für ein wieder größeres Maß an persönlicher Freiheit. Einen eigenen Vorteil hätte der frühzeitig gewarnte Nutzer der App auch. Zum einen müsste er natürlich nachträglich getestet werden, was ihm Sicherheit gibt zu einem früheren Zeitpunkt als bisher. Die Nutzung der App würde ihrem Nutzer in der Hierarchie der zu testenden Personen einen signifikanten Vorrang gegenüber anderen Personen mit Symptomen geben. Zudem würde sie ihn selbst schützen können, wenn die Person, bei der er sich infiziert hat, ebenfalls App-Nutzer ist und ihn warnt. Parallel muss perspektivisch durch Antikörpertests nachgewiesen werden, welcher Teil der Bevölkerung bereits immunisiert sei, etwa durch eine vorangegangene unbemerkte Infektion.

5. Akzeptanz für die Corona-App in einer disziplinierten Zivilgesellschaft

Soweit Evidenz für die Wirksamkeit der App als bewusstseinsbildender Schutz und effizienter Containmentstrategie besteht, ist eine verpflichtende Regelung vorstellbar. Die Diskussion darüber hat im politischen Raum begonnen, orientiert sich jedoch bisher an bekannten Argumentationsketten zum allgemeinen Selbstbestimmungsrecht in der Informationsgesellschaft.

Die Gegner einer verpflichtenden Regelung wissen sehr wohl, dass die Angst vor dem Missbrauch in Zeiten nach der Pandemie kein guter Ratgeber sein kann. Es stellt sich die Frage, warum die Politik hier zaghafte agiert als bei freiheitsbeschränkenden Maßnahmen, die ja akzeptiert sind. Es braucht eine gesellschaftliche Debatte an dieser Stelle, die sich am wissenschaftlichen Rat zu orientieren hat und auf die besonderen Wertvorstellungen einer freiheitlichen Gesellschaft eingeht. Denkbar wären hier eventuell auch die Zurverfügungstellung von entsprechenden Geräten (einfache Smartwatch) für Risikogruppen einerseits, verbunden mit einer Verpflichtung, die App zu nutzen. Sinnvoll könnte es sein, neben der regulatorischen Herangehensweise Vorteile mit der Nutzung der App zu verbinden. Das könnte für Menschen in Heimen die Lockerung der Ausgangssperre sein, für alle Bevölkerungsgruppen der Zugang zu den zugelassenen gastronomischen Angeboten oder dem bisher nicht geöffneten Einzelhandel. Gerade auch für Kinder könnte sich eine Corona-Watch anbieten, da diese Gruppe häufig schon von Eltern damit versorgt wird. Diesen Ansatz konsequent weiterzudenken würde bedeuten, dass die Öffnung in weiten Bereichen sogar davon abhängig gemacht werden kann. Es setzt aber voraus, dass die App sehr schnell zur Verfügung steht.

6. Neue Behandlungsmethoden

Weiteres wichtiges Element einer Öffnungsstrategie ist der Schutz vulnerabler Personen.

Im Gespräch mit Prof. Nisar Peter Malik von der Universität Tübingen wurden zwei wichtige Hinweise in Bezug auf den Schutz der Bewohner*innen von Senioren- und Behindertenheimen herausgearbeitet. Zum einen infizieren sich diese Personen vorrangig durch Pflegepersonal. Dieses sollte daher prioritär und präventiv, also asymptomatisch, getestet werden, ähnlich wie Klinikpersonal. Nur so können Infektionen erkannt werden, bevor sie weitergegeben werden.

