Landratsamt Rastatt - Schornsteinfegerwesen

Ein Schornsteinfeger arbeitet auf einem Dach
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Für den Bereich Gernsbach-Kernstadt und den Bezirk Gernsbach-Staufenberg gelten ab 2024 geänderte Zuständigkeitsbereiche für Schornsteinfeger.

Bezirksschornsteinfeger Marius Krumm ging zum 31. Dezember 2023 in den Ruhestand. Die Stadt Baden-Baden löste in diesem Zusammenhang den Bezirk Baden-Baden Nr. 5 auf. Daraus ergeben sich Änderungen in der Zuständigkeit für die hoheitlichen Tätigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz und nach der Landesbauordnung Baden-Württemberg.

Zuständig für den Bereich Gernsbach-Kernstadt Ausgangspunkt Bahnübergang/Baccarat-Straße  - in gerader Linie bis Verein für Deutsche Schäferhunde – in gerader Linie bis Haldenweg – Haldenweg beidseitig – Kelterbergstraße beidseitig bis Frühlingsweg - Frühlingsweg beidseitig – Hildastraße beidseitig – Bahnübergang Scheuern – Igelbachstraße murgabwärts bis Stadtbrücke – Hofstätte – Schlossstraße – Klingelstraße – Klingelkapelle – in gerader Linie bis Kreuzung L78/Badener Straße – Badener Straße - Streckfuß – Brennnesselgasse – Storchenturm – in gerader Linie bis Hahnbach – bachaufwärts bis Friedhofstraße Staufenberg – Hahnbachweg Hausnummer 50 – in gerader Linie bis Reitschule Gernsbach – in gerader Linie bis Murgbrücke bei Weinauer Hof ist Bezirksschornsteinfeger Stefan Himmel, Bittlerweg 10,76437 Rastatt, Tel. 07222 506404, Fax 07222 506398, E-Mail: bsm.himmel@arcor.de

Für den Stadtteil Gernsbach-Staufenberg sowie für den Bereich Gernsbach-Kernstadt, Casimir-Katz-Straße, Siedlung, Kastanienweg und Merkurweg ist neuer bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger Oliver Seifert, Ooser Inselstraße 16, 76532 Baden-Baden Tel. 07221 3998933, Fax 07221 3998934, E-Mail: bsm-o.seifert@arcor.de. 

Das Schornsteinfegerrecht (§ 1 Abs. 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz) verpflichtet alle Eigentümer von Grundstücken und Räumen mit Feuerstätte(n), die gesetzlich vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten selbst fristgerecht in die Wege zu leiten (Veranlassungspflicht). Welche Schornsteinfegerarbeiten wann zu veranlassen sind, zeigt der Feuerstättenbescheid auf. Er richtet sich als grundstücksgebundener Verwaltungsakt an die jeweiligen aktuellen grundbuchmäßigen Eigentümer und wurde/wird vom Bezirksschornsteinfeger erlassen. Eigentümer können jeden Schornsteinfeger/jedes Schornsteinfegerunternehmen mit den Arbeiten beauftragen, wenn er/es in die Handwerksrolle mit dem "Schornsteinfegerhandwerk" eingetragen ist (Wahlfreiheit). Dazu zählt auch der Bezirksschornsteinfeger, wenn er solche gewerblichen Arbeiten neben hoheitlichen Tätigkeiten anbietet. Der Feuerstättenbescheid gibt auch auf, wie und wem gegenüber die Durchführung der auferlegten Schornsteinfegerarbeiten nachzuweisen ist (Formblatt). Wer seine Schornsteinfegerarbeiten an ein Unternehmen seiner Wahl vergibt, muss dem Bezirksschornsteinfeger innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der Erledigungsfrist, die der Feuerstättenbescheid festlegt, das Formblatt zukommen lassen.

Alle Infos hierzu gibt es unter www.landkreis-rastatt.de > Schornsteinfegerwesen. Mit Fragen kann man sich auch an das Landratsamt Rastatt, Amt öffentliche Ordnung und Bevölkerungsschutz, Sachgebiet Bevölkerungsschutz unter 07222 381-5231 oder per E-Mail (a.jung@landkreis-rastatt.de) bzw. 07222 381 5233 oder per E-Mail an c.kubatzki@landkreis-rastatt.de wenden.