Interessante Erkenntnisse erhofft man sich von einer Studie an der Universitätsklinik Tübingen zum Einsatz des Malariamittels Chloroquin. Es spricht manches dafür, dass es schwere Verläufe verhindert, wenn es in frühem Stadium verabreicht wird. Wenn sich diese These bewahrheitet, kommt es darauf an, gerade auch bei älteren Menschen Chloroquin einzusetzen, sobald eine Infektion festgestellt wurde, um eine Hospitalisation zu verhindern. Beide Ansätze weitergedacht, würde sich die Sterberate älterer Menschen in Heimen eindämmen lassen ohne das harte Mittel der allgemeinen Kontaktsperre und – mittelfristig auch wieder - auch ohne die für diese Menschen diskutierte und nur schwer erträgliche Ausgangssperre. Letztlich geht es hier um eine ethisch schwierige Abwägung von Gesundheitsvorsorge und Lebensqualität für einen geschlossenen Kreis.

7. Altersdifferenzierung

Immer wieder wird deutlich, dass die medizinischen, epidemiologischen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen eine Altersdifferenzierung erzwingen. Manche Aspekte wie z.B. die unterschiedlichen Behandlungsmethoden sind aus sich verständlich und anerkannt.

Differenzierungen, die die persönliche Freiheit einschränken, werden als Diskriminierung verstanden und rufen entweder Widerspruch der Betroffenen hervor oder werden leicht missachtet. Ein striktes Ausgehverbot für die Gruppe der Senioren dürfte als außerordentlich plumper Ansatz und gravierender Eingriff kaum verfassungsrechtlich und ethisch vertretbar sein. Denn die Gruppe der stärker gefährdeten SeniorInnen, bei denen eine höhere Belastung des Gesundheitssystems bei rein medizinischer Betrachtung nicht ausgeschlosse n werden kann, macht nahezu ein Fünftel unserer Bevölkerung aus.

Während man für HeimbewohnerInnen wegen ihrer persönlichen Schutzbedürftigkeit sicherlich strengere Regeln aufstellen kann, gilt dies für aktive und gesunde Rentner und Rentnerinnen nicht. Missachtet man auf lange Sicht das Selbstbestimmungsrecht derer, die ja in eigenen Haushalten leben, werden sie sich die Lebensfreude in den aus ihrer Sicht unterschiedlich definierten letzten Lebensphase nicht nehmen lassen.

Für diese Altersgruppe erscheint es daher besonders angezeigt, die Diskussion auf breiter Front und Mitwirkung ihrer Gruppenvertretungen, aber auch der vielen Seniorengruppen vor Ort und im Quartier schnell zu starten. Wenn wir hier nicht die Betroffenen zu Beteiligten machen, gelingt ein sozial adäquates Social Distancing auf Dauer nicht.

Mit professioneller Unterstützung muss vor Ort um Verständnis geworben werden, nicht nur, aber auch für technische Hilfsmittel wie die App, aber auch für andere Formen der Begegnung etc. Der Städtetag empfiehlt, das bereits bestehende Konzept Quartier2020 diesen Anforderungen anzupassen und Module zu entwickeln, die genau diesen Anforderungen gerecht werden und die Zivilgesellschaft in ihrer ganzen Breite einbeziehen. Denn über allem steht nicht immer der Schutz des einzelnen vor der Ansteckung. Die Grenze der Bewegungsfreiheit für alle, auch der Älteren, liegt in der Überlastung des Gesundheitssystems, nicht im absoluten Schutz. Führt man sich vor Augen, dass gerade die älteren Menschen mit ihren höchst unterschiedlichen Bedürfnissen gerade in dieser Hinsicht die entscheidende Bevölkerungsgruppe darstellen, lohnt es sich, hier besondere Mühe aufzuwenden – aus ethischen, gesellschaftlichen, epidemiologischen und letzlich sogar wirtschaftlichen Gründen.


Dr. Peter Kurz Gudrun Heute-Bluhm Oberbürgermeister Oberbürgermeisterin a.D. Präsident Geschäftsführendes Vorstandsmitglied

(Meldung vom 14.04.2020)

Landrat und Bürgermeister appellieren: Auch an Ostern Verordnung beachten!

Landrat und Bürgermeister appellieren: Auch an Ostern Verordnung beachten!

Landrat Toni Huber und die Oberbürgermeister und Bürgermeister appellieren an die Bevölkerung, an den Feiertagen das Versammlungs- und Kontaktverbot zu beachten.

Das warme Frühlingswetter kann zur Missachtung der Corona-Verordnung verleiten. Bislang wurden in der Bußgeldstelle des Landratsamtes 70 Ordnungswidrigkeits-verfahren wegen Verstößen bearbeitet und mit Bußgeldern zwischen 250 und 5000 Euro geahndet.

Das Coronavirus macht auch an Ostern keine Pause und eine signifikante Entspannung der Lage ist noch nicht in Sicht, heißt es in einer Pressemitteilung des Landratsamtes. Deshalb gelte es weiterhin, die Vorschriften zur Eindämmung der Pandemie einzuhalten und das Osterfest vorzugsweise zu Hause zu verbringen.

Positiv ist, dass sich der Großteil der Bevölkerung an die derzeit geltenden Regeln halte und sich dadurch die Verbreitung nicht weiter beschleunigt habe. Wichtig sei nun, dass dies aufgrund der Feiertage und des frühlingshaften Wetters nicht zu einer gefährlichen Unbekümmertheit verleite. Das Landratsamt weist darauf hin, dass die Landespolizei und die Ortspolizeibehörden deshalb verstärkt kontrollieren und insbesondere an beliebten Ausflugszielen präsent sein werden.

(Meldung vom 09.04.2020)

Landratsamt Rastatt: Bußgelder für Uneinsichtige

Landratsamt Rastatt: Bußgelder für Uneinsichtige

Versammlungsverbot (Bildquelle: pixabay)

Auf dem Schreibtisch der Bußgeldstelle im Landratsamt Rastatt mehren sich die Anzeigen wegen Missachtung der Corona-Verordnung des Landes. Bislang sind 36 Anzeigen eingegangen und es werden täglich mehr, berichtet die Pressestelle. 34 Vergehen wurden bereits mit einem Ordnungswidrigkeitsverfahren verfolgt. 

Überwiegend sind es Verstöße gegen das Versammlungsverbot. Mit einem Bußgeld von 250 Euro und mehr müssen die Betroffenen rechnen. In gleicher Höhe werden auch Reiseverbote aus dem Elsass bestraft. Ein Gastronom, der sich nicht an die angeordnete Schließung seines Lokals hielt, musste 2.500 Euro bezahlen und der Besitzer einer Spielothek hat nach einer wiederholten Missachtung eine Geldstrafe von insgesamt 5.000 Euro erhalten.

„Verstöße gegen die Corona-Verordnung sind keine Kavaliersdelikte“, sagt Sébastien Oser, der unter anderem für den Bereich öffentliche Ordnung im Landratsamt verantwortlich ist. Angesichts der Dringlichkeit und der Bedeutung der Einhaltung der Corona-Verordnung reagiere die Behörde schnell und mit hohen Strafen. In einer Pressemitteilung erinnert das Landratsamt daran, dass nur durch einen weitestgehenden Stillstand des öffentlichen Lebens und der Einhaltung der strengen Verhaltensregeln die Pandemie einzudämmen ist. Uneinsichtige würden den Prozess stören und letztlich Menschenleben gefährden. Es sei deshalb gut und wichtig, dass die kontrollierende Polizei und auch aufmerksame Bürger Verstöße zur Anzeige bringen.

„Bei allem Verständnis für den Freiheitsdrang jedes Menschen und den Verlockungen gerade bei frühlingshafter Witterung ist Disziplin und Geduld oberstes Gebot“, so Landrat Toni Huber. Er appelliert an die Bürgerinnen und Bürger auch während der Osterfeiertage im Sinne der Volksgesundheit die Regeln zu beachten und Nächstenliebe und soziale Fürsorge durch die unvermeidliche Distanz zum Ausdruck zu bringen.

(Meldung vom 06.04.2020)

Wochenmarkt und Brunnen geöffnet - Bitte Abstand halten!

Wochenmarkt und Brunnen geöffnet - Bitte Abstand halten!

Bildquelle: Walter Westhoff

Der Wochenmarkt hat nach wie vor noch geöffnet. Wegen des Osterfestes findet er diese Woche bereits am Donnerstag, 9. April statt. Auch die Kaffeebrunnen in der Scheffelstraße und in Scheuern sind noch im Betrieb. 

Bitte beachten Sie beim Einkauf auf dem Markt unbedingt auch in den Warteschlangen den Mindestabstand von zwei Metern. Des Weiteren müssen Gruppenbildungen (mehr als zwei Personen) vermieden werden.

Auch bei den Brunnen bitten wir unsere Bürgerinnen und Bürger, den vorgeschriebenen Abstand von zwei Metern einzuhalten und die Hygieneregeln zu beachten.

Die Beachtung dieser Kontakt- und der allgemeinen Hygieneregeln dient dazu, die Infektionsketten zu unterbinden und Leben zu retten.

(Meldung vom 06.04.2020)

Plattform des Landes BW zur Registrierung von Pflegekräften

Plattform des Landes BW zur Registrierung von Pflegekräften

(c) Ministerium für Soziales und Integration BW.

Das Land Baden-Württemberg ruft alle derzeit nicht in der Pflege aktiven Pflegekräfte und Angehörige pflegenaher Berufsgruppen auf, sich auf der Plattform #pflegereserve zu registrieren, um bei der Bewältigung der Corona-Krise zu unterstützen.

Viele Pflegekräfte, die derzeit in Baden-Württemberg nicht in der Pflege arbeiten, haben spontan angeboten, das Land in der Corona-Krise zu unterstützen und in Krankenhäusern sowie stationären und ambulanten Einrichtungen auszuhelfen.

Registrierung auf Pflegeplattform #pflegereserve ab sofort möglich 
Die Plattform #pflegereserve bringt diese Freiwilligen schnell und unbürokratisch mit medizinischen und pflegerischen Einrichtungen zusammen, die weitere professionelle Unterstützung benötigen. Die Plattform ist eine Initiative aus der Zivilgesellschaft und wird betrieben von der Bertelsmann Stiftung. Auf Initiative des Ministeriums für Soziales und Integration ruft ein breites Bündnis von Institutionen, Verbänden und Organisationen in Baden-Württemberg ab heute Pflegekräfte dazu auf, sich dort zu registrieren.

Link zur Pflegeplattform: www.pflegereserve.de

(Meldung vom 03.04.2020)

Bußgeldkatalog - Landes-Coronaverordnung

(c) Ministerium für Soziales und Integration BW.

Vielen Dank an die Mehrheit der Baden-Württembergerinnen und Baden-Württemberger, die aktuell helfen, Menschenleben zu retten.

Wer dennoch gegen die Verordnung verstößt, dem droht ein Bußgeld. Weitere Infos finden Sie auf den Seiten des Ministeriums für Soziales und Integration BW.

(Meldung vom 30.03.2020)

Stundung Entgelte Musikschule Murgtal

Stundung Entgelte Musikschule Murgtal

(c) pixabay.

Die monatlichen Entgelte für die Mitgliedschaft bei der Musikschule Murgtal GdbR werden für den Monat April bis zum 31. Dezember 2020 zunächst zinslos gestundet.

Wir weisen darauf hin, dass dies zunächst eine Stundung der Entgelte ist, da abschließend noch – zu einem späteren Zeitpunkt - die Gesellschafter über eine vollständige Kostenübernahme entscheiden müssen. 

(Meldung vom 26.03.2020)

Stundung der Elternbeiträge für die Kinderbetreuung in Gernsbach

Stundung der Elternbeiträge für die Kinderbetreuung in Gernsbach

(c) pixabay

Die Stadt Gernsbach, die kirchlichen Kindergartenträger, die Spielwiese gGmbH und der Waldorfkindergarten werden zunächst für den April die Elternbeiträge für die Kinder, die aufgrund der Corona-Pandemie nicht in den Kindertagesstätten, Krippen, den Horten und den Verlässlichen Grundschulen betreut werden konnten, aussetzen bzw. bis längstens zum Jahresende stunden.

 Dementsprechend erfolgt auch keine Abbuchung der Beiträge für das Mittagsessen der Kinder.
 
Allerdings weisen wir darauf hin, dass dies zunächst eine Stundung der Elternbeiträge für die nicht in Anspruch genommene Kinderbetreuung ist und noch keinen Erlass der KiTa-Gebühren bedeutet, da darüber noch der Gemeinderat zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden muss.
 
Bürgermeister Christ betont: „Es war uns wichtig, der Empfehlung des Landkreises zu folgen und derzeit die Elternbeiträge für die Kinderbetreuung zu stunden, um so unseren Gernsbacher Familien in dieser Zeit der großen Herausforderungen zur Seite zu stehen.“

(Meldung vom 26.03.2020)

Offener Brief: Bürgermeister Christ an Gernsbacher Unternehmen

Offener Brief: Bürgermeister Christ an Gernsbacher Unternehmen

Bürgermeister Julian Christ. (c) Stephan Kaminski Fotografie.

Sehr geehrte Unternehmer, Gewerbetreibende, Gastronomen, Dienstleister und Handwerksbetriebe,
 
es ist keine leichte Herausforderung, der wir uns jetzt stellen müssen, aber ich bin zuversichtlich, dass wir die Corona-Krise gemeinsam meistern werden.

Daher möchte ich Ihnen auf diesem Wege wichtige Hinweise bzw. eine Zusammenstellung wichtiger Ansprechpartner sowie Förder- und Hilfsprogramme zukommen lassen.
 
Des Weiteren informieren wir Sie kontinuierlich auf unserer Homepage/Wirtschaft zu den aktuellen Entwicklungen und Hilfestellungen: https://www.gernsbach.de/pb/787107.html und in den Sozialen Medien.
Bitte beachten Sie, dass die Lage sehr dynamisch ist und mit stetigen Veränderungen einhergeht. Ich wünsche Ihnen allen, dass Sie gut durch diese Krise kommen.
 
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Bürgermeister Julian Christ

(Meldung vom 26.03.2020)

Wohnmobilstellplätze gesperrt

Sperrung der Wohnmobilstellplätze aktuell verlängert bis 3. Mai 2020

(c) CopyrightFreePictures from Pixabay.

Gemäß der Corona-Verordnung ist der Betrieb von Beherbergungsbetrieben, Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen vorläufig bis zum 3. Mai 2020 untersagt.

Davon betroffen sind auch die Wohnmobilstellplätze an der Murginsel, in Obertsrot und in Reichental.

Um Beachtung wird gebeten.

(Meldung vom 24.03.2020)

Stadtverwaltung Gernsbach: Funktionsfähigkeit bleibt bei personeller Mindestbesetzung erhalten

Stadtverwaltung Gernsbach: Funktionsfähigkeit bleibt bei personeller Mindestbesetzung erhalten

(c) Stadt Gernsbach.

Angesichts der aktuellen Entwicklung hat der städtische Krisenstab beschlossen, zum Schutz der Mitarbeiterschaft alle städtischen Einrichtungen ab Dienstag, 24. März auf eine personelle Mindestbesetzung herunterzufahren.

Um die Funktionsfähigkeit der Stadtverwaltung dennoch aufrecht erhalten zu können, werden die grundlegenden Aufgaben in allen Sachgebieten, den städtischen Betrieben und dem Bauhof von einer Mindestbesetzung erledigt. Alle weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten im Home-Office, um sich und andere vor einer möglichen Ansteckung zu schützen. Diese Regelung gilt bis einschließlich 17. April.

„Dies ist eine sehr besondere Situation, die uns alle fordert. Ich möchte mich ganz herzlich bedanken bei allen Menschen, die in unserer Stadt die Gesundheits- und Grundversorgung aufrechterhalten und unsere Sicherheit gewährleisten sowie bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die ihre Aufgaben hervorragend meistern“, betont Bürgermeister Julian Christ.
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Rathaus Gernsbach mit allen Außenstellen für Publikumsverkehr geschlossen:

Das Rathaus, das Bürgerbüro, die Tourist-Info, das Stadtarchiv, der Bauhof, die Stadtwerke und die Kläranlage sind für den Publikumsverkehr weitgehend geschlossen. Besuche externer Dritter sind nur in Notfällen und nur nach vorheriger telefonischer Anmeldung möglich. Bisher vereinbarte Termine mit Externen sind auf unbestimmte Zeit zu verschieben, da wir noch nicht abschätzen können wie lange die Corona-Krise tatsächlich andauert.

Kontakt Rathaus: Telefon 07224 6440, stadt@gernsbach.de

Wir informieren alle Bürgerinnen und Bürger fortlaufend auf unserer Homepage (www.gernsbach.de) sowie über unseren facebook-account.

(Meldung vom 24.03.2020)

Landrat und Bürgermeister empfehlen: Liefer- und Abholdienste nutzen

Landrat und Bürgermeister empfehlen: Liefer- und Abholdienste nutzen

Appetit und keine Lust auf Kochen? Nutzen Sie den Abhol- und Lieferservice der örtlichen Gastronomen! (Foto: DarkWorkx auf pixabay) 

Die Coronakrise und die damit einhergehenden drastischen Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung lassen die Räder stillstehen und haben schwerwiegende Folgen für Industrie und Handwerk, Handel und Gewerbe und für die Gastronomie. Die kommunalen Spitzen im Landkreis appellieren an die Bevölkerung, die von vielen Gastronomen eingerichteten Liefer- und Abholdienste zu nutzen, um den Betrieben in der schweren Krise zu helfen. 

Auch alle die jenigen Händler und Gewerbebetriebe, die mit kreativen Angeboten gegen die Auswirkungen der verordneten Schließungen kämpfen, müssen unterstützt werden, so Landrat und Bürgermeister in einer gemeinsamen Pressemitteilung.

Sie weisen darauf hin, dass die ausgezeichnete Küche in unserer Region und die herzliche Gastlichkeit zur Attraktivität und Lebensqualität in unserem Landkreis entscheidend beiträgt. Auch die Gewerbetreibenden seien Stützen der Infrastruktur. Deshalb gelte es Betriebe, die in der Krise Angebote unterbreiten, durch Aufträge zu stärken, um ihr Bestehen zu sichern. „Wir dürfen nicht zulassen, dass das Coronavirus den Charme und die Wirtschaftskraft unseres Landkreises nachhaltig beeinträchtigt“, so die die Verwaltungsspitzen, die die Politik auffordern, die Wirtschaft in der Krise unbürokratisch und schnell zu unterstützen.

Die Stadt Gernsbach erarbeitet aktuell eine Liste zu allen Liefer- und Abholservices, die in Gernsbach und den Ortsteilen angeboten werden. Alle hiesigen Gastronomen wurden um Mitteilung ihrer Angebote gebeten. Die Gesamtübersicht wird dann in der kommenden Stadtanzeiger-Ausgabe, auf der städtischen Homepage und auf Facebook veröffentlicht und dort auch laufend aktualisiert werden. 

(Meldung vom 24.03.2020)

Seelsorge und Alternativen zum Gottesdienst und gemeinsamen Gebet

Seelsorge und Alternativen zum Gottesdienst und gemeinsamen Gebet

(c)stadt gernsbach

Kath.Seelsorgeeinheit
Auch wenn in dieser herausfordernden Zeit keine persönliche Begegnung möglich ist, ist das Seelsorgeteam gerne am Telefon oder per Mail erreichbar.
Josef Rösch, Pfarrer: 07224 995794 (Montag – Donnerstag und Samstag), jroesch@kath-gernsbach.de
Susanne Floss, Gemeindereferentin: 07224 916082 (Montag – Freitag), sfloss@kath-gernsbach.de
Stefan Major, Pastoralreferent: 07224 995792 (Montag – Freitag vormittags), smajor@kath-gernsbach.de
Weitere Infos können auch auf der Homepage entnommen werden.

Neben den Anregungen auf der Homepage (www.kath-gernsbach.de) stellt das Seelsorgeteam für die kommenden Sonntage eine Wort-Gottes-Feier für Zuhause zur Verfügung. Die Vorlage kann, von der Homepage heruntergeladen, vom Schriftenstand der Kirchen mitgenommen oder postalisch zugestellt werden.  
Bei Interesse melden Sie sich einfach im Pfarrbüro Tel. 995790.

(c)arandine.de


Evangelische Kirchengemeinde Gernsbach – St. Jakob Gernsbach und Paulus-Gemeinde Staufenberg
Die Pfarrer und Pfarrerinnen sind in der Gemeinden, in den Krankenhäusern, Heimen und weiteren Einrichtungen weiterhin seelsorglich tätig. Die Erreichbarkeit von Pfarrer Ulrich Eger unter 0163 2449437 bzw. Ulrich.Eger@googlemail.com und Pfr. Hans-J. Scholz unter 07224 1672 bzw. pfrhjscholz53@gmail.com und die telefonische Erreichbarkeit im Dekanat Baden-Baden 07221 906723 ist gewährleistet. 

Die Kirchenglocken der evangelischen Pauluskirche werden zu den vertrauten Gottesdienstzeiten läuten, um zur gemeinsamen Gebetszeit einzuladen.
Auf der Homepage www.paulus-gemeinde.de ist eine Andacht für die kommenden Sonntage zu finden. 

Jeden Abend um 19.30 läuten die Glocken von St. Jakob, sie laden zum Gebet ein. Nutzen Sie auch die Radio und Fernseh- Gottesdienste oder die täglichen Andachten zur Ermutigung.

(Meldung vom 23.03.2020)

Aktuelle Infos direkt aufs Smartphone: BIWApp

Aktuelle Infos direkt aufs Smartphone: BIWApp

Landratsamt empfiehlt „BIWAPP“ herunterzuladen

(lra) Um die Bevölkerung umfassend und direkt zur aktuellen Lage im Zuge der Corona-Krise zu informieren, erweitert das Landratsamt Rastatt sein mediales Netz. Alle Informationen zur Corona-Pandemie sind auch über die Smartphone-App „BIWAPP“ erhältlich, die kostenlos über „Google Play“ oder „App Store“ heruntergeladen werden kann. Wer möchte, kann zusätzlich die Push-Benachrichtigung aktivieren, um Meldungen unmittelbar und zeitnah zu empfangen.

(Meldung vom 23.03.2020)

Konsolidierte Fassung der Corona-Landesverordnung

22.3.: Konsolidierte Fassung der Corona-Landesverordnung

Die Landesregierung hat ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert. Die neuen Regelungen gelten ab Montag, den 23. März 2020.

Hervorheben möchten wir folgende Änderungen:
- § 3 Abs. 1 lautet nunmehr:

„Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet.
Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.“

(Meldung vom 22.03.2020)

Gernsbacher Schulen, Kindergärten und KiTas ab Dienstag, 17 März bis zum Ende der Osterferien geschlossen

Gernsbacher Schulen, Kindergärten und KiTas ab Dienstag, 17. März bis zum Ende der Osterferien geschlossen

(Meldung vom 16.03.2020)